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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Dritter Abschnitt.
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

§ 12.
Das Beschwerderecht.

Für das Civilrecht bedeutet der Rechtsschutz den Schutz des
subjektiven Rechts des Einzelnen durch ein dafür besonders ge-
ordnetes Einschreiten der öffentlichen Gewalt.

Die subjektiven Rechte der Einzelnen auf dem Gebiete des Ver-
waltungsrechts finden ihren Schutz ebenfalls durch besonders dafür
getroffene Vorkehrungen, sie finden ihn aber auch, und vielleicht
wirksamer, im ordentlichen Gang der Verwaltungsthätigkeit, in welchem
ihnen ja die zu ihrem Schutz berufene öffentliche Gewalt von vorn-
herein schon gegenübersteht1.

Andererseits dreht sich, im Gegensatz zum Civilrecht, die ganze
Rechtsordnung der Verwaltung durchaus nicht so wesentlich um sub-
jektive Rechte; Interessen der Einzelnen von verschieden abgestufter
rechtlicher Ausprägung stehen daneben, geschützt wiederum in erster
Linie durch die öffentliche Gewalt im ordentlichen Gang der Ver-
waltungsthätigkeit, aber auch durch die gleichen besonders getroffenen
Vorkehrungen, die auch subjektiven Rechten dienen mögen2.

1 v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pflege S. 71, 72. Gneist, Engl. V.R. I S. 320 ff.,
stellt diese Dinge umfassend zusammen in den drei Rubriken: administrative Kon-
trolle, Rechtskontrolle und Parlamentskontrolle und führt das bei allen Verwaltungs-
zweigen durch. Bei der Übertragung auf deutsche Verhältnisse (S. 330) wäre aber
wohl auch der Fürst persönlich nicht zu vergessen.
2 Gneist, Rechtsstaat S. 271: "Wenn man sagt ... jede Rechtsprechung
sei nur zu denken als ein Schutz subjektiver Rechte, so ist dies eine civilistische
Dritter Abschnitt.
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

§ 12.
Das Beschwerderecht.

Für das Civilrecht bedeutet der Rechtsschutz den Schutz des
subjektiven Rechts des Einzelnen durch ein dafür besonders ge-
ordnetes Einschreiten der öffentlichen Gewalt.

Die subjektiven Rechte der Einzelnen auf dem Gebiete des Ver-
waltungsrechts finden ihren Schutz ebenfalls durch besonders dafür
getroffene Vorkehrungen, sie finden ihn aber auch, und vielleicht
wirksamer, im ordentlichen Gang der Verwaltungsthätigkeit, in welchem
ihnen ja die zu ihrem Schutz berufene öffentliche Gewalt von vorn-
herein schon gegenübersteht1.

Andererseits dreht sich, im Gegensatz zum Civilrecht, die ganze
Rechtsordnung der Verwaltung durchaus nicht so wesentlich um sub-
jektive Rechte; Interessen der Einzelnen von verschieden abgestufter
rechtlicher Ausprägung stehen daneben, geschützt wiederum in erster
Linie durch die öffentliche Gewalt im ordentlichen Gang der Ver-
waltungsthätigkeit, aber auch durch die gleichen besonders getroffenen
Vorkehrungen, die auch subjektiven Rechten dienen mögen2.

1 v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pflege S. 71, 72. Gneist, Engl. V.R. I S. 320 ff.,
stellt diese Dinge umfassend zusammen in den drei Rubriken: administrative Kon-
trolle, Rechtskontrolle und Parlamentskontrolle und führt das bei allen Verwaltungs-
zweigen durch. Bei der Übertragung auf deutsche Verhältnisse (S. 330) wäre aber
wohl auch der Fürst persönlich nicht zu vergessen.
2 Gneist, Rechtsstaat S. 271: „Wenn man sagt … jede Rechtsprechung
sei nur zu denken als ein Schutz subjektiver Rechte, so ist dies eine civilistische
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[[148]/0168] Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. § 12. Das Beschwerderecht. Für das Civilrecht bedeutet der Rechtsschutz den Schutz des subjektiven Rechts des Einzelnen durch ein dafür besonders ge- ordnetes Einschreiten der öffentlichen Gewalt. Die subjektiven Rechte der Einzelnen auf dem Gebiete des Ver- waltungsrechts finden ihren Schutz ebenfalls durch besonders dafür getroffene Vorkehrungen, sie finden ihn aber auch, und vielleicht wirksamer, im ordentlichen Gang der Verwaltungsthätigkeit, in welchem ihnen ja die zu ihrem Schutz berufene öffentliche Gewalt von vorn- herein schon gegenübersteht 1. Andererseits dreht sich, im Gegensatz zum Civilrecht, die ganze Rechtsordnung der Verwaltung durchaus nicht so wesentlich um sub- jektive Rechte; Interessen der Einzelnen von verschieden abgestufter rechtlicher Ausprägung stehen daneben, geschützt wiederum in erster Linie durch die öffentliche Gewalt im ordentlichen Gang der Ver- waltungsthätigkeit, aber auch durch die gleichen besonders getroffenen Vorkehrungen, die auch subjektiven Rechten dienen mögen 2. 1 v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pflege S. 71, 72. Gneist, Engl. V.R. I S. 320 ff., stellt diese Dinge umfassend zusammen in den drei Rubriken: administrative Kon- trolle, Rechtskontrolle und Parlamentskontrolle und führt das bei allen Verwaltungs- zweigen durch. Bei der Übertragung auf deutsche Verhältnisse (S. 330) wäre aber wohl auch der Fürst persönlich nicht zu vergessen. 2 Gneist, Rechtsstaat S. 271: „Wenn man sagt … jede Rechtsprechung sei nur zu denken als ein Schutz subjektiver Rechte, so ist dies eine civilistische

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. [148]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/168>, abgerufen am 22.12.2024.