Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; rechtliche Natur und Arten. Die öffentliche Dienstpflicht ist die öffentlichrechtliche I. Besondere öffentlichrechtliche Verpflichtungen von Unterthanen In erster Linie ist diese Forderung sittlicher Natur und geht 1 Eine solche Treuepflicht ist auch bei civilrechtlichen Dienstverhältnissen denkbar. Von diesen unterscheidet sich die öffentliche Dienstpflicht durch die öffentlichrechtliche Form; die Treuepflicht dient nur zur Ausscheidung gegenüber ähnlichen öffentlichrechtlichen Leistungspflichten. 2 Das wird namentlich insofern von großer Bedeutung, als die Treue nicht bloß dem abstrakten Gemeinwesen geschuldet ist, dem gegenüber die Dienstpflicht besteht, sondern zugleich den lebendigen Menschen, die es vertreten, vor allem beim Staatsdienst dem Fürsten persönlich: A.L.R. II, 10 §§ 2 u. 3. 13*
Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; rechtliche Natur und Arten. Die öffentliche Dienstpflicht ist die öffentlichrechtliche I. Besondere öffentlichrechtliche Verpflichtungen von Unterthanen In erster Linie ist diese Forderung sittlicher Natur und geht 1 Eine solche Treuepflicht ist auch bei civilrechtlichen Dienstverhältnissen denkbar. Von diesen unterscheidet sich die öffentliche Dienstpflicht durch die öffentlichrechtliche Form; die Treuepflicht dient nur zur Ausscheidung gegenüber ähnlichen öffentlichrechtlichen Leistungspflichten. 2 Das wird namentlich insofern von großer Bedeutung, als die Treue nicht bloß dem abstrakten Gemeinwesen geschuldet ist, dem gegenüber die Dienstpflicht besteht, sondern zugleich den lebendigen Menschen, die es vertreten, vor allem beim Staatsdienst dem Fürsten persönlich: A.L.R. II, 10 §§ 2 u. 3. 13*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0207" n="[195]"/> <div n="3"> <head>Zweiter Abschnitt.<lb/><hi rendition="#b">Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head>§ 42.<lb/><hi rendition="#b">Die öffentliche Dienstpflicht; rechtliche Natur und Arten.</hi></head><lb/> <p>Die öffentliche Dienstpflicht ist die <hi rendition="#g">öffentlichrechtliche<lb/> Pflicht eines Unterthanen, mit persönlicher Hingabe<lb/> dem Staat eine bestimmte Art von Thätigkeit zu<lb/> leisten</hi>.</p><lb/> <p>I. Besondere öffentlichrechtliche Verpflichtungen von Unterthanen<lb/> zur Leistung bestimmter Thätigkeiten können auch sonst noch in<lb/> mancherlei Weise begründet werden. Die Lehre von den öffentlichen<lb/> Lasten wird Beispiele bringen. Das eigentümliche Merkmal, welches<lb/> die öffentliche Dienstpflicht vor allen ähnlichen Leistungspflichten aus-<lb/> zeichnet, ist die besondere Kraft, mit welcher hier die Person erfaßt<lb/> wird, die <hi rendition="#g">persönliche Hingabe</hi> und <hi rendition="#g">Treue,</hi> welche sie von dem<lb/> Verpflichteten fordert<note place="foot" n="1">Eine solche Treuepflicht ist auch bei civilrechtlichen Dienstverhältnissen<lb/> denkbar. Von diesen unterscheidet sich die öffentliche Dienstpflicht durch die<lb/> öffentlichrechtliche Form; die Treuepflicht dient nur zur Ausscheidung gegenüber<lb/> ähnlichen <hi rendition="#g">öffentlichrechtlichen</hi> Leistungspflichten.</note>.</p><lb/> <p>In erster Linie ist diese Forderung <hi rendition="#g">sittlicher Natur</hi> und geht<lb/> als solche überall über das reine Rechtsverhältnis hinaus<note place="foot" n="2">Das wird namentlich insofern von großer Bedeutung, als die Treue nicht<lb/> bloß dem abstrakten Gemeinwesen geschuldet ist, dem gegenüber die Dienstpflicht<lb/> besteht, sondern zugleich den lebendigen Menschen, die es vertreten, vor allem<lb/> beim Staatsdienst dem Fürsten persönlich: A.L.R. II, 10 §§ 2 u. 3.</note>. Zu recht-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">13*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[195]/0207]
Zweiter Abschnitt.
Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
§ 42.
Die öffentliche Dienstpflicht; rechtliche Natur und Arten.
Die öffentliche Dienstpflicht ist die öffentlichrechtliche
Pflicht eines Unterthanen, mit persönlicher Hingabe
dem Staat eine bestimmte Art von Thätigkeit zu
leisten.
I. Besondere öffentlichrechtliche Verpflichtungen von Unterthanen
zur Leistung bestimmter Thätigkeiten können auch sonst noch in
mancherlei Weise begründet werden. Die Lehre von den öffentlichen
Lasten wird Beispiele bringen. Das eigentümliche Merkmal, welches
die öffentliche Dienstpflicht vor allen ähnlichen Leistungspflichten aus-
zeichnet, ist die besondere Kraft, mit welcher hier die Person erfaßt
wird, die persönliche Hingabe und Treue, welche sie von dem
Verpflichteten fordert 1.
In erster Linie ist diese Forderung sittlicher Natur und geht
als solche überall über das reine Rechtsverhältnis hinaus 2. Zu recht-
1 Eine solche Treuepflicht ist auch bei civilrechtlichen Dienstverhältnissen
denkbar. Von diesen unterscheidet sich die öffentliche Dienstpflicht durch die
öffentlichrechtliche Form; die Treuepflicht dient nur zur Ausscheidung gegenüber
ähnlichen öffentlichrechtlichen Leistungspflichten.
2 Das wird namentlich insofern von großer Bedeutung, als die Treue nicht
bloß dem abstrakten Gemeinwesen geschuldet ist, dem gegenüber die Dienstpflicht
besteht, sondern zugleich den lebendigen Menschen, die es vertreten, vor allem
beim Staatsdienst dem Fürsten persönlich: A.L.R. II, 10 §§ 2 u. 3.
13*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |