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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 27. Die Steuerauflage.
die Stelle jeder Berechnung eine freie Würdigung der verhältnismässigen
Tragfähigkeit.

Dadurch schiebt sich zwischen die im Gesetze selbst enthaltenen
Bestimmungen und ihren Vollzug ein neues selbständig wirkendes
Element ein, um den Umfang der vom Gesetz gewollten Steuer-
pflichten zu bestimmen. Das ist's, was die Besonderheit der eigent-
lichen Repartitions- oder Verteilungssteuer ausmacht8. --

Die rechtliche Natur der Feststellung von Kontingenten im zweiten
und im dritten Falle kann zweifelhaft sein. Wenn sie in Form des
Gesetzes erfolgt, ist darüber noch nichts gesagt. Geschieht sie durch
den Fürsten oder eine Verwaltungsbehörde, so spricht man wohl von
einer Verordnung; ob es aber wirklich eine solche in dem von uns
festgehaltenen Sinne ist (oben § 10 n. 2)?

8 Wagner, Finanzw. II S. 597, 598, hebt es als den Vorteil der Repartitions-
steuer hervor, "die Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu erleichtern". Das
ist natürlich bloss möglich dadurch, dass die Kontingentsbildung nach einem andern
Massstab geschieht, als nach dem gesetzlichen Massstabe der Einzelsteuerpflicht.
-- Beispiel: Preuss. Gewerbesteuerges. v. 19. Juli 1861 für die Gruppen des Handels,
der Gast- und Schankwirtschaften und des Handwerks. Diese bilden örtliche
Steuergesellschaften. Alle zugehörigen Gewerbtreibenden des Verwaltungsbezirks
werden zu einem Mittelsatze veranschlagt, aus der Zusammenzählung ergiebt
sich das Kontingent, welches dann auf die Einzelnen durch Abgeordnete der Ge-
sellschaft nach Massgabe des wirklichen Umfanges ihres Gewerbebetriebes
verteilt wird. -- Das hervorragendste Beispiel bildet die noch ganz französisch-
rechtliche Grundsteuer in Elsass-Lothringen. Die Verteilung der Gesamtsumme
auf die Bezirke geschieht nach einer Schätzung ihrer Tragkraft, ihrer forces con-
tributives, nicht nach Zusammenrechnung der Einzelsteuerpflichten. Man hat ab-
sichtlich den Grundsteuerkataster nur für jedes Departement nach einheitlichen
Grundsätzen aufgestellt, nicht für das ganze Land, damit er nicht gegen den
Willen des Gesetzes zum Massstab werden könne für die Verteilung zwischen den
Departements; Dufour, droit. adm. III n. 698. Die rechtliche Unabhängigkeit
der Kontingentsfeststellung von dem Massstabe der Einzelsteuerpflicht, das macht
die Natur der echten Repartitionssteuer aus und den Gegensatz der els.lothr.
Grundsteuer zu der preussischen. Diesem Unterschied wird v. Philippovich
nicht gerecht, wenn er in Wörterbuch II S. 615 beide ohne weiteres als Repartitions-
steuern gleichstellt. Wagner aber, der das Wesen der echten Repartitionssteuern
wohl erkannt hat, sucht die preuss. Grundsteuer auf einem eigentümlichen Wege
dafür zu retten und der elsasslothringischen gleichzustellen. Er meint a. a. O. II
S. 598 Anm. 10: Die preuss. Grundsteuerkataster-Operation sei ursprünglich "doch
mehr kursorisch als wirklich genau" gemacht worden; die Kontingente beruhen
also auf ungenauer, die Einzelsteuerpflichten auf genauer Katasteraufstellung, folg-
lich allerdings auf verschiedenem Massstabe. Der Wille des Gesetzes war dies
nicht; wenn wir nur die echte Repartitionssteuer als solche bezeichnen, so wäre
danach die preuss. Grundsteuer, gesetzlich als Quotitätssteuer beabsichtigt, that-
sächlich zu einer Repartitionssteuer verunglückt; das ist ganz finanzwissenschaftlich

§ 27. Die Steuerauflage.
die Stelle jeder Berechnung eine freie Würdigung der verhältnismäſsigen
Tragfähigkeit.

