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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung.
sie unverbrüchlich gemäſs den allgemeinen Grundsätzen der Ordnung
der Behördengewalt, wonach der von den oberen Stellen ausgehende
Staatswille als der bessere und stärkere angesehen ist. Von der
Beschwerdebehörde dagegen, die ihn erlassen hat, kann er nach den-
selben Regeln abgeändert werden, die überhaupt für die Zurücknahme
eigener Akte gelten und ebenso stehen ihm deren Oberbehörden ganz
in derselben Weise gegenüber, wie überhaupt Oberbehörden einem in
unterer Instanz erlassenen Akte. Es kommt nur darauf an, inwieweit
diese Behörden zuständiger Weise wieder in die Lage kommen, sich
mit dem Akte zu befassen.

Alles Besondere an den Wirkungen dieses Aktes beruht also
lediglich auf dem behördlichen Überordnungsverhältnis. Diese Be-
sonderheit würde er aber gerade so haben, wenn er auf eine einfache
Beschwerde hin ergangen wäre oder auch, wenn die Behörde ihn von
Amtswegen erlassen hätte. Der Umstand, daſs er im Wege der förm-
lichen Beschwerde und durch Geltendmachung des Beschwerderechts
erwirkt worden ist, giebt ihm keine weitere rechtliche Eigenschaft,
keine neue rechtliche Kraft und Bedeutung. Das ist der Punkt, in
welchem der Gegensatz zwischen Beschwerdeweg und Verwaltungs-
rechtsweg offenbar werden soll.

§ 13.
Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung.

Der Begriff der Verwaltungsrechtspflege geht von dem der Civil-
rechtspflege aus. Er enthält diesem gegenüber einen Gegensatz der
Behördenart, von welcher die Thätigkeit geübt wird, beginnt also
mit der Scheidung von bürgerlichen Gerichten einerseits und Ver-
waltungsbehörden andererseits. Er enthält aber auch eine Gleichheit
der Thätigkeitsart: die der Verwaltungsorganisation angehörige Behörde
handelt wie ein Gericht und zwar wie ein Gericht bei Entscheidung
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten1.

1 Daher auch die Verwaltungsrechtspflege früherhin so oft als ein ungehöriger
Eingriff in das, was den Civilgerichten gebührt, bekämpft worden ist. In diesem Sinne
ging seiner Zeit (1725) der Reichshofrat gegen die bedeutsame Schöpfung Friedrich
Wilhelms I., die Preuſsische Kriegs- und Domänenkammer vor, weil sie eine ge-
wisse Rechtsprechung in Finanzsachen über sollte; Pfeiffer, Prakt. Ausf. III
S. 229. Wegen des Streites über die „Zulässigkeit“ der Verwaltungsrechtspflege
bei Beginn der neueren Zeit vgl. oben § 5 Note 16. Ein merkwürdiges Denkmal
dieser Feindseligkeit ist die Bestimmung der Reichsverfassung von 1849 § 183:
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 11

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/181>, abgerufen am 03.01.2025.