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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 27. Die Steuerauflage.

Das hängt zusammen mit der Natur der Gegenstände, für welche
gerade diese Steuerform vorzugsweise gewählt wird. Es sind in der
Regel Dinge, welche den gesetzlichen Steuermerkmalen entsprechend
gleichzeitig bei einer Menge Unterthanen nebeneinander sich vorfinden.
Dabei sind sie auch von einer gewissen dauernden Beschaffenheit, so
dass sie einem mit den Steuerperioden regelmässig wiederkehren-
den Wirksamwerden
der Steuerauflage wiederkehrend die
gleichen Anwendungsmerkmale entgegenbringen.

Daher kommt es, dass von vornherein das ganze Ermittlungs-
verfahren in einer Art Massenbetrieb durchgeführt wird. Sein Er-
gebnis ist eine Ausstellung, welche die sämtlichen Steuereinheiten
eines Bezirkes umfasst: der Steuerkataster13.

Daher vermag aber auch dieser Kataster, einmal aufgestellt, in
mehr oder weniger vollkommenem Masse zugleich für die künftigen
Wiederholungen zu dienen. Es hängt nur davon ab, in welchem
Masse der Steuergegenstand seiner Natur nach geneigt ist, unver-
ändert und im Zusammenhange derselben pflichtigen Person zu bleiben.
Je nachdem kann man von Neuaufstellungen des Katasters ganz ab-
sehen und sich begnügen, die etwaigen Änderungen nachzutragen,
die Berichtigung oder Fortschreibung des Katasters zu machen. Diese
Voraussetzungen treffen am vollkommensten zu bei der Grundsteuer.
In absteigendem Masse ist es der Fall bei der Gebäudesteuer, Ge-
werbesteuer, Kapitalrentensteuer, Einkommensteuer.

Das wäre nun alles zunächst nur von finanztechnischer Bedeutung.
Aber dabei bleibt es nicht. Der Kataster ist nicht bloss eine Zu-
sammenstellung von Beobachtungen und Berechnungen, auch nicht
bloss ein Hülfsmittel für die sachgemässe und gesetzentsprechende
Erhebung der Steuern. Er liefert den Inhalt zu einer obrigkeitlichen
Feststellung der jeweilig geltend zu machenden Steuerpflichten, zu einer
Sammlung von Veranlagungen, die in den jährlich aus-
gefertigten Steuerlisten, Heberollen erscheint.

Das technische Personal, welches möglicherweise im vorbereitenden
Ermittlungsverfahren die Hauptrolle spielt, tritt zurück, sobald es da-
mit zu Ende ist. Der eigentliche Abschluss der Arbeit geht immer
von einer Behörde aus. Ein Einzelbeamter des staatlichen Berufsbeamten-
tums, häufiger ein Kollegium von Berufsbeamten oder ein ehrenamt-
liches Kollegium, für sich allein oder unter Leitung eines Berufs-
beamten, beschliesst.

13 Daher man die direkten Steuern auch als Katastersteuern bezeichnet:
Neumann, Die Steuer S. 427. Das darf nicht so verstanden werden, als ge-
hörte ein Kataster begriffswesentlich dazu. Es ist bloss das Gewöhnliche.
§ 27. Die Steuerauflage.

Das hängt zusammen mit der Natur der Gegenstände, für welche
gerade diese Steuerform vorzugsweise gewählt wird. Es sind in der
Regel Dinge, welche den gesetzlichen Steuermerkmalen entsprechend
gleichzeitig bei einer Menge Unterthanen nebeneinander sich vorfinden.
Dabei sind sie auch von einer gewissen dauernden Beschaffenheit, so
daſs sie einem mit den Steuerperioden regelmäſsig wiederkehren-
den Wirksamwerden
der Steuerauflage wiederkehrend die
gleichen Anwendungsmerkmale entgegenbringen.

Daher kommt es, daſs von vornherein das ganze Ermittlungs-
verfahren in einer Art Massenbetrieb durchgeführt wird. Sein Er-
gebnis ist eine Auſstellung, welche die sämtlichen Steuereinheiten
eines Bezirkes umfaſst: der Steuerkataster13.

Daher vermag aber auch dieser Kataster, einmal aufgestellt, in
mehr oder weniger vollkommenem Maſse zugleich für die künftigen
Wiederholungen zu dienen. Es hängt nur davon ab, in welchem
Maſse der Steuergegenstand seiner Natur nach geneigt ist, unver-
ändert und im Zusammenhange derselben pflichtigen Person zu bleiben.
Je nachdem kann man von Neuaufstellungen des Katasters ganz ab-
sehen und sich begnügen, die etwaigen Änderungen nachzutragen,
die Berichtigung oder Fortschreibung des Katasters zu machen. Diese
Voraussetzungen treffen am vollkommensten zu bei der Grundsteuer.
In absteigendem Maſse ist es der Fall bei der Gebäudesteuer, Ge-
werbesteuer, Kapitalrentensteuer, Einkommensteuer.