Dadurch schiebt sich zwischen die im Gesetze selbst enthaltenen
Bestimmungen und ihren Vollzug ein neues selbständig wirkendes
Element ein, um den Umfang der vom Gesetz gewollten Steuer-
pflichten zu bestimmen. Das ist’s, was die Besonderheit der eigent-
lichen Repartitions- oder Verteilungssteuer ausmacht8. —

Die rechtliche Natur der Feststellung von Kontingenten im zweiten
und im dritten Falle kann zweifelhaft sein. Wenn sie in Form des
Gesetzes erfolgt, ist darüber noch nichts gesagt. Geschieht sie durch
den Fürsten oder eine Verwaltungsbehörde, so spricht man wohl von
einer Verordnung; ob es aber wirklich eine solche in dem von uns
festgehaltenen Sinne ist (oben § 10 n. 2)?

8 Wagner, Finanzw. II S. 597, 598, hebt es als den Vorteil der Repartitions-
steuer hervor, „die Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu erleichtern“. Das
ist natürlich bloſs möglich dadurch, daſs die Kontingentsbildung nach einem andern
Maſsstab geschieht, als nach dem gesetzlichen Maſsstabe der Einzelsteuerpflicht.
— Beispiel: Preuſs. Gewerbesteuerges. v. 19. Juli 1861 für die Gruppen des Handels,
der Gast- und Schankwirtschaften und des Handwerks. Diese bilden örtliche
Steuergesellschaften. Alle zugehörigen Gewerbtreibenden des Verwaltungsbezirks
werden zu einem Mittelsatze veranschlagt, aus der Zusammenzählung ergiebt
sich das Kontingent, welches dann auf die Einzelnen durch Abgeordnete der Ge-
sellschaft nach Maſsgabe des wirklichen Umfanges ihres Gewerbebetriebes
verteilt wird. — Das hervorragendste Beispiel bildet die noch ganz französisch-
rechtliche Grundsteuer in Elsaſs-Lothringen. Die Verteilung der Gesamtsumme
auf die Bezirke geschieht nach einer Schätzung ihrer Tragkraft, ihrer forces con-
tributives, nicht nach Zusammenrechnung der Einzelsteuerpflichten. Man hat ab-
sichtlich den Grundsteuerkataster nur für jedes Departement nach einheitlichen
Grundsätzen aufgestellt, nicht für das ganze Land, damit er nicht gegen den
Willen des Gesetzes zum Maſsstab werden könne für die Verteilung zwischen den
Departements; Dufour, droit. adm. III n. 698. Die rechtliche Unabhängigkeit
der Kontingentsfeststellung von dem Maſsstabe der Einzelsteuerpflicht, das macht
die Natur der echten Repartitionssteuer aus und den Gegensatz der els.lothr.
Grundsteuer zu der preuſsischen. Diesem Unterschied wird v. Philippovich
nicht gerecht, wenn er in Wörterbuch II S. 615 beide ohne weiteres als Repartitions-
steuern gleichstellt. Wagner aber, der das Wesen der echten Repartitionssteuern
wohl erkannt hat, sucht die preuſs. Grundsteuer auf einem eigentümlichen Wege
dafür zu retten und der elsaſslothringischen gleichzustellen. Er meint a. a. O. II
S. 598 Anm. 10: Die preuſs. Grundsteuerkataster-Operation sei ursprünglich „doch
mehr kursorisch als wirklich genau“ gemacht worden; die Kontingente beruhen
also auf ungenauer, die Einzelsteuerpflichten auf genauer Katasteraufstellung, folg-
lich allerdings auf verschiedenem Maſsstabe. Der Wille des Gesetzes war dies
nicht; wenn wir nur die echte Repartitionssteuer als solche bezeichnen, so wäre
danach die preuſs. Grundsteuer, gesetzlich als Quotitätssteuer beabsichtigt, that-
sächlich zu einer Repartitionssteuer verunglückt; das ist ganz finanzwissenschaftlich
