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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
Solche können begründet worden sein, bevor der Staat das Eigentum
erwirbt, um einen Weg, ein Festungswerk darauf anzulegen. Die
Dienstbarkeit erlischt dadurch nicht dem Rechte nach; die Thatsache
der öffentlichen Sache wird freilich die Ausübung beschränken oder
ausschließen. Das ist eine andere Frage. Nur neubegründet werden
können solche Rechte privatrechtlich nicht mehr.

Dagegen werden allerdings in mannigfacher Weise Benutzungs-
rechte und selbst Besitzrechte der Einzelnen am öffentlichen Eigentum
begründet, deren Begründung und Ausübung in den Formen des
öffentlichen Rechtes geschieht. Der ausführlichen Darstellung dieser
Rechtsinstitute werden unsere §§ 37--39 gewidmet sein17. --

17 Wenn Ulbrich, Öff. Rechte S. 49, sagt: "Daß an öffentlichen Sachen
Privatrechte konstituiert werden können, ist sowohl nach römischem als nach
modernem Privatrechte unzweifelhaft", so ist es notwendig, den Doppelsinn des
Wortes "Privatrechte" zu beseitigen. Rechte der Privaten können konstituiert
werden, aber nicht privatrechtliche Rechte; und daß solche konstituiert werden
können, ist nicht "unzweifelhaft nach Privatrecht", sondern wird erst möglich durch
das öffentliche Recht und in dessen Formen. -- Die Unterscheidung, welche wir
hier machen, ist nicht die der herrschenden Meinung. Die herrschende Meinung
hat sich einen anderen Maßstab zurechtgelegt, um danach die Zulässigkeit nach-
träglicher Beschränkungen des öffentlichen Eigentums zu ordnen. Die Formel
lautet: unzulässig ist die Begründung von Rechten an der Sache, welche ihrem
Hauptzwecke, dem sie gewidmet ist, zur Störung gereichen würden; zulässig da-
gegen sind alle Rechte, welche diesem keinen Eintrag thun. Das preuß. Ober-
tribunal hat in zahlreichen Erkenntnissen davon Anwendung gemacht, um die Ent-
stehung civilrechtlicher Grunddienstbarkeiten an öffentlichem Eigentum anzuerkennen:
13. Dez. 1859 (Str. 35, S. 342); 24. Okt. 1863 (Str. 53, S. 4); 17. Nov. 1863
(Str. 51, S. 225); 11. Jan. 1871 (Str. 80, S. 204); 17. Nov. 1874 (Str. 100, S. 19).
Das Oberverwaltungsgericht (Entsch. 30. April 1877) scheint einer strengeren Auf-
fassung zuzuneigen. Dagegen hat das Reichsgericht die Auffassung des Ober-
tribunals ausdrücklich übernommen; Entsch. 4. Dez. 1884 (Samml. XII, S. 284):
"Denn so wenig diese Eigenschaft des Kirchhofes (dem bürgerlichen Verkehr ent-
zogen zu sein) das Vorhandensein privaten Eigentums, sei es der Kirche oder der
politischen Gemeinde oder Einzelner an demselben ausschließt, ebensowenig hindert
dieselbe das Bestehen solcher Nutzungsrechte an ihm, welche seiner Bestimmung
nicht zuwiderlaufen, und dies gilt ganz sicher von dem in Frage stehenden Be-
erdigungsrecht". Ähnlich R.G. 5. Mai 1882 (Samml. VII, S. 136 ff.), 29. Juni 1886
(Samml. XVI, S. 159 ff.); Foerster-Eccius, Preuß. Pr.R. III, S. 27 Anm. 4 ("Zu-
lässig sind Rechte an den fraglichen Sachen, welche den Gemeingebrauch nicht
ausschließen"); Bl. f. adm. Pr. 1874 S. 374; Ubbelohde, Forts. zu Glücks Pand.
a. a. O., S. 78. Es ist aber leicht zu sehen, daß diese Auffassung auf falscher
Grundlage beruht und zu keinem brauchbaren Ergebnisse führt. Sie geht gemäß
der alten Fiskustheorie davon aus, daß hinter der öffentlichen Sache immer ein
civilrechtliches Eigentum steckt, über welches verfügt werden kann. Sie giebt auch
kein Unterscheidungsmerkmal für die zulässigen Rechte: wenn selbst privates
Eigentum, das allerumfassendste Recht, daran zulässig ist, so ist jedes andere
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§ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
Solche können begründet worden sein, bevor der Staat das Eigentum
erwirbt, um einen Weg, ein Festungswerk darauf anzulegen. Die
Dienstbarkeit erlischt dadurch nicht dem Rechte nach; die Thatsache
der öffentlichen Sache wird freilich die Ausübung beschränken oder
ausschließen. Das ist eine andere Frage. Nur neubegründet werden
können solche Rechte privatrechtlich nicht mehr.

