Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das öffentliche Sachenrecht. Erfüllung der besonders vorgesehenen Lasten ist also die Bedingungder Gebundenheit der Behörde an die geschehene Verleihung17. 3. Als eine Wirkung des Verleihungsaktes erscheint hier auch Wo an öffentlichen Sachen in einer gewissen Regelmäßigkeit des 17 Die mit der Verleihung verknüpften besonderen Auflagen sind ihrer recht- lichen Natur nach verwandt mit den Auflagen, welche einer Polizeierlaubnis bei- gefügt werden. Darüber Bd. I § 21, II n. 3. Ihre Wirkung entspricht ganz dem dort Ausgeführten. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Behörde hier für den Inhalt der zu machenden Auflage einen ganz anderen Spielraum hat. Während die Auflage bei der Polizeierlaubnis nur den Zweck haben darf, Schädlichkeiten zu verhüten, welche von dem erlaubten Unternehmen ausgehen können, und un- gültig ist, wenn sie diese Grenze überschreitet, können den Beliehenen beliebig Auflagen gemacht werden auch zur Förderung und Verbesserung des guten Standes und Betriebes der öffentlichen Sache. Wo natürlich ein Anspruch auf die Ver- leihung besteht, werden diese Bedingungen gleichmäßig geordnet sein müssen, und thatsächlich werden sie es auch ohne dies sein. Auch die Unterscheidung, die wir dort machten zwischen Auflagen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen, die zugleich polizeiliche Pflichten erzeugen, und solchen, welche die Behörde nur auf Grund ihres freien Ermessens, zu versagen oder zu gewähren, beifügt, gilt hier nicht: alle Auflagen, denen der Beliehene durch die Annahme der Verleihung sich unterwirft, sind zugleich Pflichten für ihn, ohne daß eine gesetzliche Grundlage dafür nötig wäre. Sie können immer geraden Wegs erzwungen werden; der Ver- wirkungsausspruch steht nur für den äußersten Fall dahinter. Der Unterschied beruht darauf, daß es sich hier nicht um eine Ausübung der Polizeigewalt handelt mit ihren natürlichen Grenzen, die auch durch Unterwerfung nicht erweitert werden können (Bd. I § 21 Note 19), sondern um eine freie Leistung mit freier Bestim- mung der Gegenleistung. 18 Diese Bestimmung der Gebühr für den Einzelfall bringt Schwab in Arch.
f. civ. Pr. 30 Beil. S. 103 zum Ausdruck, wenn er spricht von der "Konzession gegen Entrichtung einer stipulierten Abgabe (Mühlenzins)". Das öffentliche Sachenrecht. Erfüllung der besonders vorgesehenen Lasten ist also die Bedingungder Gebundenheit der Behörde an die geschehene Verleihung17. 3. Als eine Wirkung des Verleihungsaktes erscheint hier auch Wo an öffentlichen Sachen in einer gewissen Regelmäßigkeit des 17 Die mit der Verleihung verknüpften besonderen Auflagen sind ihrer recht- lichen Natur nach verwandt mit den Auflagen, welche einer Polizeierlaubnis bei- gefügt werden. Darüber Bd. I § 21, II n. 3. Ihre Wirkung entspricht ganz dem dort Ausgeführten. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Behörde hier für den Inhalt der zu machenden Auflage einen ganz anderen Spielraum hat. Während die Auflage bei der Polizeierlaubnis nur den Zweck haben darf, Schädlichkeiten zu verhüten, welche von dem erlaubten Unternehmen ausgehen können, und un- gültig ist, wenn sie diese Grenze überschreitet, können den Beliehenen beliebig Auflagen gemacht werden auch zur Förderung und Verbesserung des guten Standes und Betriebes der öffentlichen Sache. Wo natürlich ein Anspruch auf die Ver- leihung besteht, werden diese Bedingungen gleichmäßig geordnet sein müssen, und thatsächlich werden sie es auch ohne dies sein. Auch die Unterscheidung, die wir dort machten zwischen Auflagen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen, die zugleich polizeiliche Pflichten erzeugen, und solchen, welche die Behörde nur auf Grund ihres freien Ermessens, zu versagen oder zu gewähren, beifügt, gilt hier nicht: alle Auflagen, denen der Beliehene durch die Annahme der Verleihung sich unterwirft, sind zugleich Pflichten für ihn, ohne daß eine gesetzliche Grundlage dafür nötig wäre. Sie können immer geraden Wegs erzwungen werden; der Ver- wirkungsausspruch steht nur für den äußersten Fall dahinter. Der Unterschied beruht darauf, daß es sich hier nicht um eine Ausübung der Polizeigewalt handelt mit ihren natürlichen Grenzen, die auch durch Unterwerfung nicht erweitert werden können (Bd. I § 21 Note 19), sondern um eine freie Leistung mit freier Bestim- mung der Gegenleistung. 18 Diese Bestimmung der Gebühr für den Einzelfall bringt Schwab in Arch.