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[393/0413] § 27. Die Steuerauflage. die Stelle jeder Berechnung eine freie Würdigung der verhältnismäſsigen Tragfähigkeit. Dadurch schiebt sich zwischen die im Gesetze selbst enthaltenen Bestimmungen und ihren Vollzug ein neues selbständig wirkendes Element ein, um den Umfang der vom Gesetz gewollten Steuer- pflichten zu bestimmen. Das ist’s, was die Besonderheit der eigent- lichen Repartitions- oder Verteilungssteuer ausmacht 8. — Die rechtliche Natur der Feststellung von Kontingenten im zweiten und im dritten Falle kann zweifelhaft sein. Wenn sie in Form des Gesetzes erfolgt, ist darüber noch nichts gesagt. Geschieht sie durch den Fürsten oder eine Verwaltungsbehörde, so spricht man wohl von einer Verordnung; ob es aber wirklich eine solche in dem von uns festgehaltenen Sinne ist (oben § 10 n. 2)? 8 Wagner, Finanzw. II S. 597, 598, hebt es als den Vorteil der Repartitions- steuer hervor, „die Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu erleichtern“. Das ist natürlich bloſs möglich dadurch, daſs die Kontingentsbildung nach einem andern Maſsstab geschieht, als nach dem gesetzlichen Maſsstabe der Einzelsteuerpflicht. — Beispiel: Preuſs. Gewerbesteuerges. v. 19. Juli 1861 für die Gruppen des Handels, der Gast- und Schankwirtschaften und des Handwerks. Diese bilden örtliche Steuergesellschaften. Alle zugehörigen Gewerbtreibenden des Verwaltungsbezirks werden zu einem Mittelsatze veranschlagt, aus der Zusammenzählung ergiebt sich das Kontingent, welches dann auf die Einzelnen durch Abgeordnete der Ge- sellschaft nach Maſsgabe des wirklichen Umfanges ihres Gewerbebetriebes verteilt wird. — Das hervorragendste Beispiel bildet die noch ganz französisch- rechtliche Grundsteuer in Elsaſs-Lothringen. Die Verteilung der Gesamtsumme auf die Bezirke geschieht nach einer Schätzung ihrer Tragkraft, ihrer forces con- tributives, nicht nach Zusammenrechnung der Einzelsteuerpflichten. Man hat ab- sichtlich den Grundsteuerkataster nur für jedes Departement nach einheitlichen Grundsätzen aufgestellt, nicht für das ganze Land, damit er nicht gegen den Willen des Gesetzes zum Maſsstab werden könne für die Verteilung zwischen den Departements; Dufour, droit. adm. III n. 698. Die rechtliche Unabhängigkeit der Kontingentsfeststellung von dem Maſsstabe der Einzelsteuerpflicht, das macht die Natur der echten Repartitionssteuer aus und den Gegensatz der els.lothr. Grundsteuer zu der preuſsischen. Diesem Unterschied wird v. Philippovich nicht gerecht, wenn er in Wörterbuch II S. 615 beide ohne weiteres als Repartitions- steuern gleichstellt. Wagner aber, der das Wesen der echten Repartitionssteuern wohl erkannt hat, sucht die preuſs. Grundsteuer auf einem eigentümlichen Wege dafür zu retten und der elsaſslothringischen gleichzustellen. Er meint a. a. O. II S. 598 Anm. 10: Die preuſs. Grundsteuerkataster-Operation sei ursprünglich „doch mehr kursorisch als wirklich genau“ gemacht worden; die Kontingente beruhen also auf ungenauer, die Einzelsteuerpflichten auf genauer Katasteraufstellung, folg- lich allerdings auf verschiedenem Maſsstabe. Der Wille des Gesetzes war dies nicht; wenn wir nur die echte Repartitionssteuer als solche bezeichnen, so wäre danach die preuſs. Grundsteuer, gesetzlich als Quotitätssteuer beabsichtigt, that- sächlich zu einer Repartitionssteuer verunglückt; das ist ganz finanzwissenschaftlich

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/413>, abgerufen am 23.12.2024.