Dagegen werden allerdings in mannigfacher Weise Benutzungs-
rechte und selbst Besitzrechte der Einzelnen am öffentlichen Eigentum
begründet, deren Begründung und Ausübung in den Formen des
öffentlichen Rechtes geschieht. Der ausführlichen Darstellung dieser
Rechtsinstitute werden unsere §§ 37—39 gewidmet sein17. —

17 Wenn Ulbrich, Öff. Rechte S. 49, sagt: „Daß an öffentlichen Sachen
Privatrechte konstituiert werden können, ist sowohl nach römischem als nach
modernem Privatrechte unzweifelhaft“, so ist es notwendig, den Doppelsinn des
Wortes „Privatrechte“ zu beseitigen. Rechte der Privaten können konstituiert
werden, aber nicht privatrechtliche Rechte; und daß solche konstituiert werden
können, ist nicht „unzweifelhaft nach Privatrecht“, sondern wird erst möglich durch
das öffentliche Recht und in dessen Formen. — Die Unterscheidung, welche wir
hier machen, ist nicht die der herrschenden Meinung. Die herrschende Meinung
hat sich einen anderen Maßstab zurechtgelegt, um danach die Zulässigkeit nach-
träglicher Beschränkungen des öffentlichen Eigentums zu ordnen. Die Formel
lautet: unzulässig ist die Begründung von Rechten an der Sache, welche ihrem
Hauptzwecke, dem sie gewidmet ist, zur Störung gereichen würden; zulässig da-
gegen sind alle Rechte, welche diesem keinen Eintrag thun. Das preuß. Ober-
tribunal hat in zahlreichen Erkenntnissen davon Anwendung gemacht, um die Ent-
stehung civilrechtlicher Grunddienstbarkeiten an öffentlichem Eigentum anzuerkennen:
13. Dez. 1859 (Str. 35, S. 342); 24. Okt. 1863 (Str. 53, S. 4); 17. Nov. 1863
(Str. 51, S. 225); 11. Jan. 1871 (Str. 80, S. 204); 17. Nov. 1874 (Str. 100, S. 19).
Das Oberverwaltungsgericht (Entsch. 30. April 1877) scheint einer strengeren Auf-
fassung zuzuneigen. Dagegen hat das Reichsgericht die Auffassung des Ober-
tribunals ausdrücklich übernommen; Entsch. 4. Dez. 1884 (Samml. XII, S. 284):
„Denn so wenig diese Eigenschaft des Kirchhofes (dem bürgerlichen Verkehr ent-
zogen zu sein) das Vorhandensein privaten Eigentums, sei es der Kirche oder der
politischen Gemeinde oder Einzelner an demselben ausschließt, ebensowenig hindert
dieselbe das Bestehen solcher Nutzungsrechte an ihm, welche seiner Bestimmung
nicht zuwiderlaufen, und dies gilt ganz sicher von dem in Frage stehenden Be-
erdigungsrecht“. Ähnlich R.G. 5. Mai 1882 (Samml. VII, S. 136 ff.), 29. Juni 1886
(Samml. XVI, S. 159 ff.); Foerster-Eccius, Preuß. Pr.R. III, S. 27 Anm. 4 („Zu-
lässig sind Rechte an den fraglichen Sachen, welche den Gemeingebrauch nicht
ausschließen“); Bl. f. adm. Pr. 1874 S. 374; Ubbelohde, Forts. zu Glücks Pand.
