behandelten Fall, die jetzt vom Boden A gezahlte Rente eine Diffe- rentialrente bildet, verglichen mit der letzten zusätzlichen Kapital- anlage auf alten Pachtungen, die nur den Produktionspreis zahlt. Denn der Umstand, dass Boden A nicht bebaut werden kann, bis der regulirende Marktpreis hoch genug gestiegen ist, um Abwerfung einer Rente für Boden A zuzulassen -- nur dieser Umstand ist hier der Grund, dass der Marktpreis bis zu einem Punkt steigt, der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen nur ihren Produktionspreis zahlt, aber einen solchen Produktionspreis, der zugleich eine Rente für Boden A abwirft. Dass dieser über- haupt Rente zahlen muss, ist hier die Ursache der Schöpfung der Differentialrente zwischen Boden A und den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Wenn wir überhaupt davon sprechen, dass -- unter der Vor- aussetzung der Regelung des Getreidepreises durch den Produk- tionspreis -- Bodenklasse A keine Rente zahlt, so verstehn wir Rente im kategorischen Sinn des Worts. Zahlt der Pächter ein Pachtgeld, das einen Abzug bildet, sei es vom normalen Lohn seiner Arbeiter, sei es von seinem eignen normalen Durchschnitts- profit, so zahlt er keine Rente, keinen von Arbeitslohn und Profit unterschiednen, selbständigen Bestandtheil des Preises seiner Waare. Es ist schon früher bemerkt worden, dass dies in der Praxis be- ständig vorkommt. Soweit der Lohn der Landarbeiter in einem Land allgemein unter das normale Durchschnittsniveau des Arbeits- lohns herabgedrückt wird, und daher ein Abzug vom Arbeitslohn, ein Theil des Arbeitslohns allgemein in die Rente eingeht, bildet dies keinen Ausnahmsfall für den Pächter des schlechtesten Bodens. In demselben Produktionspreis, der die Bebauung des schlechtesten Bodens zulässig macht, bildet bereits dieser niedrige Arbeitslohn einen konstituirenden Posten, und der Verkauf des Produkts zum Produktionspreis befähigt den Pächter dieses Bodens daher nicht, eine Rente zu zahlen. Der Grundeigenthümer kann seinen Boden auch an einen Arbeiter verpachten, der zufrieden ist, alles oder den grössten Theil dessen, was ihm der Verkaufspreis über dem Arbeitslohn gewährt, dem andren in der Form der Rente zu zahlen. In allen diesen Fällen wird jedoch keine wirkliche Rente gezahlt, obgleich Pachtgeld gezahlt wird. Wo aber der kapitalistischen Produktionsweise entsprechende Verhältnisse existiren, müssen Rente und Pachtgeld zusammenfallen. Es ist aber gerade dies normale Verhältniss, das hier zu untersuchen ist.
Wenn schon die oben betrachteten Fälle, worin wirklich, inner-
behandelten Fall, die jetzt vom Boden A gezahlte Rente eine Diffe- rentialrente bildet, verglichen mit der letzten zusätzlichen Kapital- anlage auf alten Pachtungen, die nur den Produktionspreis zahlt. Denn der Umstand, dass Boden A nicht bebaut werden kann, bis der regulirende Marktpreis hoch genug gestiegen ist, um Abwerfung einer Rente für Boden A zuzulassen — nur dieser Umstand ist hier der Grund, dass der Marktpreis bis zu einem Punkt steigt, der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen nur ihren Produktionspreis zahlt, aber einen solchen Produktionspreis, der zugleich eine Rente für Boden A abwirft. Dass dieser über- haupt Rente zahlen muss, ist hier die Ursache der Schöpfung der Differentialrente zwischen Boden A und den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Wenn wir überhaupt davon sprechen, dass — unter der Vor- aussetzung der Regelung des Getreidepreises durch den Produk- tionspreis — Bodenklasse A keine Rente zahlt, so verstehn wir Rente im kategorischen Sinn des Worts. Zahlt der Pächter ein Pachtgeld, das einen Abzug bildet, sei es vom normalen Lohn seiner Arbeiter, sei es von seinem eignen normalen Durchschnitts- profit, so zahlt er keine Rente, keinen von Arbeitslohn und Profit unterschiednen, selbständigen Bestandtheil des Preises seiner Waare. Es ist schon früher bemerkt worden, dass dies in der Praxis be- ständig vorkommt. Soweit der Lohn der Landarbeiter in einem Land allgemein unter das normale Durchschnittsniveau des Arbeits- lohns herabgedrückt wird, und daher ein Abzug vom Arbeitslohn, ein Theil des Arbeitslohns allgemein in die Rente eingeht, bildet dies keinen Ausnahmsfall für den Pächter des schlechtesten Bodens. In demselben Produktionspreis, der die Bebauung des schlechtesten Bodens zulässig macht, bildet bereits dieser niedrige Arbeitslohn einen konstituirenden Posten, und der Verkauf des Produkts zum Produktionspreis befähigt den Pächter dieses Bodens daher nicht, eine Rente zu zahlen. Der Grundeigenthümer kann seinen Boden auch an einen Arbeiter verpachten, der zufrieden ist, alles oder den grössten Theil dessen, was ihm der Verkaufspreis über dem Arbeitslohn gewährt, dem andren in der Form der Rente zu zahlen. In allen diesen Fällen wird jedoch keine wirkliche Rente gezahlt, obgleich Pachtgeld gezahlt wird. Wo aber der kapitalistischen Produktionsweise entsprechende Verhältnisse existiren, müssen Rente und Pachtgeld zusammenfallen. Es ist aber gerade dies normale Verhältniss, das hier zu untersuchen ist.
