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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
der besonderen Ordnung des Verwaltungsrechtsschutzes ist es, wenn
ein Rechtsweg dafür eröffnet werden soll13. --

Endlich knüpft sich an die öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit
möglicherweise noch eine weitere Wirkung: der Anspruch des Be-
lasteten auf öffentlichrechtliche Entschädigung. Sie ist
das Gegenstück zu der Gebührenpflicht, von welcher die Gebrauchs-
rechte, die den Einzelnen an öffentlichen Sachen zukommen, be-
gleitet sind.

Während aber dort die Gebührenpflicht nur entstand kraft beson-
derer Anordnung, -- es ist nicht selbstverständlich, daß der Einzelne
einen besonderen Entgelt zu leisten hat für die besonderen Vorteile,
welche ihm die Allgemeinheit gewährt, -- entsteht der Anspruch auf
Entschädigung für die zu erduldende Grunddienstbarkeit und ihre
Nachteile kraft eines allgemeinen Rechtssatzes. Es ist das große
Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen Entschädigung, das diesen
Rechtssatz liefert und unten §§ 53 und 54 ausführlicher behandelt
werden soll.

Hier ist aber so viel davon vorweg zu nehmen, daß wir zu-
sammenstellen, wie sich die verschiedenen Arten von öffentlichrecht-
lichen Dienstbarkeiten in dieser Beziehung grundsätzlich verhalten.

Für die Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache liegt die Frage
einfach so, daß sie erledigt ist durch die Art, wie das dazu gehörige
Servitutrecht begründet wurde. Vertrag und Ersitzung entschädigen
nicht, die Enteignung entschädigt nach ihrer Art.

Die auferlegte Grunddienstbarkeit begründet einen Entschädi-
gungsanspruch überall, wo sie als Folge von einzelnen Maßnahmen
und Thätigkeitsäußerungen der öffentlichen Verwaltung erscheint; da
stellt sie das "besondere Opfer" vor, welches das Rechtsinstitut vor-
aussetzt.

Diese Voraussetzung wird stets zutreffen bei den durch Ver-
waltungsakt, durch Verfügung im Einzelfall begründeten Lasten
dieser Art14.

13 Hierüber die Ausführungen von Eger, Ges. über die Enteignung, I
S. 65 ff.
14 Vgl. die Beispiele oben Note 9. -- Grundsätzliche Erörterungen der Frage
giebt bezüglich der Baubeschränkungen O.Tr. 5. Juli 1866 (Str. 64 S. 184) und
O.Tr. 23. April 1863 (Str. 51 S. 33). Die Bauverbote, welche an der Feststellung
der Baulinie hängen, begründen keinen selbständigen Entschädigungsanspruch.
In Bl. f. adm. Pr. 1870 S. 351 soll das damit gerechtfertigt werden, daß die Bau-
linie eine polizeiliche Eigentumsbeschränkung sei und für polizeiliche Maß-
regeln nicht entschädigt werde. Das letztere ist richtig, das erstere falsch.

§ 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
der besonderen Ordnung des Verwaltungsrechtsschutzes ist es, wenn
ein Rechtsweg dafür eröffnet werden soll13. —

Endlich knüpft sich an die öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit
möglicherweise noch eine weitere Wirkung: der Anspruch des Be-
lasteten auf öffentlichrechtliche Entschädigung. Sie ist
das Gegenstück zu der Gebührenpflicht, von welcher die Gebrauchs-
rechte, die den Einzelnen an öffentlichen Sachen zukommen, be-
gleitet sind.

Während aber dort die Gebührenpflicht nur entstand kraft beson-
derer Anordnung, — es ist nicht selbstverständlich, daß der Einzelne
einen besonderen Entgelt zu leisten hat für die besonderen Vorteile,
welche ihm die Allgemeinheit gewährt, — entsteht der Anspruch auf
Entschädigung für die zu erduldende Grunddienstbarkeit und ihre
Nachteile kraft eines allgemeinen Rechtssatzes. Es ist das große
Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen Entschädigung, das diesen
Rechtssatz liefert und unten §§ 53 und 54 ausführlicher behandelt
werden soll.

Hier ist aber so viel davon vorweg zu nehmen, daß wir zu-
sammenstellen, wie sich die verschiedenen Arten von öffentlichrecht-
lichen Dienstbarkeiten in dieser Beziehung grundsätzlich verhalten.

