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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Finanzgewalt.

Das Ganze bleibt immerhin administrative Zwangsbeitreibung;
auch der einzelne Akt, der die Mitwirkung des Civilgerichts oder des
Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, gründet sich auf die Finanz-
gewalt, welche zum Zwange vorgeht; nur für die Art und Form der
Durchführung gerät er in den Machtbereich der unabhängigen Justiz.

Der Unterschied von dem Falle, wo der Fiskus ein obsiegliches
Urteil in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zum Vollzug bringen
will, ist noch deutlich genug erkennbar.


Die Finanzgewalt.

Das Ganze bleibt immerhin administrative Zwangsbeitreibung;
auch der einzelne Akt, der die Mitwirkung des Civilgerichts oder des
Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, gründet sich auf die Finanz-
gewalt, welche zum Zwange vorgeht; nur für die Art und Form der
Durchführung gerät er in den Machtbereich der unabhängigen Justiz.

Der Unterschied von dem Falle, wo der Fiskus ein obsiegliches
Urteil in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zum Vollzug bringen
will, ist noch deutlich genug erkennbar.


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[482/0502] Die Finanzgewalt. Das Ganze bleibt immerhin administrative Zwangsbeitreibung; auch der einzelne Akt, der die Mitwirkung des Civilgerichts oder des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, gründet sich auf die Finanz- gewalt, welche zum Zwange vorgeht; nur für die Art und Form der Durchführung gerät er in den Machtbereich der unabhängigen Justiz. Der Unterschied von dem Falle, wo der Fiskus ein obsiegliches Urteil in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zum Vollzug bringen will, ist noch deutlich genug erkennbar.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/502>, abgerufen am 23.12.2024.