zu thun. Der Käufer des Bodens zahlt das Kapital ja gerade weg an den, der den Boden verkauft, und der Verkäufer verzichtet dafür auf sein Eigenthum am Boden. Dies Kapital existirt also nicht mehr als Kapital des Käufers; er hat es nicht mehr; es gehört also nicht zu dem Kapital, das er in Boden selbst im irgend einer Weise anlegen kann. Ob er den Boden theuer oder wohlfeil ge- kauft, oder ob er ihn umsonst erhalten hat, ändert nichts an dem vom Pächter in der Bewirthschaftung angelegten Kapital, und ändert nichts an der Rente, sondern ändert nur dies, ob sie ihm als Zins oder Nichtzins erscheint, resp. als hoher oder niedriger Zins.
Man nehme z. B. die Sklavenwirthschaft. Der Preis, der hier für den Sklaven gezahlt wird, ist nichts als der anticipirte und kapitalisirte Mehrwerth oder Profit, der aus ihm herausgeschlagen werden soll. Aber das im Ankauf des Sklaven gezahlte Kapital gehört nicht zu dem Kapital, wodurch Profit, Mehrarbeit, aus den Sklaven extrahirt wird. Umgekehrt. Es ist Kapital, dessen sich der Sklavenbesitzer entäussert hat, Abzug von dem Kapital, worüber er in der wirklichen Produktion verfügt. Es hat aufgehört für ihn zu existiren, ganz wie das im Ankauf des Bodens ausgelegte Kapital aufgehört hat für die Agrikultur zu existiren. Der beste Beweis ist, dass es für den Sklavenbesitzer oder den Bodeneigner nur wieder in Existenz tritt, sobald er den Sklaven oder den Boden wieder verkanft. Dann tritt aber dasselbe Verhältniss für den Käufer ein. Der Umstand, dass er den Sklaven gekauft hat, be- fähigt ihn noch nicht ohne weiteres den Sklaven zu exploitiren Dazu ist er erst befähigt durch ferneres Kapital, das er in die Sklavenwirthschaft selbst steckt.
Dasselbe Kapital existirt nicht zweimal, das eine Mal in der Hand des Verkäufers, das andre Mal in der Hand des Käufers des Bodens. Es geht aus der Hand des Käufers in die des Verkäufers über, und damit ist die Sache zu Ende. Der Käufer hat jetzt kein Kapital, sondern an seiner Stelle ein Grundstück. Der Umstand, dass nun die aus der wirklichen Anlage von Kapital in diesem Grundstück erzielte Rente von dem neuen Grundeigenthümer be- rechnet wird als Zins des Kapitals, das er nicht im Boden ange- legt, sondern zum Erwerb des Bodens weggegeben hat, ändert an der ökonomischen Natur des Faktors Boden nicht das Geringste, so wenig wie der Umstand, dass jemand 1000 £ für dreiprocentige Konsols gezahlt hat, irgend etwas zu thun hat mit dem Kapital, aus dessen Revenue die Zinsen der Staatsschuld gezahlt werden.
In der That ist das für den Ankauf des Bodens, ganz wie das
zu thun. Der Käufer des Bodens zahlt das Kapital ja gerade weg an den, der den Boden verkauft, und der Verkäufer verzichtet dafür auf sein Eigenthum am Boden. Dies Kapital existirt also nicht mehr als Kapital des Käufers; er hat es nicht mehr; es gehört also nicht zu dem Kapital, das er in Boden selbst im irgend einer Weise anlegen kann. Ob er den Boden theuer oder wohlfeil ge- kauft, oder ob er ihn umsonst erhalten hat, ändert nichts an dem vom Pächter in der Bewirthschaftung angelegten Kapital, und ändert nichts an der Rente, sondern ändert nur dies, ob sie ihm als Zins oder Nichtzins erscheint, resp. als hoher oder niedriger Zins.
Man nehme z. B. die Sklavenwirthschaft. Der Preis, der hier für den Sklaven gezahlt wird, ist nichts als der anticipirte und kapitalisirte Mehrwerth oder Profit, der aus ihm herausgeschlagen werden soll. Aber das im Ankauf des Sklaven gezahlte Kapital gehört nicht zu dem Kapital, wodurch Profit, Mehrarbeit, aus den Sklaven extrahirt wird. Umgekehrt. Es ist Kapital, dessen sich der Sklavenbesitzer entäussert hat, Abzug von dem Kapital, worüber er in der wirklichen Produktion verfügt. Es hat aufgehört für ihn zu existiren, ganz wie das im Ankauf des Bodens ausgelegte Kapital aufgehört hat für die Agrikultur zu existiren. Der beste Beweis ist, dass es für den Sklavenbesitzer oder den Bodeneigner nur wieder in Existenz tritt, sobald er den Sklaven oder den Boden wieder verkanft. Dann tritt aber dasselbe Verhältniss für den Käufer ein. Der Umstand, dass er den Sklaven gekauft hat, be- fähigt ihn noch nicht ohne weiteres den Sklaven zu exploitiren Dazu ist er erst befähigt durch ferneres Kapital, das er in die Sklavenwirthschaft selbst steckt.