Für die Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache liegt die Frage
einfach so, daß sie erledigt ist durch die Art, wie das dazu gehörige
Servitutrecht begründet wurde. Vertrag und Ersitzung entschädigen
nicht, die Enteignung entschädigt nach ihrer Art.

Die auferlegte Grunddienstbarkeit begründet einen Entschädi-
gungsanspruch überall, wo sie als Folge von einzelnen Maßnahmen
und Thätigkeitsäußerungen der öffentlichen Verwaltung erscheint; da
stellt sie das „besondere Opfer“ vor, welches das Rechtsinstitut vor-
aussetzt.

Diese Voraussetzung wird stets zutreffen bei den durch Ver-
waltungsakt, durch Verfügung im Einzelfall begründeten Lasten
dieser Art14.

13 Hierüber die Ausführungen von Eger, Ges. über die Enteignung, I
S. 65 ff.
14 Vgl. die Beispiele oben Note 9. — Grundsätzliche Erörterungen der Frage
giebt bezüglich der Baubeschränkungen O.Tr. 5. Juli 1866 (Str. 64 S. 184) und
O.Tr. 23. April 1863 (Str. 51 S. 33). Die Bauverbote, welche an der Feststellung
der Baulinie hängen, begründen keinen selbständigen Entschädigungsanspruch.
In Bl. f. adm. Pr. 1870 S. 351 soll das damit gerechtfertigt werden, daß die Bau-
linie eine polizeiliche Eigentumsbeschränkung sei und für polizeiliche Maß-
regeln nicht entschädigt werde. Das letztere ist richtig, das erstere falsch.
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[175/0187] § 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten. der besonderen Ordnung des Verwaltungsrechtsschutzes ist es, wenn ein Rechtsweg dafür eröffnet werden soll 13. — Endlich knüpft sich an die öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit möglicherweise noch eine weitere Wirkung: der Anspruch des Be- lasteten auf öffentlichrechtliche Entschädigung. Sie ist das Gegenstück zu der Gebührenpflicht, von welcher die Gebrauchs- rechte, die den Einzelnen an öffentlichen Sachen zukommen, be- gleitet sind. Während aber dort die Gebührenpflicht nur entstand kraft beson- derer Anordnung, — es ist nicht selbstverständlich, daß der Einzelne einen besonderen Entgelt zu leisten hat für die besonderen Vorteile, welche ihm die Allgemeinheit gewährt, — entsteht der Anspruch auf Entschädigung für die zu erduldende Grunddienstbarkeit und ihre Nachteile kraft eines allgemeinen Rechtssatzes. Es ist das große Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen Entschädigung, das diesen Rechtssatz liefert und unten §§ 53 und 54 ausführlicher behandelt werden soll. Hier ist aber so viel davon vorweg zu nehmen, daß wir zu- sammenstellen, wie sich die verschiedenen Arten von öffentlichrecht- lichen Dienstbarkeiten in dieser Beziehung grundsätzlich verhalten. Für die Grunddienstbarkeit der öffentlichen Sache liegt die Frage einfach so, daß sie erledigt ist durch die Art, wie das dazu gehörige Servitutrecht begründet wurde. Vertrag und Ersitzung entschädigen nicht, die Enteignung entschädigt nach ihrer Art. Die auferlegte Grunddienstbarkeit begründet einen Entschädi- gungsanspruch überall, wo sie als Folge von einzelnen Maßnahmen und Thätigkeitsäußerungen der öffentlichen Verwaltung erscheint; da stellt sie das „besondere Opfer“ vor, welches das Rechtsinstitut vor- aussetzt. Diese Voraussetzung wird stets zutreffen bei den durch Ver- waltungsakt, durch Verfügung im Einzelfall begründeten Lasten dieser Art 14. 13 Hierüber die Ausführungen von Eger, Ges. über die Enteignung, I S. 65 ff. 14 Vgl. die Beispiele oben Note 9. — Grundsätzliche Erörterungen der Frage giebt bezüglich der Baubeschränkungen O.Tr. 5. Juli 1866 (Str. 64 S. 184) und O.Tr. 23. April 1863 (Str. 51 S. 33). Die Bauverbote, welche an der Feststellung der Baulinie hängen, begründen keinen selbständigen Entschädigungsanspruch. In Bl. f. adm. Pr. 1870 S. 351 soll das damit gerechtfertigt werden, daß die Bau- linie eine polizeiliche Eigentumsbeschränkung sei und für polizeiliche Maß- regeln nicht entschädigt werde. Das letztere ist richtig, das erstere falsch.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/187>, abgerufen am 22.11.2024.