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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
immer scharf ausgeprägt sein. Für gewöhnlich genügt das Pflicht-
verhältnis zu dem civilrechtlichen Dienstherrn, dessen Interesse in
gleicher Richtung gehen wird wie das des Staates, schon vollauf, um
den Bediensteten auch in Ausübung der amtlichen Befugnisse in der
rechten Bahn zu halten. Der Staat hat seinerseits über den Dienst-
herrn in verschiedenem Maße Gewalt, um ihn dazu zu bringen, daß
er etwaige Mißstände abstellt. Er übt aber überdies auch noch un-
mittelbar Dienstgewalt und Dienststrafrecht über den Bediensteten
selbst. Daß seine Gesetze für dessen Dienstverrichtungen maßgebend
sind, ist nichts Besonderes; das würde auch der Fall sein, wenn das
Dienstverhältnis lediglich civilrechtlich wäre. Allein der Bedienstete
steht auch, soweit es das öffentliche Amt angeht, unter Dienst-
anweisung, Generalverfügung wie Einzelbefehl der staatlichen Behörde,
so zwar, daß diese etwa widersprechenden Aufträgen des civilrecht-
lichen Dienstherrn vorgehen. Die Einhaltung sowohl der gesetzlichen
Vorschriften als ihrer Dienstanweisungen erzwingt die staatliche Be-
hörde mit Dienststrafmitteln, ähnlich den gegen sonstige Beamte ver-
wendeten, mindestens steht ihr für den äußersten Fall das Recht zu,
wegen Dienstwidrigkeiten den Beamten als solchen zu entlassen; das
will sagen: ihm die verliehene Amtsgewalt zu entziehen23. Das
civilrechtliche Dienstverhältnis zu dem anderen Dienstherrn wird da-
durch unmittelbar nicht berührt; eine solche Maßregel kann nur als
auflösende Bedingung auch hierfür wirken oder sonst als Grund zur
Aufhebung dieses Dienstverhältnisses bedeutsam werden.

3. Daraus ergiebt sich die bestimmte Art des öffentlichen Dienst-
verhältnisses, welches hier überall neben dem civilrechtlichen hergeht.
Es ist im wesentlichen gestaltet nach dem Muster des Ehrenamtes.
Der Amtsträger erhält allerdings seine Besoldung, er erhält sie anders-

stehen in erster Linie in einem privatrechtlichen Verhältnisse zu diesen. Aber:
"ein Gesetz überträgt diesen Beamten, wenn auch nur für einen verhältnismäßig
kleinen Teil ihrer Wirksamkeit, die polizeiliche Gewalt, und da alle Gewalt vom
Staate ausgeht, so kann der Träger derselben sie nur im Dienste des Staates aus-
üben; er muß mithin in Beziehung auf solche Funktionen mittelbarer Staatsdiener
sein, wenn auch seine Person, im ganzen betrachtet, als Privatperson anzusehen
ist." -- Ähnlich Haushofer, Grundzüge des Eisenbahnwesens S. 148: "Die Privat-
Bahnpolizeibeamten sind öffentliche Diener, Hülfsbeamte des Staates."
23 Bessel-Kühlwetter, Preuß. Eisenbahnr. II S. 59, hebt namentlich hervor,
wie hier eine doppelte Dienststrafgewalt sich entwickeln kann: eine vertragsmäßige
privatrechtliche der Eisenbahngesellschaft und die öffentlichrechtliche der staat-
lichen Behörde, beide selbständig nebeneinander. -- Besonders deutlich ist das
doppelte Dienstverhältnis bei dem stellvertretenden Gutsvorsteher nach Preuß. Kr.O.
§ 31 ff.; v. Brauchitsch, Preuß. Verw.Ges. I S. 73 Anm. 131.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
immer scharf ausgeprägt sein. Für gewöhnlich genügt das Pflicht-
verhältnis zu dem civilrechtlichen Dienstherrn, dessen Interesse in
gleicher Richtung gehen wird wie das des Staates, schon vollauf, um
den Bediensteten auch in Ausübung der amtlichen Befugnisse in der
rechten Bahn zu halten. Der Staat hat seinerseits über den Dienst-
herrn in verschiedenem Maße Gewalt, um ihn dazu zu bringen, daß
er etwaige Mißstände abstellt. Er übt aber überdies auch noch un-
mittelbar Dienstgewalt und Dienststrafrecht über den Bediensteten
selbst. Daß seine Gesetze für dessen Dienstverrichtungen maßgebend
sind, ist nichts Besonderes; das würde auch der Fall sein, wenn das
Dienstverhältnis lediglich civilrechtlich wäre. Allein der Bedienstete
steht auch, soweit es das öffentliche Amt angeht, unter Dienst-
anweisung, Generalverfügung wie Einzelbefehl der staatlichen Behörde,
so zwar, daß diese etwa widersprechenden Aufträgen des civilrecht-
lichen Dienstherrn vorgehen. Die Einhaltung sowohl der gesetzlichen
Vorschriften als ihrer Dienstanweisungen erzwingt die staatliche Be-
hörde mit Dienststrafmitteln, ähnlich den gegen sonstige Beamte ver-
wendeten, mindestens steht ihr für den äußersten Fall das Recht zu,
wegen Dienstwidrigkeiten den Beamten als solchen zu entlassen; das
will sagen: ihm die verliehene Amtsgewalt zu entziehen23. Das
civilrechtliche Dienstverhältnis zu dem anderen Dienstherrn wird da-
durch unmittelbar nicht berührt; eine solche Maßregel kann nur als
auflösende Bedingung auch hierfür wirken oder sonst als Grund zur
Aufhebung dieses Dienstverhältnisses bedeutsam werden.