Wenn schon die oben betrachteten Fälle, worin wirklich, inner-
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behandelten Fall, die jetzt vom Boden A gezahlte Rente eine Diffe-
rentialrente bildet, verglichen mit der letzten zusätzlichen Kapital-
anlage auf alten Pachtungen, die nur den Produktionspreis zahlt.
Denn der Umstand, dass Boden A nicht bebaut werden kann, bis
der regulirende Marktpreis hoch genug gestiegen ist, um Abwerfung
einer Rente für Boden A zuzulassen — nur dieser Umstand ist
hier der Grund, dass der Marktpreis bis zu einem Punkt steigt,
der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen nur
ihren Produktionspreis zahlt, aber einen solchen Produktionspreis,
der zugleich eine Rente für Boden A abwirft. Dass dieser über-
haupt Rente zahlen muss, ist hier die Ursache der Schöpfung der
Differentialrente zwischen Boden A und den letzten Kapitalanlagen
auf den alten Pachtungen.
Wenn wir überhaupt davon sprechen, dass — unter der Vor-
aussetzung der Regelung des Getreidepreises durch den Produk-
tionspreis — Bodenklasse A keine Rente zahlt, so verstehn wir
Rente im kategorischen Sinn des Worts. Zahlt der Pächter ein
Pachtgeld, das einen Abzug bildet, sei es vom normalen Lohn
seiner Arbeiter, sei es von seinem eignen normalen Durchschnitts-
profit, so zahlt er keine Rente, keinen von Arbeitslohn und Profit
unterschiednen, selbständigen Bestandtheil des Preises seiner Waare.
Es ist schon früher bemerkt worden, dass dies in der Praxis be-
ständig vorkommt. Soweit der Lohn der Landarbeiter in einem
Land allgemein unter das normale Durchschnittsniveau des Arbeits-
lohns herabgedrückt wird, und daher ein Abzug vom Arbeitslohn,
ein Theil des Arbeitslohns allgemein in die Rente eingeht, bildet
dies keinen Ausnahmsfall für den Pächter des schlechtesten Bodens.
In demselben Produktionspreis, der die Bebauung des schlechtesten
Bodens zulässig macht, bildet bereits dieser niedrige Arbeitslohn
einen konstituirenden Posten, und der Verkauf des Produkts zum
Produktionspreis befähigt den Pächter dieses Bodens daher nicht,
eine Rente zu zahlen. Der Grundeigenthümer kann seinen Boden
auch an einen Arbeiter verpachten, der zufrieden ist, alles oder
den grössten Theil dessen, was ihm der Verkaufspreis über dem
Arbeitslohn gewährt, dem andren in der Form der Rente zu zahlen.
In allen diesen Fällen wird jedoch keine wirkliche Rente gezahlt,
obgleich Pachtgeld gezahlt wird. Wo aber der kapitalistischen
Produktionsweise entsprechende Verhältnisse existiren, müssen Rente
und Pachtgeld zusammenfallen. Es ist aber gerade dies normale
Verhältniss, das hier zu untersuchen ist.
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/297>, abgerufen am 27.11.2024.
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