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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Dieser Gegensatz besteht auch auf dem Gebiete der Verwaltungs-
rechtspflege, nur dass hier die gesetzlich beschränkte Rechtspflege
häufiger und in grösserer Mannigfaltigkeit auftritt.

Volle Verwaltungsrechtspflege finden wir vor allem in Aus-
einandersetzungssachen und sonstigen Parteistreitigkeiten des öffent-
lichen Rechts. Aber auch die einseitige Verwaltungsrechtspflege bietet
Beispiele dafür. Es muss überhaupt davon ausgegangen werden,
dass überall, wo das Gesetz eine Sache ohne Vorbehalt in die Ver-
waltungsrechtspflege verweist, diese jeweils das ganze Verhältnis zu
prüfen und festzustellen hat19.

Beschränkte Verwaltungsrechtspflege entsteht dadurch, dass
das Gesetz eine Sache dem Verwaltungsgericht so zuweist, dass
nur eine gewisse Seite davon geprüft werden darf. Es kann zu
diesem Zweck einen einzelnen Punkt aus einem bestimmten Ver-
hältnis herausnehmen20, oder umgekehrt das Verhältnis schlechthin

allerdings zur Voraussetzung, "que ces parties aient interet a la cassation"; Berriat-
Saint-Prix,
proc. civ. II S. 473; er wirkt auch für sie durch Vernichtung des
zwischen ihnen ergangenen Urteils, im Gegensatz zu jenem Rechtsmittel, welches
nur im öffentlichen Interesse verhindert, dass aus dem Urteil, dessen Ansicht es
verwerfen lässt, der richtigen Auslegung des Gesetzes künftighin ein Präjudiz er-
wachse. Der Kassationsrekurs ist aber nichts anderes als unsere förmliche Be-
schwerde (oben § 12, II); die Beteiligten haben ein Recht auf Prüfung und Aus-
spruch, nur auf ihr Verlangen findet das statt, das Verlangen muss in bestimmter
Frist gestellt sein, kurz alle Elemente des Beschwerderechts finden sich hier
wieder. Der Ausspruch des Kassationshofes hat, wenigstens nach der ursprüng-
lichen Einrichtung, niemals Rechtskraft; das angefochtene Urteil ist vernichtet oder
bestehen geblieben; die Rechtsauffassung des Kassationshofs ist dadurch nicht
bindend geworden für den Fall. Nach jeder Kassation geht die Sache einfach
wieder von neuem an; Merlin, repert. III S. 193 (convent. matr. § 2). Seit dem
Ges. v. 1. April 1837 ist das anders geworden; vgl. unten § 15 Note 15.
19 Volle Verwaltungsrechtspflege für Parteistreitigkeiten: Bad. Ges. v. 5. Okt.
1863 § 5, Württemb. Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 10, Sächs. Ges. v. 30. Jan. 1875
§ 1. Das preuss. Zust.Ges. giebt sie ohne Unterschied für zweiseitige wie für ein-
seitige Sachen (namentlich gewerbepolizeiliche Erlaubnisse § 114 ff.); ebenso Bad.
Ges. v. 14. Juni 1884. Als Vorbehalt im obigen Sinne wirkt nicht eine Bestimmung,
wie die des preuss. V.Gerichtsges. v 3. Juli 1875 und des Ges. zur Abänderung
desselben v. 2. Aug. 1880 § 1, wonach die V.gerichte nur zuständig sein sollen
"für Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen
Recht". Das war, wie v. Brauchitsch, V.gesetze I S. 179, sagt, nur eine
"Direktive", d. h. eine Meinungsäusserung des Gesetzgebers, die er möglicher-
weise selbst nicht befolgt. Man hat den Satz mit Recht später weggelassen.
20 Beispiel: Bad. V.Ges. v. 5. Okt. 1863 § 5 Ziff. 10, wo Verwaltungsrechts-
pflege angeordnet ist nur über die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der
Verbringung in eine polizeiliche Verwahrungsanstalt gegeben sind.
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Dieser Gegensatz besteht auch auf dem Gebiete der Verwaltungs-
rechtspflege, nur daſs hier die gesetzlich beschränkte Rechtspflege
häufiger und in gröſserer Mannigfaltigkeit auftritt.

