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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
Gleichberechtigung das Element der rechtlichen Mehrwertigkeit, das
alle Verhältnisse durchzieht, die öffentliche Gewalt. Wo diese un-
mittelbar im Spiele ist, ist ein subjektives Recht von vornherein nur
denkbar im unmittelbaren Anschluss an sie; in Gestalt eines Ein-
flusses auf ihre Ausübung. Das Wesen des subjektiven öffentlichen
Rechtes kann nur bestehen in einer rechtlichen Macht über
die öffentliche Gewalt selbst
15.

Um als subjektives Recht sich zu gestalten, muss diese Macht
dann nur auch in der Weise eines solchen abgegrenzt und
mit dem Subjekt verbunden sein
.

In dieser Beziehung verhalten sich aber die beiderlei in Betracht
kommenden Rechtssubjekte grundverschieden.

Auf seiten des Staates ist das erste und grundlegende Element
für alles subjektive öffentliche Recht, die Macht über die öffentliche
Gewalt, von vornherein in vollem Masse gegeben. Der Staatswille ist
mit dieser ausgestattet von Natur. Aber gerade deshalb ist es
falsch, hier von einem subjektiven Rechte des Staates zu reden; denn
das Recht ist immer etwas Äusserliches, mit der Person Verbundenes,
nicht die Person oder ihre Eigenschaften selbst. Es fehlt also das
zweite Element des Begriffs, die besondere Ausprägung und Ab-
grenzung der öffentlichen Gewalt zum Gegenstand eines subjektiven
Rechts.

Eine gewisse Abgrenzung wird nun allerdings durch den Eintritt
des Staates in öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse hergestellt. Die
öffentliche Gewalt bemächtigt sich eines bestimmten Gegenstandes und
weist alsdann Erscheinungen auf, welche dem Vorbild des subjektiven
Rechtes des Civilrechts sich anschliessen. Je nachdem ist es mehr
das Forderungsrecht oder mehr das dingliche Recht, welches
den Vergleichspunkt bietet.

Der erstere Fall ergiebt sich bei denjenigen öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnissen, welche ein rechtliches Sollen des einzelnen Unter-
thanen dem Staat gegenüber zum Inhalt haben. Wir sprechen von
einem Rechte des Staates auf die Bestrafung des Verbrechers, auf
die Dienste des Beamten, auf die Zahlung der geschuldeten Steuer.

15 So Dantscher, Pol. Rechte S. 76: "Die vom objektiven Staatsrecht
anerkannte Macht, Herrschaft des Einzelnen über die Staatsgewalt in einer be-
stimmten Richtung". Einigermassen stimmt dazu, was Jellinek, Subj. öff. R.
S. 43 ff., in seiner eigentümlichen Ausdrucksweise sagt: "Gedurft wird dem
Nebengeordneten, gekonnt dem Staate gegenüber". "Das subjektive öffentliche
Recht des Einzelnen hat immer ein Können zum Inhalt". Dieses "Können" wird
aber das bedeuten, was wir Macht über die öffentliche Gewalt nennen.

Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
Gleichberechtigung das Element der rechtlichen Mehrwertigkeit, das
alle Verhältnisse durchzieht, die öffentliche Gewalt. Wo diese un-
mittelbar im Spiele ist, ist ein subjektives Recht von vornherein nur
denkbar im unmittelbaren Anschluſs an sie; in Gestalt eines Ein-
flusses auf ihre Ausübung. Das Wesen des subjektiven öffentlichen
Rechtes kann nur bestehen in einer rechtlichen Macht über
die öffentliche Gewalt selbst
15.

Um als subjektives Recht sich zu gestalten, muſs diese Macht
dann nur auch in der Weise eines solchen abgegrenzt und
mit dem Subjekt verbunden sein
.

In dieser Beziehung verhalten sich aber die beiderlei in Betracht
kommenden Rechtssubjekte grundverschieden.

Auf seiten des Staates ist das erste und grundlegende Element
für alles subjektive öffentliche Recht, die Macht über die öffentliche
Gewalt, von vornherein in vollem Maſse gegeben. Der Staatswille ist
mit dieser ausgestattet von Natur. Aber gerade deshalb ist es
falsch, hier von einem subjektiven Rechte des Staates zu reden; denn
das Recht ist immer etwas Äuſserliches, mit der Person Verbundenes,
nicht die Person oder ihre Eigenschaften selbst. Es fehlt also das
zweite Element des Begriffs, die besondere Ausprägung und Ab-
grenzung der öffentlichen Gewalt zum Gegenstand eines subjektiven
Rechts.

