mit den gewöhnlichen Profit anzulegen und in der normalen Weise zu verwerthen.
Es ist hier zu bemerken dass auch in diesem Fall der Marktpreis höher stehn muss als der Produktionspreis von A. Denn sobald die zusätz- liche Zufuhr geschaffen, ist offenbar das Verhältniss von Nachfrage und Zufuhr verändert. Früher war die Zufuhr ungenügend, jetzt ist sie genügend. Der Preis muss also fallen. Um fallen zu können, muss er höher gestanden haben als der Produktionspreis von A. Aber der unfruchtbarere Charakter der neu in Bebauung getretnen Klasse A bewirkt, dass er nicht wieder so niedrig fällt, als zur Zeit, wo der Produktionspreis von Klasse B den Markt regulirte. Der Produktionspreis von A bildet die Grenze, nicht für das tem- poräre, sondern für das relativ permanente Steigen des Markt- preises. -- Ist dagegen der neu in Bebauung gesetzte Boden frucht- barer als die bisher regulirende Klasse A, und dennoch nur hin- reichend zur Deckung der zusätzlichen Nachfrage, so bleibt der Marktpreis unverändert. Die Untersuchung, ob die unterste Boden- klasse eine Rente zahlt, fällt aber auch in diesem Fall mit der hier zu führenden zusammen, denn auch hier würde die Voraus- setzung, dass die Bodenklasse A keine Rente zahlt, daraus erklärt werden, dass der Marktpreis dem kapitalistischen Pächter genügt, um mit diesem Preise exakt das aufgewandte Kapital plus dem Durchschnittsprofit zu decken; kurz dass der Marktpreis ihm den Produktionspreis seiner Waare liefert.
Jedenfalls kann der kapitalistische Pächter die Bodenklasse A unter diesen Verhältnissen bebauen, soweit er als Kapitalist zu ent- scheiden hat. Die Bedingung für die normale Verwerthung von Kapital auf der Bodenart A ist nun vorhanden. Aus der Prämisse aber, dass das Kapital jetzt vom Pächter, den durchschnittlichen Verwerthungsverhältnissen des Kapitals gemäß, auf Bodenart A angelegt werden könnte, wenn er auch keine Rente zu zahlen hätte, folgt keineswegs der Schluss, dass dieser zur Klasse A gehörige Boden nun dem Pächter ohne Weiteres zur Verfügung steht. Der Umstand, dass der Pächter sein Kapital zum gewöhnlichen Profit verwerthen könnte, wenn er keine Rente zahlt, ist durchaus kein Grund für den Grundeigenthümer, dass er seinen Boden dem Pächter umsonst leiht, und diesem Geschäftsfreund gegenüber so philan- thropisch ist, den credit gratuit einzuführen. Was eine solche Voraussetzung einschliesst, ist die Abstraktion von Grundeigenthum, die Aufhebung des Grundeigenthums, dessen Existenz gerade eine Schranke für die Anlage von Kapital und für die beliebige Ver-
mit den gewöhnlichen Profit anzulegen und in der normalen Weise zu verwerthen.
Es ist hier zu bemerken dass auch in diesem Fall der Marktpreis höher stehn muss als der Produktionspreis von A. Denn sobald die zusätz- liche Zufuhr geschaffen, ist offenbar das Verhältniss von Nachfrage und Zufuhr verändert. Früher war die Zufuhr ungenügend, jetzt ist sie genügend. Der Preis muss also fallen. Um fallen zu können, muss er höher gestanden haben als der Produktionspreis von A. Aber der unfruchtbarere Charakter der neu in Bebauung getretnen Klasse A bewirkt, dass er nicht wieder so niedrig fällt, als zur Zeit, wo der Produktionspreis von Klasse B den Markt regulirte. Der Produktionspreis von A bildet die Grenze, nicht für das tem- poräre, sondern für das relativ permanente Steigen des Markt- preises. — Ist dagegen der neu in Bebauung gesetzte Boden frucht- barer als die bisher regulirende Klasse A, und dennoch nur hin- reichend zur Deckung der zusätzlichen Nachfrage, so bleibt der Marktpreis unverändert. Die Untersuchung, ob die unterste Boden- klasse eine Rente zahlt, fällt aber auch in diesem Fall mit der hier zu führenden zusammen, denn auch hier würde die Voraus- setzung, dass die Bodenklasse A keine Rente zahlt, daraus erklärt werden, dass der Marktpreis dem kapitalistischen Pächter genügt, um mit diesem Preise exakt das aufgewandte Kapital plus dem Durchschnittsprofit zu decken; kurz dass der Marktpreis ihm den Produktionspreis seiner Waare liefert.