Volle Verwaltungsrechtspflege finden wir vor allem in Aus-
einandersetzungssachen und sonstigen Parteistreitigkeiten des öffent-
lichen Rechts. Aber auch die einseitige Verwaltungsrechtspflege bietet
Beispiele dafür. Es muſs überhaupt davon ausgegangen werden,
daſs überall, wo das Gesetz eine Sache ohne Vorbehalt in die Ver-
waltungsrechtspflege verweist, diese jeweils das ganze Verhältnis zu
prüfen und festzustellen hat19.

Beschränkte Verwaltungsrechtspflege entsteht dadurch, daſs
das Gesetz eine Sache dem Verwaltungsgericht so zuweist, daſs
nur eine gewisse Seite davon geprüft werden darf. Es kann zu
diesem Zweck einen einzelnen Punkt aus einem bestimmten Ver-
hältnis herausnehmen20, oder umgekehrt das Verhältnis schlechthin

allerdings zur Voraussetzung, „que ces parties aient intérêt à la cassation“; Berriat-
Saint-Prix,
proc. civ. II S. 473; er wirkt auch für sie durch Vernichtung des
zwischen ihnen ergangenen Urteils, im Gegensatz zu jenem Rechtsmittel, welches
nur im öffentlichen Interesse verhindert, daſs aus dem Urteil, dessen Ansicht es
verwerfen läſst, der richtigen Auslegung des Gesetzes künftighin ein Präjudiz er-
wachse. Der Kassationsrekurs ist aber nichts anderes als unsere förmliche Be-
schwerde (oben § 12, II); die Beteiligten haben ein Recht auf Prüfung und Aus-
spruch, nur auf ihr Verlangen findet das statt, das Verlangen muſs in bestimmter
Frist gestellt sein, kurz alle Elemente des Beschwerderechts finden sich hier
wieder. Der Ausspruch des Kassationshofes hat, wenigstens nach der ursprüng-
lichen Einrichtung, niemals Rechtskraft; das angefochtene Urteil ist vernichtet oder
bestehen geblieben; die Rechtsauffassung des Kassationshofs ist dadurch nicht
bindend geworden für den Fall. Nach jeder Kassation geht die Sache einfach
wieder von neuem an; Merlin, répert. III S. 193 (convent. matr. § 2). Seit dem
Ges. v. 1. April 1837 ist das anders geworden; vgl. unten § 15 Note 15.
19 Volle Verwaltungsrechtspflege für Parteistreitigkeiten: Bad. Ges. v. 5. Okt.
1863 § 5, Württemb. Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 10, Sächs. Ges. v. 30. Jan. 1875
§ 1. Das preuſs. Zust.Ges. giebt sie ohne Unterschied für zweiseitige wie für ein-
seitige Sachen (namentlich gewerbepolizeiliche Erlaubnisse § 114 ff.); ebenso Bad.
Ges. v. 14. Juni 1884. Als Vorbehalt im obigen Sinne wirkt nicht eine Bestimmung,
wie die des preuſs. V.Gerichtsges. v 3. Juli 1875 und des Ges. zur Abänderung
desselben v. 2. Aug. 1880 § 1, wonach die V.gerichte nur zuständig sein sollen
„für Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen
Recht“. Das war, wie v. Brauchitsch, V.gesetze I S. 179, sagt, nur eine
„Direktive“, d. h. eine Meinungsäuſserung des Gesetzgebers, die er möglicher-
weise selbst nicht befolgt. Man hat den Satz mit Recht später weggelassen.
20 Beispiel: Bad. V.Ges. v. 5. Okt. 1863 § 5 Ziff. 10, wo Verwaltungsrechts-
pflege angeordnet ist nur über die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der
Verbringung in eine polizeiliche Verwahrungsanstalt gegeben sind.
