zum Soldatenstande: unbedingter Gehorsam gegenüber den mili- tärischen Oberen, strenge Disciplinarzwangsmittel, ein eigenes Dienst- strafrecht kennzeichnen die rechtliche Ausnahmestellung, in welche der Dienstpflichtige jetzt geraten ist (vgl. unten § 45, I).
So unähnlich beides aber auch aussehen mag, in der Stufenfolge der Entfaltung der Zwangsdienstpflicht sind die aktive Dienstpflicht des Geschworenen und Schöffen und die aktive Dienst- pflicht des Soldaten juristisch zusammengehörige Erscheinungen.
4. Die aktive Dienstpflicht behält den Pflichtigen naturgemäß nicht in ununterbrochener Leistungsthätigkeit. Ein zeitweiliges Ruhenlassen schließt aber ihren Fortbestand nicht aus. Auch in der Erholungspause ist der Schöffe und Geschworene im Amt und der Leitung des Vorsitzenden unterworfen; auch während der Nacht- ruhe und im Urlaub ist der Soldat im aktiven Dienst bei der Fahne. Die Dienstgewalt ist nicht unterbrochen, wenn sie auch die Zügel etwas nachläßt. Rechtlich bedeutsame Änderungen an dem Rechts- verhältnis selbst können durch ordentliche und durch außerordentliche Endigungsgründe herbeigeführt werden.
Als ordentlicher Endigungsgrund gilt hier überall der Ablauf der bestimmten Zeit. Alle Zwangsdienstpflichten sind an eine Frist gebunden, die Last ist stets eine zeitlich gemessene. Sie kann aber gemessen sein nach der Dauer eines bestimmten Geschäftes, das seinerseits wieder eine natürliche äußerste Zeitgrenze hat, oder unmittelbar nach einer bestimmten Frist. Außerordentliche Endigungsgründe giebt der Wegfall der gesetzlichen Fähigkeits- voraussetzungen, die Geltendmachung von gesetzlichen Befreiungs- gründen und die der Behörde etwa sonst zustehende Verzichtleistung auf den Dienst4.
5. Durch diese Endigungsgründe wird die Dienstpflicht in der- selben Weise, wie sie aufwärts steigt, stufenweise wieder heruntergeführt und aufgehoben. Sie gelten für alle Stufen, aber die Art, wie sie zur Wirksamkeit gelangen, ist je nachdem eine verschiedene.
Die Endigungsgründe können wirksam werden zur Endigung der aktiven Dienstpflicht; dem Diensteintritt entspricht der Dienst- austritt. Sie werden es aber hier immer nur durch Vermittlung eines behördlichen Aktes. Von selbst wird der in den Zwangsdienst
4 Es ist üblich, unter den Endigungsgründen aller öffentlichen Dienstpflichten jeweils als ersten den Tod des Pflichtigen aufzuzählen. Wir werden aber keinem Mißverständnis ausgesetzt sein, wenn wir uns das ein für allemal ersparen.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
zum Soldatenstande: unbedingter Gehorsam gegenüber den mili- tärischen Oberen, strenge Disciplinarzwangsmittel, ein eigenes Dienst- strafrecht kennzeichnen die rechtliche Ausnahmestellung, in welche der Dienstpflichtige jetzt geraten ist (vgl. unten § 45, I).
So unähnlich beides aber auch aussehen mag, in der Stufenfolge der Entfaltung der Zwangsdienstpflicht sind die aktive Dienstpflicht des Geschworenen und Schöffen und die aktive Dienst- pflicht des Soldaten juristisch zusammengehörige Erscheinungen.
4. Die aktive Dienstpflicht behält den Pflichtigen naturgemäß nicht in ununterbrochener Leistungsthätigkeit. Ein zeitweiliges Ruhenlassen schließt aber ihren Fortbestand nicht aus. Auch in der Erholungspause ist der Schöffe und Geschworene im Amt und der Leitung des Vorsitzenden unterworfen; auch während der Nacht- ruhe und im Urlaub ist der Soldat im aktiven Dienst bei der Fahne. Die Dienstgewalt ist nicht unterbrochen, wenn sie auch die Zügel etwas nachläßt. Rechtlich bedeutsame Änderungen an dem Rechts- verhältnis selbst können durch ordentliche und durch außerordentliche Endigungsgründe herbeigeführt werden.