f. civ. Pr. 30 Beil. S. 103 zum Ausdruck, wenn er spricht von der „Konzession gegen Entrichtung einer stipulierten Abgabe (Mühlenzins)“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0174" n="162"/><fw place="top" type="header">Das öffentliche Sachenrecht.</fw><lb/> Erfüllung der besonders vorgesehenen Lasten ist also die Bedingung<lb/> der Gebundenheit der Behörde an die geschehene Verleihung<note place="foot" n="17">Die mit der Verleihung verknüpften besonderen Auflagen sind ihrer recht-<lb/> lichen Natur nach verwandt mit den Auflagen, welche einer Polizeierlaubnis bei-<lb/> gefügt werden. Darüber Bd. I § 21, II n. 3. Ihre Wirkung entspricht ganz dem<lb/> dort Ausgeführten. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Behörde hier für den<lb/> Inhalt der zu machenden Auflage einen ganz anderen Spielraum hat. Während<lb/> die Auflage bei der Polizeierlaubnis nur den Zweck haben darf, Schädlichkeiten<lb/> zu verhüten, welche von dem erlaubten Unternehmen ausgehen können, und un-<lb/> gültig ist, wenn sie diese Grenze überschreitet, können den Beliehenen beliebig<lb/> Auflagen gemacht werden auch zur Förderung und Verbesserung des guten Standes<lb/> und Betriebes der öffentlichen Sache. Wo natürlich ein Anspruch auf die Ver-<lb/> leihung besteht, werden diese Bedingungen gleichmäßig geordnet sein müssen,<lb/> und thatsächlich werden sie es auch ohne dies sein. Auch die Unterscheidung,<lb/> die wir dort machten zwischen Auflagen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen, die<lb/> zugleich polizeiliche Pflichten erzeugen, und solchen, welche die Behörde nur auf<lb/> Grund ihres freien Ermessens, zu versagen oder zu gewähren, beifügt, gilt hier<lb/> nicht: alle Auflagen, denen der Beliehene durch die Annahme der Verleihung sich<lb/> unterwirft, sind zugleich Pflichten für ihn, ohne daß eine gesetzliche Grundlage<lb/> dafür nötig wäre. Sie können immer geraden Wegs erzwungen werden; der Ver-<lb/> wirkungsausspruch steht nur für den äußersten Fall dahinter. Der Unterschied<lb/> beruht darauf, daß es sich hier nicht um eine Ausübung der Polizeigewalt handelt<lb/> mit ihren natürlichen Grenzen, die auch durch Unterwerfung nicht erweitert werden<lb/> können (Bd. I § 21 Note 19), sondern um eine freie Leistung mit freier Bestim-<lb/> mung der Gegenleistung.</note>.</p><lb/> <p>3. Als eine Wirkung des Verleihungsaktes erscheint hier auch<lb/> die <hi rendition="#g">Gebührenpflicht</hi>. Zum Unterschied von Gemeingebrauch und<lb/> Gebrauchserlaubnis erhält also die Verleihung diese ausgleichende<lb/> Zahlungspflicht im Einzelfall bestimmt durch eine für diesen Fall ge-<lb/> machte Auflage. Sie allein bietet den Einzelakt, der geeignet ist,<lb/> solche Rechtspflichten zu erzeugen. Ihr entspricht es auch sachlich<lb/> am besten, daß die Leistungspflicht auf solche Weise dem Einzelfall<lb/> angepaßt werde; denn Art und Umfang des verliehenen Rechts, wofür<lb/> sie der Entgelt sein soll, bestimmen sich ja ebenso in jedem Falle<lb/> besonders durch den Inhalt der Verleihung<note place="foot" n="18">Diese Bestimmung der Gebühr für den Einzelfall bringt <hi rendition="#g">Schwab</hi> in Arch.<lb/> f. civ. Pr. 30 Beil. S. 103 zum Ausdruck, wenn er spricht von der „Konzession<lb/> gegen Entrichtung einer stipulierten Abgabe (Mühlenzins)“.</note>.</p><lb/> <p>Wo an öffentlichen Sachen in einer gewissen Regelmäßigkeit des<lb/> Betriebes Verleihungen gemacht werden, können auch feste Gebühren-<lb/> tarife dafür bestehen. Diese Tarife wirken aber nicht, wie bei der<lb/> Gebrauchserlaubnis und im Anstaltsrecht überhaupt (oben § 38, III),<lb/> von selbst mit der Inanspruchnahme der Nutzung. Sie setzen den<lb/> Verleihungsakt voraus und bilden dann von diesem einen ausdrück-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0174]
Das öffentliche Sachenrecht.