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[188/0208] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Dieser Gegensatz besteht auch auf dem Gebiete der Verwaltungs- rechtspflege, nur daſs hier die gesetzlich beschränkte Rechtspflege häufiger und in gröſserer Mannigfaltigkeit auftritt. Volle Verwaltungsrechtspflege finden wir vor allem in Aus- einandersetzungssachen und sonstigen Parteistreitigkeiten des öffent- lichen Rechts. Aber auch die einseitige Verwaltungsrechtspflege bietet Beispiele dafür. Es muſs überhaupt davon ausgegangen werden, daſs überall, wo das Gesetz eine Sache ohne Vorbehalt in die Ver- waltungsrechtspflege verweist, diese jeweils das ganze Verhältnis zu prüfen und festzustellen hat 19. Beschränkte Verwaltungsrechtspflege entsteht dadurch, daſs das Gesetz eine Sache dem Verwaltungsgericht so zuweist, daſs nur eine gewisse Seite davon geprüft werden darf. Es kann zu diesem Zweck einen einzelnen Punkt aus einem bestimmten Ver- hältnis herausnehmen 20, oder umgekehrt das Verhältnis schlechthin 18 19 Volle Verwaltungsrechtspflege für Parteistreitigkeiten: Bad. Ges. v. 5. Okt. 1863 § 5, Württemb. Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 10, Sächs. Ges. v. 30. Jan. 1875 § 1. Das preuſs. Zust.Ges. giebt sie ohne Unterschied für zweiseitige wie für ein- seitige Sachen (namentlich gewerbepolizeiliche Erlaubnisse § 114 ff.); ebenso Bad. Ges. v. 14. Juni 1884. Als Vorbehalt im obigen Sinne wirkt nicht eine Bestimmung, wie die des preuſs. V.Gerichtsges. v 3. Juli 1875 und des Ges. zur Abänderung desselben v. 2. Aug. 1880 § 1, wonach die V.gerichte nur zuständig sein sollen „für Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Recht“. Das war, wie v. Brauchitsch, V.gesetze I S. 179, sagt, nur eine „Direktive“, d. h. eine Meinungsäuſserung des Gesetzgebers, die er möglicher- weise selbst nicht befolgt. Man hat den Satz mit Recht später weggelassen. 20 Beispiel: Bad. V.Ges. v. 5. Okt. 1863 § 5 Ziff. 10, wo Verwaltungsrechts- pflege angeordnet ist nur über die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Verbringung in eine polizeiliche Verwahrungsanstalt gegeben sind. 18 allerdings zur Voraussetzung, „que ces parties aient intérêt à la cassation“; Berriat- Saint-Prix, proc. civ. II S. 473; er wirkt auch für sie durch Vernichtung des zwischen ihnen ergangenen Urteils, im Gegensatz zu jenem Rechtsmittel, welches nur im öffentlichen Interesse verhindert, daſs aus dem Urteil, dessen Ansicht es verwerfen läſst, der richtigen Auslegung des Gesetzes künftighin ein Präjudiz er- wachse. Der Kassationsrekurs ist aber nichts anderes als unsere förmliche Be- schwerde (oben § 12, II); die Beteiligten haben ein Recht auf Prüfung und Aus- spruch, nur auf ihr Verlangen findet das statt, das Verlangen muſs in bestimmter Frist gestellt sein, kurz alle Elemente des Beschwerderechts finden sich hier wieder. Der Ausspruch des Kassationshofes hat, wenigstens nach der ursprüng- lichen Einrichtung, niemals Rechtskraft; das angefochtene Urteil ist vernichtet oder bestehen geblieben; die Rechtsauffassung des Kassationshofs ist dadurch nicht bindend geworden für den Fall. Nach jeder Kassation geht die Sache einfach wieder von neuem an; Merlin, répert. III S. 193 (convent. matr. § 2). Seit dem Ges. v. 1. April 1837 ist das anders geworden; vgl. unten § 15 Note 15.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/208>, abgerufen am 23.12.2024.