Als ordentlicher Endigungsgrund gilt hier überall der Ablauf der bestimmten Zeit. Alle Zwangsdienstpflichten sind an eine Frist gebunden, die Last ist stets eine zeitlich gemessene. Sie kann aber gemessen sein nach der Dauer eines bestimmten Geschäftes, das seinerseits wieder eine natürliche äußerste Zeitgrenze hat, oder unmittelbar nach einer bestimmten Frist. Außerordentliche Endigungsgründe giebt der Wegfall der gesetzlichen Fähigkeits- voraussetzungen, die Geltendmachung von gesetzlichen Befreiungs- gründen und die der Behörde etwa sonst zustehende Verzichtleistung auf den Dienst4.
5. Durch diese Endigungsgründe wird die Dienstpflicht in der- selben Weise, wie sie aufwärts steigt, stufenweise wieder heruntergeführt und aufgehoben. Sie gelten für alle Stufen, aber die Art, wie sie zur Wirksamkeit gelangen, ist je nachdem eine verschiedene.
Die Endigungsgründe können wirksam werden zur Endigung der aktiven Dienstpflicht; dem Diensteintritt entspricht der Dienst- austritt. Sie werden es aber hier immer nur durch Vermittlung eines behördlichen Aktes. Von selbst wird der in den Zwangsdienst
4 Es ist üblich, unter den Endigungsgründen aller öffentlichen Dienstpflichten jeweils als ersten den Tod des Pflichtigen aufzuzählen. Wir werden aber keinem Mißverständnis ausgesetzt sein, wenn wir uns das ein für allemal ersparen.
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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
zum Soldatenstande: unbedingter Gehorsam gegenüber den mili-
tärischen Oberen, strenge Disciplinarzwangsmittel, ein eigenes Dienst-
strafrecht kennzeichnen die rechtliche Ausnahmestellung, in welche der
Dienstpflichtige jetzt geraten ist (vgl. unten § 45, I).
So unähnlich beides aber auch aussehen mag, in der Stufenfolge der
Entfaltung der Zwangsdienstpflicht sind die aktive Dienstpflicht
des Geschworenen und Schöffen und die aktive Dienst-
pflicht des Soldaten juristisch zusammengehörige Erscheinungen.
4. Die aktive Dienstpflicht behält den Pflichtigen naturgemäß
nicht in ununterbrochener Leistungsthätigkeit. Ein zeitweiliges
Ruhenlassen schließt aber ihren Fortbestand nicht aus. Auch in
der Erholungspause ist der Schöffe und Geschworene im Amt und
der Leitung des Vorsitzenden unterworfen; auch während der Nacht-
ruhe und im Urlaub ist der Soldat im aktiven Dienst bei der Fahne.
Die Dienstgewalt ist nicht unterbrochen, wenn sie auch die Zügel
etwas nachläßt. Rechtlich bedeutsame Änderungen an dem Rechts-
verhältnis selbst können durch ordentliche und durch außerordentliche
Endigungsgründe herbeigeführt werden.
Als ordentlicher Endigungsgrund gilt hier überall der
Ablauf der bestimmten Zeit. Alle Zwangsdienstpflichten sind an
eine Frist gebunden, die Last ist stets eine zeitlich gemessene. Sie
kann aber gemessen sein nach der Dauer eines bestimmten Geschäftes,
das seinerseits wieder eine natürliche äußerste Zeitgrenze hat, oder
unmittelbar nach einer bestimmten Frist. Außerordentliche
Endigungsgründe giebt der Wegfall der gesetzlichen Fähigkeits-
voraussetzungen, die Geltendmachung von gesetzlichen Befreiungs-
gründen und die der Behörde etwa sonst zustehende Verzichtleistung
auf den Dienst 4.
5. Durch diese Endigungsgründe wird die Dienstpflicht in der-
selben Weise, wie sie aufwärts steigt, stufenweise wieder
heruntergeführt und aufgehoben. Sie gelten für alle Stufen,
aber die Art, wie sie zur Wirksamkeit gelangen, ist je nachdem eine
verschiedene.
Die Endigungsgründe können wirksam werden zur Endigung der
aktiven Dienstpflicht; dem Diensteintritt entspricht der Dienst-
austritt. Sie werden es aber hier immer nur durch Vermittlung
eines behördlichen Aktes. Von selbst wird der in den Zwangsdienst
4 Es ist üblich, unter den Endigungsgründen aller öffentlichen Dienstpflichten
jeweils als ersten den Tod des Pflichtigen aufzuzählen. Wir werden aber keinem
Mißverständnis ausgesetzt sein, wenn wir uns das ein für allemal ersparen.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/218>, abgerufen am 16.07.2024.
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