Daraus ergiebt sich auch der gemeinsame Grundzug, welcher allen einzelnen Zurücknahmegründen eigen ist. Abgesehen von be- sonderen gesetzlichen Beschränkungen bedarf es gegenüber dem noch nicht ins Werk gesetzten Unternehmen keiner Zurücknahmegründe; wo solche Gründe erscheinen, sind sie also immer darauf gerichtet, eine Rückwirkung der Zurücknahme der Erlaubnis auf die voraus- gegangene Erteilung selbst zu vermitteln, um auch das ins Werk ge- setzte Unternehmen zu treffen.
Die Zurücknahmegründe sind die folgenden.
1. An der Spitze steht die besondere gesetzliche Ermäch- tigung zur Zurücknahme; sie kann frei gegeben sein oder gebunden an bestimmte Voraussetzungen. Sie soll selbstverständlich stets be- deuten eine Zurücknahme mit der Wirkung, dass auch das bereits ins Werk gesetzte Unternehmen davon betroffen d. h. so angesehen wird, als wäre es fehlerhaft entstanden und unterläge dem Verbot. Als solche Ermächtigung wirkt von selbst auch das Anfechtungsrecht gegen die Erlaubniserteilung, welches einem Dritten eingeräumt sein mag als förmliche Beschwerde oder als Verwaltungsklage. Die Frage muss dann, so lange die Beschwerde offensteht, für die Beschwerde- behörde intakt bleiben und kann nicht durch vorgängige Ausführung des Unternehmens verengert werden26.
Der gesetzlichen Ermächtigung steht gleich die Einwilligung des Betroffenen: für einen Polizeibefehl, der selbständig verpflichtet, würde die Einwilligung des Betroffenen die gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen können; für die Wiederherstellung des allgemein ver- pflichtenden Verbotes durch Beseitigung der besonderen durch die Erlaubnis geschaffenen Ausnahme wird die freiwillige Unterwerfung als genügende Grundlage angesehen. Sie pflegt, wie erwähnt, als Verzicht bezeichnet zu werden, ist aber in der That nur eine Vor- aussetzung für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes, der die Zurück- nahme ausspricht (oben Note 23).
2. Wir haben gesehen (oben II n. 3), dass in mehrfacher Weise durch Nebenbestimmung des Erlaubnisaktes ein Widerruf vor- behalten werden kann, schlechthin oder für den Fall der Nicht- erfüllung von Auflagen. Der Ausspruch des Widerrufs ist die Geltend- machung einer Besonderheit, welche der Erlaubnis von Anfang an anhaftet, also zurückwirkt auf ihre Erteilung selbst.
26 Dieser Vorbehalt wirkt gegenüber gesetzlicher Beschränkung der Zurück- nahme wie gegenüber thatsächlicher Inswerksetzung; Sächs. Min. d. I. 5. Sept. 1881 (Reger, II S. 240).
Die Polizeigewalt.
Daraus ergiebt sich auch der gemeinsame Grundzug, welcher allen einzelnen Zurücknahmegründen eigen ist. Abgesehen von be- sonderen gesetzlichen Beschränkungen bedarf es gegenüber dem noch nicht ins Werk gesetzten Unternehmen keiner Zurücknahmegründe; wo solche Gründe erscheinen, sind sie also immer darauf gerichtet, eine Rückwirkung der Zurücknahme der Erlaubnis auf die voraus- gegangene Erteilung selbst zu vermitteln, um auch das ins Werk ge- setzte Unternehmen zu treffen.
Die Zurücknahmegründe sind die folgenden.
1. An der Spitze steht die besondere gesetzliche Ermäch- tigung zur Zurücknahme; sie kann frei gegeben sein oder gebunden an bestimmte Voraussetzungen. Sie soll selbstverständlich stets be- deuten eine Zurücknahme mit der Wirkung, daſs auch das bereits ins Werk gesetzte Unternehmen davon betroffen d. h. so angesehen wird, als wäre es fehlerhaft entstanden und unterläge dem Verbot. Als solche Ermächtigung wirkt von selbst auch das Anfechtungsrecht gegen die Erlaubniserteilung, welches einem Dritten eingeräumt sein mag als förmliche Beschwerde oder als Verwaltungsklage. Die Frage muſs dann, so lange die Beschwerde offensteht, für die Beschwerde- behörde intakt bleiben und kann nicht durch vorgängige Ausführung des Unternehmens verengert werden26.