Dasselbe Kapital existirt nicht zweimal, das eine Mal in der Hand des Verkäufers, das andre Mal in der Hand des Käufers des Bodens. Es geht aus der Hand des Käufers in die des Verkäufers über, und damit ist die Sache zu Ende. Der Käufer hat jetzt kein Kapital, sondern an seiner Stelle ein Grundstück. Der Umstand, dass nun die aus der wirklichen Anlage von Kapital in diesem Grundstück erzielte Rente von dem neuen Grundeigenthümer be- rechnet wird als Zins des Kapitals, das er nicht im Boden ange- legt, sondern zum Erwerb des Bodens weggegeben hat, ändert an der ökonomischen Natur des Faktors Boden nicht das Geringste, so wenig wie der Umstand, dass jemand 1000 £ für dreiprocentige Konsols gezahlt hat, irgend etwas zu thun hat mit dem Kapital, aus dessen Revenue die Zinsen der Staatsschuld gezahlt werden.
In der That ist das für den Ankauf des Bodens, ganz wie das
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zu thun. Der Käufer des Bodens zahlt das Kapital ja gerade weg
an den, der den Boden verkauft, und der Verkäufer verzichtet dafür
auf sein Eigenthum am Boden. Dies Kapital existirt also nicht
mehr als Kapital des Käufers; er hat es nicht mehr; es gehört
also nicht zu dem Kapital, das er in Boden selbst im irgend einer
Weise anlegen kann. Ob er den Boden theuer oder wohlfeil ge-
kauft, oder ob er ihn umsonst erhalten hat, ändert nichts an dem
vom Pächter in der Bewirthschaftung angelegten Kapital, und ändert
nichts an der Rente, sondern ändert nur dies, ob sie ihm als Zins
oder Nichtzins erscheint, resp. als hoher oder niedriger Zins.
Man nehme z. B. die Sklavenwirthschaft. Der Preis, der hier
für den Sklaven gezahlt wird, ist nichts als der anticipirte und
kapitalisirte Mehrwerth oder Profit, der aus ihm herausgeschlagen
werden soll. Aber das im Ankauf des Sklaven gezahlte Kapital
gehört nicht zu dem Kapital, wodurch Profit, Mehrarbeit, aus den
Sklaven extrahirt wird. Umgekehrt. Es ist Kapital, dessen sich
der Sklavenbesitzer entäussert hat, Abzug von dem Kapital, worüber
er in der wirklichen Produktion verfügt. Es hat aufgehört für
ihn zu existiren, ganz wie das im Ankauf des Bodens ausgelegte
Kapital aufgehört hat für die Agrikultur zu existiren. Der beste
Beweis ist, dass es für den Sklavenbesitzer oder den Bodeneigner
nur wieder in Existenz tritt, sobald er den Sklaven oder den Boden
wieder verkanft. Dann tritt aber dasselbe Verhältniss für den
Käufer ein. Der Umstand, dass er den Sklaven gekauft hat, be-
fähigt ihn noch nicht ohne weiteres den Sklaven zu exploitiren
Dazu ist er erst befähigt durch ferneres Kapital, das er in die
Sklavenwirthschaft selbst steckt.
Dasselbe Kapital existirt nicht zweimal, das eine Mal in der
Hand des Verkäufers, das andre Mal in der Hand des Käufers des
Bodens. Es geht aus der Hand des Käufers in die des Verkäufers
über, und damit ist die Sache zu Ende. Der Käufer hat jetzt kein
Kapital, sondern an seiner Stelle ein Grundstück. Der Umstand,
dass nun die aus der wirklichen Anlage von Kapital in diesem
Grundstück erzielte Rente von dem neuen Grundeigenthümer be-
rechnet wird als Zins des Kapitals, das er nicht im Boden ange-
legt, sondern zum Erwerb des Bodens weggegeben hat, ändert an
der ökonomischen Natur des Faktors Boden nicht das Geringste,
so wenig wie der Umstand, dass jemand 1000 £ für dreiprocentige
Konsols gezahlt hat, irgend etwas zu thun hat mit dem Kapital,
aus dessen Revenue die Zinsen der Staatsschuld gezahlt werden.
In der That ist das für den Ankauf des Bodens, ganz wie das
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/352>, abgerufen am 27.11.2024.
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