Jedenfalls kann der kapitalistische Pächter die Bodenklasse A unter diesen Verhältnissen bebauen, soweit er als Kapitalist zu ent- scheiden hat. Die Bedingung für die normale Verwerthung von Kapital auf der Bodenart A ist nun vorhanden. Aus der Prämisse aber, dass das Kapital jetzt vom Pächter, den durchschnittlichen Verwerthungsverhältnissen des Kapitals gemäß, auf Bodenart A angelegt werden könnte, wenn er auch keine Rente zu zahlen hätte, folgt keineswegs der Schluss, dass dieser zur Klasse A gehörige Boden nun dem Pächter ohne Weiteres zur Verfügung steht. Der Umstand, dass der Pächter sein Kapital zum gewöhnlichen Profit verwerthen könnte, wenn er keine Rente zahlt, ist durchaus kein Grund für den Grundeigenthümer, dass er seinen Boden dem Pächter umsonst leiht, und diesem Geschäftsfreund gegenüber so philan- thropisch ist, den crédit gratuit einzuführen. Was eine solche Voraussetzung einschliesst, ist die Abstraktion von Grundeigenthum, die Aufhebung des Grundeigenthums, dessen Existenz gerade eine Schranke für die Anlage von Kapital und für die beliebige Ver-
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mit den gewöhnlichen Profit anzulegen und in der normalen Weise
zu verwerthen.
Es ist hier zu bemerken dass auch in diesem Fall der Marktpreis höher
stehn muss als der Produktionspreis von A. Denn sobald die zusätz-
liche Zufuhr geschaffen, ist offenbar das Verhältniss von Nachfrage und
Zufuhr verändert. Früher war die Zufuhr ungenügend, jetzt ist sie
genügend. Der Preis muss also fallen. Um fallen zu können,
muss er höher gestanden haben als der Produktionspreis von A.
Aber der unfruchtbarere Charakter der neu in Bebauung getretnen
Klasse A bewirkt, dass er nicht wieder so niedrig fällt, als zur
Zeit, wo der Produktionspreis von Klasse B den Markt regulirte.
Der Produktionspreis von A bildet die Grenze, nicht für das tem-
poräre, sondern für das relativ permanente Steigen des Markt-
preises. — Ist dagegen der neu in Bebauung gesetzte Boden frucht-
barer als die bisher regulirende Klasse A, und dennoch nur hin-
reichend zur Deckung der zusätzlichen Nachfrage, so bleibt der
Marktpreis unverändert. Die Untersuchung, ob die unterste Boden-
klasse eine Rente zahlt, fällt aber auch in diesem Fall mit der
hier zu führenden zusammen, denn auch hier würde die Voraus-
setzung, dass die Bodenklasse A keine Rente zahlt, daraus erklärt
werden, dass der Marktpreis dem kapitalistischen Pächter genügt,
um mit diesem Preise exakt das aufgewandte Kapital plus dem
Durchschnittsprofit zu decken; kurz dass der Marktpreis ihm den
Produktionspreis seiner Waare liefert.
Jedenfalls kann der kapitalistische Pächter die Bodenklasse A
unter diesen Verhältnissen bebauen, soweit er als Kapitalist zu ent-
scheiden hat. Die Bedingung für die normale Verwerthung von
Kapital auf der Bodenart A ist nun vorhanden. Aus der Prämisse
aber, dass das Kapital jetzt vom Pächter, den durchschnittlichen
Verwerthungsverhältnissen des Kapitals gemäß, auf Bodenart A
angelegt werden könnte, wenn er auch keine Rente zu zahlen hätte,
folgt keineswegs der Schluss, dass dieser zur Klasse A gehörige
Boden nun dem Pächter ohne Weiteres zur Verfügung steht. Der
Umstand, dass der Pächter sein Kapital zum gewöhnlichen Profit
verwerthen könnte, wenn er keine Rente zahlt, ist durchaus kein
Grund für den Grundeigenthümer, dass er seinen Boden dem Pächter
umsonst leiht, und diesem Geschäftsfreund gegenüber so philan-
thropisch ist, den crédit gratuit einzuführen. Was eine solche
Voraussetzung einschliesst, ist die Abstraktion von Grundeigenthum,
die Aufhebung des Grundeigenthums, dessen Existenz gerade eine
Schranke für die Anlage von Kapital und für die beliebige Ver-
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/291>, abgerufen am 24.11.2024.
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