Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das öffentliche Sachenrecht. heraus sie den Schaden verursacht haben. Auch wenn bei Ungangbarkeit der
öffentlichen Straßen die Fußgänger und Wagenführer das anstoßende Grundstück benützen (oben Note 7), haften wiederum nicht sie, sondern die Herren der Straßen. Die Haftung der ersteren ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie selbst ein Recht hätten wegen Notstandes (R. Merkel, Koll. rechtm. Interessen S. 52), sondern dadurch, daß für die Zwecke der Straße das Nachbargelände so in Anspruch genommen werden darf und deshalb jene Personen bei ihren Über- griffen gedeckt sind durch das Recht der öffentlichen Verwaltung. Diese aber entschädigt für das besondere Opfer, das sie auf solche Weise zumutet. Das öffentliche Sachenrecht. heraus sie den Schaden verursacht haben. Auch wenn bei Ungangbarkeit der
öffentlichen Straßen die Fußgänger und Wagenführer das anstoßende Grundstück benützen (oben Note 7), haften wiederum nicht sie, sondern die Herren der Straßen. Die Haftung der ersteren ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie selbst ein Recht hätten wegen Notstandes (R. Merkel, Koll. rechtm. Interessen S. 52), sondern dadurch, daß für die Zwecke der Straße das Nachbargelände so in Anspruch genommen werden darf und deshalb jene Personen bei ihren Über- griffen gedeckt sind durch das Recht der öffentlichen Verwaltung. Diese aber entschädigt für das besondere Opfer, das sie auf solche Weise zumutet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0206" n="194"/> <fw place="top" type="header">Das öffentliche Sachenrecht.</fw><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_61_2" prev="#seg2pn_61_1" place="foot" n="18">heraus sie den Schaden verursacht haben. Auch wenn bei Ungangbarkeit der<lb/> öffentlichen Straßen die Fußgänger und Wagenführer das anstoßende Grundstück<lb/> benützen (oben Note 7), haften wiederum nicht sie, sondern die Herren der<lb/> Straßen. Die Haftung der ersteren ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie<lb/> selbst ein Recht hätten wegen Notstandes (R. <hi rendition="#g">Merkel,</hi> Koll. rechtm. Interessen<lb/> S. 52), sondern dadurch, daß für die Zwecke der Straße das Nachbargelände so<lb/> in Anspruch genommen werden darf und deshalb jene Personen bei ihren Über-<lb/> griffen gedeckt sind durch das Recht der öffentlichen Verwaltung. Diese aber<lb/> entschädigt für das besondere Opfer, das sie auf solche Weise zumutet.</note> </p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [194/0206]
Das öffentliche Sachenrecht.
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18 heraus sie den Schaden verursacht haben. Auch wenn bei Ungangbarkeit der
öffentlichen Straßen die Fußgänger und Wagenführer das anstoßende Grundstück
benützen (oben Note 7), haften wiederum nicht sie, sondern die Herren der
Straßen. Die Haftung der ersteren ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie
selbst ein Recht hätten wegen Notstandes (R. Merkel, Koll. rechtm. Interessen
S. 52), sondern dadurch, daß für die Zwecke der Straße das Nachbargelände so
in Anspruch genommen werden darf und deshalb jene Personen bei ihren Über-
griffen gedeckt sind durch das Recht der öffentlichen Verwaltung. Diese aber
entschädigt für das besondere Opfer, das sie auf solche Weise zumutet.
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Zitationshilfe: | Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/206>, abgerufen am 16.07.2024. |