Das wäre nun alles zunächst nur von finanztechnischer Bedeutung.
Aber dabei bleibt es nicht. Der Kataster ist nicht bloſs eine Zu-
sammenstellung von Beobachtungen und Berechnungen, auch nicht
bloſs ein Hülfsmittel für die sachgemäſse und gesetzentsprechende
Erhebung der Steuern. Er liefert den Inhalt zu einer obrigkeitlichen
Feststellung der jeweilig geltend zu machenden Steuerpflichten, zu einer
Sammlung von Veranlagungen, die in den jährlich aus-
gefertigten Steuerlisten, Heberollen erscheint.

Das technische Personal, welches möglicherweise im vorbereitenden
Ermittlungsverfahren die Hauptrolle spielt, tritt zurück, sobald es da-
mit zu Ende ist. Der eigentliche Abschluſs der Arbeit geht immer
von einer Behörde aus. Ein Einzelbeamter des staatlichen Berufsbeamten-
tums, häufiger ein Kollegium von Berufsbeamten oder ein ehrenamt-
liches Kollegium, für sich allein oder unter Leitung eines Berufs-
beamten, beschlieſst.

13 Daher man die direkten Steuern auch als Katastersteuern bezeichnet:
Neumann, Die Steuer S. 427. Das darf nicht so verstanden werden, als ge-
hörte ein Kataster begriffswesentlich dazu. Es ist bloſs das Gewöhnliche.
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[397/0417] § 27. Die Steuerauflage. Das hängt zusammen mit der Natur der Gegenstände, für welche gerade diese Steuerform vorzugsweise gewählt wird. Es sind in der Regel Dinge, welche den gesetzlichen Steuermerkmalen entsprechend gleichzeitig bei einer Menge Unterthanen nebeneinander sich vorfinden. Dabei sind sie auch von einer gewissen dauernden Beschaffenheit, so daſs sie einem mit den Steuerperioden regelmäſsig wiederkehren- den Wirksamwerden der Steuerauflage wiederkehrend die gleichen Anwendungsmerkmale entgegenbringen. Daher kommt es, daſs von vornherein das ganze Ermittlungs- verfahren in einer Art Massenbetrieb durchgeführt wird. Sein Er- gebnis ist eine Auſstellung, welche die sämtlichen Steuereinheiten eines Bezirkes umfaſst: der Steuerkataster 13. Daher vermag aber auch dieser Kataster, einmal aufgestellt, in mehr oder weniger vollkommenem Maſse zugleich für die künftigen Wiederholungen zu dienen. Es hängt nur davon ab, in welchem Maſse der Steuergegenstand seiner Natur nach geneigt ist, unver- ändert und im Zusammenhange derselben pflichtigen Person zu bleiben. Je nachdem kann man von Neuaufstellungen des Katasters ganz ab- sehen und sich begnügen, die etwaigen Änderungen nachzutragen, die Berichtigung oder Fortschreibung des Katasters zu machen. Diese Voraussetzungen treffen am vollkommensten zu bei der Grundsteuer. In absteigendem Maſse ist es der Fall bei der Gebäudesteuer, Ge- werbesteuer, Kapitalrentensteuer, Einkommensteuer. Das wäre nun alles zunächst nur von finanztechnischer Bedeutung. Aber dabei bleibt es nicht. Der Kataster ist nicht bloſs eine Zu- sammenstellung von Beobachtungen und Berechnungen, auch nicht bloſs ein Hülfsmittel für die sachgemäſse und gesetzentsprechende Erhebung der Steuern. Er liefert den Inhalt zu einer obrigkeitlichen Feststellung der jeweilig geltend zu machenden Steuerpflichten, zu einer Sammlung von Veranlagungen, die in den jährlich aus- gefertigten Steuerlisten, Heberollen erscheint. Das technische Personal, welches möglicherweise im vorbereitenden Ermittlungsverfahren die Hauptrolle spielt, tritt zurück, sobald es da- mit zu Ende ist. Der eigentliche Abschluſs der Arbeit geht immer von einer Behörde aus. Ein Einzelbeamter des staatlichen Berufsbeamten- tums, häufiger ein Kollegium von Berufsbeamten oder ein ehrenamt- liches Kollegium, für sich allein oder unter Leitung eines Berufs- beamten, beschlieſst. 13 Daher man die direkten Steuern auch als Katastersteuern bezeichnet: Neumann, Die Steuer S. 427. Das darf nicht so verstanden werden, als ge- hörte ein Kataster begriffswesentlich dazu. Es ist bloſs das Gewöhnliche.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/417>, abgerufen am 23.12.2024.