Eine gewisse Abgrenzung wird nun allerdings durch den Eintritt
des Staates in öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse hergestellt. Die
öffentliche Gewalt bemächtigt sich eines bestimmten Gegenstandes und
weist alsdann Erscheinungen auf, welche dem Vorbild des subjektiven
Rechtes des Civilrechts sich anschlieſsen. Je nachdem ist es mehr
das Forderungsrecht oder mehr das dingliche Recht, welches
den Vergleichspunkt bietet.

Der erstere Fall ergiebt sich bei denjenigen öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnissen, welche ein rechtliches Sollen des einzelnen Unter-
thanen dem Staat gegenüber zum Inhalt haben. Wir sprechen von
einem Rechte des Staates auf die Bestrafung des Verbrechers, auf
die Dienste des Beamten, auf die Zahlung der geschuldeten Steuer.

15 So Dantscher, Pol. Rechte S. 76: „Die vom objektiven Staatsrecht
anerkannte Macht, Herrschaft des Einzelnen über die Staatsgewalt in einer be-
stimmten Richtung“. Einigermaſsen stimmt dazu, was Jellinek, Subj. öff. R.
S. 43 ff., in seiner eigentümlichen Ausdrucksweise sagt: „Gedurft wird dem
Nebengeordneten, gekonnt dem Staate gegenüber“. „Das subjektive öffentliche
Recht des Einzelnen hat immer ein Können zum Inhalt“. Dieses „Können“ wird
aber das bedeuten, was wir Macht über die öffentliche Gewalt nennen.
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[110/0130] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. Gleichberechtigung das Element der rechtlichen Mehrwertigkeit, das alle Verhältnisse durchzieht, die öffentliche Gewalt. Wo diese un- mittelbar im Spiele ist, ist ein subjektives Recht von vornherein nur denkbar im unmittelbaren Anschluſs an sie; in Gestalt eines Ein- flusses auf ihre Ausübung. Das Wesen des subjektiven öffentlichen Rechtes kann nur bestehen in einer rechtlichen Macht über die öffentliche Gewalt selbst 15. Um als subjektives Recht sich zu gestalten, muſs diese Macht dann nur auch in der Weise eines solchen abgegrenzt und mit dem Subjekt verbunden sein. In dieser Beziehung verhalten sich aber die beiderlei in Betracht kommenden Rechtssubjekte grundverschieden. Auf seiten des Staates ist das erste und grundlegende Element für alles subjektive öffentliche Recht, die Macht über die öffentliche Gewalt, von vornherein in vollem Maſse gegeben. Der Staatswille ist mit dieser ausgestattet von Natur. Aber gerade deshalb ist es falsch, hier von einem subjektiven Rechte des Staates zu reden; denn das Recht ist immer etwas Äuſserliches, mit der Person Verbundenes, nicht die Person oder ihre Eigenschaften selbst. Es fehlt also das zweite Element des Begriffs, die besondere Ausprägung und Ab- grenzung der öffentlichen Gewalt zum Gegenstand eines subjektiven Rechts. Eine gewisse Abgrenzung wird nun allerdings durch den Eintritt des Staates in öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse hergestellt. Die öffentliche Gewalt bemächtigt sich eines bestimmten Gegenstandes und weist alsdann Erscheinungen auf, welche dem Vorbild des subjektiven Rechtes des Civilrechts sich anschlieſsen. Je nachdem ist es mehr das Forderungsrecht oder mehr das dingliche Recht, welches den Vergleichspunkt bietet. Der erstere Fall ergiebt sich bei denjenigen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen, welche ein rechtliches Sollen des einzelnen Unter- thanen dem Staat gegenüber zum Inhalt haben. Wir sprechen von einem Rechte des Staates auf die Bestrafung des Verbrechers, auf die Dienste des Beamten, auf die Zahlung der geschuldeten Steuer. 15 So Dantscher, Pol. Rechte S. 76: „Die vom objektiven Staatsrecht anerkannte Macht, Herrschaft des Einzelnen über die Staatsgewalt in einer be- stimmten Richtung“. Einigermaſsen stimmt dazu, was Jellinek, Subj. öff. R. S. 43 ff., in seiner eigentümlichen Ausdrucksweise sagt: „Gedurft wird dem Nebengeordneten, gekonnt dem Staate gegenüber“. „Das subjektive öffentliche Recht des Einzelnen hat immer ein Können zum Inhalt“. Dieses „Können“ wird aber das bedeuten, was wir Macht über die öffentliche Gewalt nennen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/130>, abgerufen am 23.12.2024.