3. Daraus ergiebt sich die bestimmte Art des öffentlichen Dienst-
verhältnisses, welches hier überall neben dem civilrechtlichen hergeht.
Es ist im wesentlichen gestaltet nach dem Muster des Ehrenamtes.
Der Amtsträger erhält allerdings seine Besoldung, er erhält sie anders-

stehen in erster Linie in einem privatrechtlichen Verhältnisse zu diesen. Aber:
„ein Gesetz überträgt diesen Beamten, wenn auch nur für einen verhältnismäßig
kleinen Teil ihrer Wirksamkeit, die polizeiliche Gewalt, und da alle Gewalt vom
Staate ausgeht, so kann der Träger derselben sie nur im Dienste des Staates aus-
üben; er muß mithin in Beziehung auf solche Funktionen mittelbarer Staatsdiener
sein, wenn auch seine Person, im ganzen betrachtet, als Privatperson anzusehen
ist.“ — Ähnlich Haushofer, Grundzüge des Eisenbahnwesens S. 148: „Die Privat-
Bahnpolizeibeamten sind öffentliche Diener, Hülfsbeamte des Staates.“
23 Bessel-Kühlwetter, Preuß. Eisenbahnr. II S. 59, hebt namentlich hervor,
wie hier eine doppelte Dienststrafgewalt sich entwickeln kann: eine vertragsmäßige
privatrechtliche der Eisenbahngesellschaft und die öffentlichrechtliche der staat-
lichen Behörde, beide selbständig nebeneinander. — Besonders deutlich ist das
doppelte Dienstverhältnis bei dem stellvertretenden Gutsvorsteher nach Preuß. Kr.O.
§ 31 ff.; v. Brauchitsch, Preuß. Verw.Ges. I S. 73 Anm. 131.
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[218/0230] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. immer scharf ausgeprägt sein. Für gewöhnlich genügt das Pflicht- verhältnis zu dem civilrechtlichen Dienstherrn, dessen Interesse in gleicher Richtung gehen wird wie das des Staates, schon vollauf, um den Bediensteten auch in Ausübung der amtlichen Befugnisse in der rechten Bahn zu halten. Der Staat hat seinerseits über den Dienst- herrn in verschiedenem Maße Gewalt, um ihn dazu zu bringen, daß er etwaige Mißstände abstellt. Er übt aber überdies auch noch un- mittelbar Dienstgewalt und Dienststrafrecht über den Bediensteten selbst. Daß seine Gesetze für dessen Dienstverrichtungen maßgebend sind, ist nichts Besonderes; das würde auch der Fall sein, wenn das Dienstverhältnis lediglich civilrechtlich wäre. Allein der Bedienstete steht auch, soweit es das öffentliche Amt angeht, unter Dienst- anweisung, Generalverfügung wie Einzelbefehl der staatlichen Behörde, so zwar, daß diese etwa widersprechenden Aufträgen des civilrecht- lichen Dienstherrn vorgehen. Die Einhaltung sowohl der gesetzlichen Vorschriften als ihrer Dienstanweisungen erzwingt die staatliche Be- hörde mit Dienststrafmitteln, ähnlich den gegen sonstige Beamte ver- wendeten, mindestens steht ihr für den äußersten Fall das Recht zu, wegen Dienstwidrigkeiten den Beamten als solchen zu entlassen; das will sagen: ihm die verliehene Amtsgewalt zu entziehen 23. Das civilrechtliche Dienstverhältnis zu dem anderen Dienstherrn wird da- durch unmittelbar nicht berührt; eine solche Maßregel kann nur als auflösende Bedingung auch hierfür wirken oder sonst als Grund zur Aufhebung dieses Dienstverhältnisses bedeutsam werden. 3. Daraus ergiebt sich die bestimmte Art des öffentlichen Dienst- verhältnisses, welches hier überall neben dem civilrechtlichen hergeht. Es ist im wesentlichen gestaltet nach dem Muster des Ehrenamtes. Der Amtsträger erhält allerdings seine Besoldung, er erhält sie anders- 22 23 Bessel-Kühlwetter, Preuß. Eisenbahnr. II S. 59, hebt namentlich hervor, wie hier eine doppelte Dienststrafgewalt sich entwickeln kann: eine vertragsmäßige privatrechtliche der Eisenbahngesellschaft und die öffentlichrechtliche der staat- lichen Behörde, beide selbständig nebeneinander. — Besonders deutlich ist das doppelte Dienstverhältnis bei dem stellvertretenden Gutsvorsteher nach Preuß. Kr.O. § 31 ff.; v. Brauchitsch, Preuß. Verw.Ges. I S. 73 Anm. 131. 22 stehen in erster Linie in einem privatrechtlichen Verhältnisse zu diesen. Aber: „ein Gesetz überträgt diesen Beamten, wenn auch nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil ihrer Wirksamkeit, die polizeiliche Gewalt, und da alle Gewalt vom Staate ausgeht, so kann der Träger derselben sie nur im Dienste des Staates aus- üben; er muß mithin in Beziehung auf solche Funktionen mittelbarer Staatsdiener sein, wenn auch seine Person, im ganzen betrachtet, als Privatperson anzusehen ist.“ — Ähnlich Haushofer, Grundzüge des Eisenbahnwesens S. 148: „Die Privat- Bahnpolizeibeamten sind öffentliche Diener, Hülfsbeamte des Staates.“

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/230>, abgerufen am 25.11.2024.