Der gesetzlichen Ermächtigung steht gleich die Einwilligung des Betroffenen: für einen Polizeibefehl, der selbständig verpflichtet, würde die Einwilligung des Betroffenen die gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen können; für die Wiederherstellung des allgemein ver- pflichtenden Verbotes durch Beseitigung der besonderen durch die Erlaubnis geschaffenen Ausnahme wird die freiwillige Unterwerfung als genügende Grundlage angesehen. Sie pflegt, wie erwähnt, als Verzicht bezeichnet zu werden, ist aber in der That nur eine Vor- aussetzung für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes, der die Zurück- nahme ausspricht (oben Note 23).
2. Wir haben gesehen (oben II n. 3), daſs in mehrfacher Weise durch Nebenbestimmung des Erlaubnisaktes ein Widerruf vor- behalten werden kann, schlechthin oder für den Fall der Nicht- erfüllung von Auflagen. Der Ausspruch des Widerrufs ist die Geltend- machung einer Besonderheit, welche der Erlaubnis von Anfang an anhaftet, also zurückwirkt auf ihre Erteilung selbst.
26 Dieser Vorbehalt wirkt gegenüber gesetzlicher Beschränkung der Zurück- nahme wie gegenüber thatsächlicher Inswerksetzung; Sächs. Min. d. I. 5. Sept. 1881 (Reger, II S. 240).
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[304/0324]
Die Polizeigewalt.
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allen einzelnen Zurücknahmegründen eigen ist. Abgesehen von be-
sonderen gesetzlichen Beschränkungen bedarf es gegenüber dem noch
nicht ins Werk gesetzten Unternehmen keiner Zurücknahmegründe;
wo solche Gründe erscheinen, sind sie also immer darauf gerichtet,
eine Rückwirkung der Zurücknahme der Erlaubnis auf die voraus-
gegangene Erteilung selbst zu vermitteln, um auch das ins Werk ge-
setzte Unternehmen zu treffen.
Die Zurücknahmegründe sind die folgenden.
1. An der Spitze steht die besondere gesetzliche Ermäch-
tigung zur Zurücknahme; sie kann frei gegeben sein oder gebunden
an bestimmte Voraussetzungen. Sie soll selbstverständlich stets be-
deuten eine Zurücknahme mit der Wirkung, daſs auch das bereits
ins Werk gesetzte Unternehmen davon betroffen d. h. so angesehen
wird, als wäre es fehlerhaft entstanden und unterläge dem Verbot.
Als solche Ermächtigung wirkt von selbst auch das Anfechtungsrecht
gegen die Erlaubniserteilung, welches einem Dritten eingeräumt sein
mag als förmliche Beschwerde oder als Verwaltungsklage. Die Frage
muſs dann, so lange die Beschwerde offensteht, für die Beschwerde-
behörde intakt bleiben und kann nicht durch vorgängige Ausführung
des Unternehmens verengert werden 26.
Der gesetzlichen Ermächtigung steht gleich die Einwilligung
des Betroffenen: für einen Polizeibefehl, der selbständig verpflichtet,
würde die Einwilligung des Betroffenen die gesetzliche Ermächtigung
nicht ersetzen können; für die Wiederherstellung des allgemein ver-
pflichtenden Verbotes durch Beseitigung der besonderen durch die
Erlaubnis geschaffenen Ausnahme wird die freiwillige Unterwerfung
als genügende Grundlage angesehen. Sie pflegt, wie erwähnt, als
Verzicht bezeichnet zu werden, ist aber in der That nur eine Vor-
aussetzung für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes, der die Zurück-
nahme ausspricht (oben Note 23).
2. Wir haben gesehen (oben II n. 3), daſs in mehrfacher Weise
durch Nebenbestimmung des Erlaubnisaktes ein Widerruf vor-
behalten werden kann, schlechthin oder für den Fall der Nicht-
erfüllung von Auflagen. Der Ausspruch des Widerrufs ist die Geltend-
machung einer Besonderheit, welche der Erlaubnis von Anfang an
anhaftet, also zurückwirkt auf ihre Erteilung selbst.
26 Dieser Vorbehalt wirkt gegenüber gesetzlicher Beschränkung der Zurück-
nahme wie gegenüber thatsächlicher Inswerksetzung; Sächs. Min. d. I. 5. Sept.
1881 (Reger, II S. 240).
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/324>, abgerufen am 23.12.2024.
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