a. a. O., S. 78. Es ist aber leicht zu sehen, daß diese Auffassung auf falscher
Grundlage beruht und zu keinem brauchbaren Ergebnisse führt. Sie geht gemäß
der alten Fiskustheorie davon aus, daß hinter der öffentlichen Sache immer ein
civilrechtliches Eigentum steckt, über welches verfügt werden kann. Sie giebt auch
kein Unterscheidungsmerkmal für die zulässigen Rechte: wenn selbst privates
Eigentum, das allerumfassendste Recht, daran zulässig ist, so ist jedes andere
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[99/0111] § 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. Solche können begründet worden sein, bevor der Staat das Eigentum erwirbt, um einen Weg, ein Festungswerk darauf anzulegen. Die Dienstbarkeit erlischt dadurch nicht dem Rechte nach; die Thatsache der öffentlichen Sache wird freilich die Ausübung beschränken oder ausschließen. Das ist eine andere Frage. Nur neubegründet werden können solche Rechte privatrechtlich nicht mehr. Dagegen werden allerdings in mannigfacher Weise Benutzungs- rechte und selbst Besitzrechte der Einzelnen am öffentlichen Eigentum begründet, deren Begründung und Ausübung in den Formen des öffentlichen Rechtes geschieht. Der ausführlichen Darstellung dieser Rechtsinstitute werden unsere §§ 37—39 gewidmet sein 17. — 17 Wenn Ulbrich, Öff. Rechte S. 49, sagt: „Daß an öffentlichen Sachen Privatrechte konstituiert werden können, ist sowohl nach römischem als nach modernem Privatrechte unzweifelhaft“, so ist es notwendig, den Doppelsinn des Wortes „Privatrechte“ zu beseitigen. Rechte der Privaten können konstituiert werden, aber nicht privatrechtliche Rechte; und daß solche konstituiert werden können, ist nicht „unzweifelhaft nach Privatrecht“, sondern wird erst möglich durch das öffentliche Recht und in dessen Formen. — Die Unterscheidung, welche wir hier machen, ist nicht die der herrschenden Meinung. Die herrschende Meinung hat sich einen anderen Maßstab zurechtgelegt, um danach die Zulässigkeit nach- träglicher Beschränkungen des öffentlichen Eigentums zu ordnen. Die Formel lautet: unzulässig ist die Begründung von Rechten an der Sache, welche ihrem Hauptzwecke, dem sie gewidmet ist, zur Störung gereichen würden; zulässig da- gegen sind alle Rechte, welche diesem keinen Eintrag thun. Das preuß. Ober- tribunal hat in zahlreichen Erkenntnissen davon Anwendung gemacht, um die Ent- stehung civilrechtlicher Grunddienstbarkeiten an öffentlichem Eigentum anzuerkennen: 13. Dez. 1859 (Str. 35, S. 342); 24. Okt. 1863 (Str. 53, S. 4); 17. Nov. 1863 (Str. 51, S. 225); 11. Jan. 1871 (Str. 80, S. 204); 17. Nov. 1874 (Str. 100, S. 19). Das Oberverwaltungsgericht (Entsch. 30. April 1877) scheint einer strengeren Auf- fassung zuzuneigen. Dagegen hat das Reichsgericht die Auffassung des Ober- tribunals ausdrücklich übernommen; Entsch. 4. Dez. 1884 (Samml. XII, S. 284): „Denn so wenig diese Eigenschaft des Kirchhofes (dem bürgerlichen Verkehr ent- zogen zu sein) das Vorhandensein privaten Eigentums, sei es der Kirche oder der politischen Gemeinde oder Einzelner an demselben ausschließt, ebensowenig hindert dieselbe das Bestehen solcher Nutzungsrechte an ihm, welche seiner Bestimmung nicht zuwiderlaufen, und dies gilt ganz sicher von dem in Frage stehenden Be- erdigungsrecht“. Ähnlich R.G. 5. Mai 1882 (Samml. VII, S. 136 ff.), 29. Juni 1886 (Samml. XVI, S. 159 ff.); Foerster-Eccius, Preuß. Pr.R. III, S. 27 Anm. 4 („Zu- lässig sind Rechte an den fraglichen Sachen, welche den Gemeingebrauch nicht ausschließen“); Bl. f. adm. Pr. 1874 S. 374; Ubbelohde, Forts. zu Glücks Pand. a. a. O., S. 78. Es ist aber leicht zu sehen, daß diese Auffassung auf falscher Grundlage beruht und zu keinem brauchbaren Ergebnisse führt. Sie geht gemäß der alten Fiskustheorie davon aus, daß hinter der öffentlichen Sache immer ein civilrechtliches Eigentum steckt, über welches verfügt werden kann. Sie giebt auch kein Unterscheidungsmerkmal für die zulässigen Rechte: wenn selbst privates Eigentum, das allerumfassendste Recht, daran zulässig ist, so ist jedes andere 7*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/111>, abgerufen am 23.11.2024.