Erfüllung der besonders vorgesehenen Lasten ist also die Bedingung
der Gebundenheit der Behörde an die geschehene Verleihung 17.
3. Als eine Wirkung des Verleihungsaktes erscheint hier auch
die Gebührenpflicht. Zum Unterschied von Gemeingebrauch und
Gebrauchserlaubnis erhält also die Verleihung diese ausgleichende
Zahlungspflicht im Einzelfall bestimmt durch eine für diesen Fall ge-
machte Auflage. Sie allein bietet den Einzelakt, der geeignet ist,
solche Rechtspflichten zu erzeugen. Ihr entspricht es auch sachlich
am besten, daß die Leistungspflicht auf solche Weise dem Einzelfall
angepaßt werde; denn Art und Umfang des verliehenen Rechts, wofür
sie der Entgelt sein soll, bestimmen sich ja ebenso in jedem Falle
besonders durch den Inhalt der Verleihung 18.
Wo an öffentlichen Sachen in einer gewissen Regelmäßigkeit des
Betriebes Verleihungen gemacht werden, können auch feste Gebühren-
tarife dafür bestehen. Diese Tarife wirken aber nicht, wie bei der
Gebrauchserlaubnis und im Anstaltsrecht überhaupt (oben § 38, III),
von selbst mit der Inanspruchnahme der Nutzung. Sie setzen den
Verleihungsakt voraus und bilden dann von diesem einen ausdrück-
17 Die mit der Verleihung verknüpften besonderen Auflagen sind ihrer recht-
lichen Natur nach verwandt mit den Auflagen, welche einer Polizeierlaubnis bei-
gefügt werden. Darüber Bd. I § 21, II n. 3. Ihre Wirkung entspricht ganz dem
dort Ausgeführten. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Behörde hier für den
Inhalt der zu machenden Auflage einen ganz anderen Spielraum hat. Während
die Auflage bei der Polizeierlaubnis nur den Zweck haben darf, Schädlichkeiten
zu verhüten, welche von dem erlaubten Unternehmen ausgehen können, und un-
gültig ist, wenn sie diese Grenze überschreitet, können den Beliehenen beliebig
Auflagen gemacht werden auch zur Förderung und Verbesserung des guten Standes
und Betriebes der öffentlichen Sache. Wo natürlich ein Anspruch auf die Ver-
leihung besteht, werden diese Bedingungen gleichmäßig geordnet sein müssen,
und thatsächlich werden sie es auch ohne dies sein. Auch die Unterscheidung,
die wir dort machten zwischen Auflagen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen, die
zugleich polizeiliche Pflichten erzeugen, und solchen, welche die Behörde nur auf
Grund ihres freien Ermessens, zu versagen oder zu gewähren, beifügt, gilt hier
nicht: alle Auflagen, denen der Beliehene durch die Annahme der Verleihung sich
unterwirft, sind zugleich Pflichten für ihn, ohne daß eine gesetzliche Grundlage
dafür nötig wäre. Sie können immer geraden Wegs erzwungen werden; der Ver-
wirkungsausspruch steht nur für den äußersten Fall dahinter. Der Unterschied
beruht darauf, daß es sich hier nicht um eine Ausübung der Polizeigewalt handelt
mit ihren natürlichen Grenzen, die auch durch Unterwerfung nicht erweitert werden
können (Bd. I § 21 Note 19), sondern um eine freie Leistung mit freier Bestim-
mung der Gegenleistung.
18 Diese Bestimmung der Gebühr für den Einzelfall bringt Schwab in Arch.
f. civ. Pr. 30 Beil. S. 103 zum Ausdruck, wenn er spricht von der „Konzession
gegen Entrichtung einer stipulierten Abgabe (Mühlenzins)“.
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