gewechselt habe. Derselbe Rechtfertigungsgrund gälte dann auch für die Sklaverei, indem für den Sklavenhalter, der den Sklaven baar bezahlt hat, der Ertrag von dessen Arbeit nur den Zins des in seinem Ankauf ausgelegten Kapitals darstellt. Aus dem Kauf und Verkauf der Grundrente die Berechtigung ihrer Existenz herleiten, heisst überhaupt, ihre Existenz aus ihrer Existenz rechtfertigen.
So wichtig es ist für die wissenschaftliche Analyse der Grund- rente -- d. h. der selbständigen, specifischen ökonomischen Form des Grundeigenthums auf Basis der kapitalistischen Produktions- weise -- sie rein und frei von allen sie verfälschenden und ver- wischenden Beisätzen zu betrachten, ebenso wichtig ist es andrer- seits für das Verständniss der praktischen Wirkungen des Grund- eigenthums, und selbst für die theoretische Einsicht in eine Masse Thatsachen, die dem Begriff und der Natur der Grundrente wider- sprechen, und doch als Existenzweisen der Grundrente erscheinen, die Elemente zu kennen, aus denen diese Trübungen der Theorie entspringen.
Praktisch erscheint natürlich alles als Grundrente, was in Form von Pachtgeld dem Grundeigenthümer vom Pächter gezahlt wird für die Erlaubniss, den Boden zu bewirthschaften. Aus welchen Bestandtheilen dieser Tribut zusammengesetzt sei, aus welchen Quellen er herrühren möge, er hat das mit der eigentlichen Grund- rente gemein, dass das Monopol auf ein Stück des Erdballs den sog. Grundeigenthümer befähigt, den Tribut zu erheben, die Schatzung aufzulegen. Er hat das mit der eigentlichen Grund- rente gemein, dass er den Bodenpreis bestimmt, der wie oben gezeigt, nichts ist als die kapitalisirte Einnahme von der Verpach- tung des Bodens.
Man hat bereits gesehn, dass der Zins für das dem Boden ein- verleibte Kapital einen solchen fremdartigen Bestandtheil der Grund- rente bilden kann, einen Bestandtheil, der mit dem Fortschritt der ökonomischen Entwicklung einen stets wachsenden Zusatz zum Gesammtrental eines Landes bilden muss. Aber abgesehn von diesem Zins ist es möglich, dass sich unter dem Pachtgeld zum Theil, und in gewissen Fällen ganz und gar, also bei gänzlicher Abwesenheit der eigentlichen Grundrente, und daher bei wirklicher Werthlosigkeit des Bodens, ein Abzug sei es vom Durchschnitts- profit, sei es vom normalen Arbeitslohn, sei es von beiden zugleich versteckt. Dieser Theil, sei es des Profits, sei es des Arbeitslohns, erscheint hier in der Gestalt der Grundrente, weil er statt, wie es normal wäre, dem industriellen Kapitalisten oder dem Lohnarbeiter
gewechselt habe. Derselbe Rechtfertigungsgrund gälte dann auch für die Sklaverei, indem für den Sklavenhalter, der den Sklaven baar bezahlt hat, der Ertrag von dessen Arbeit nur den Zins des in seinem Ankauf ausgelegten Kapitals darstellt. Aus dem Kauf und Verkauf der Grundrente die Berechtigung ihrer Existenz herleiten, heisst überhaupt, ihre Existenz aus ihrer Existenz rechtfertigen.
So wichtig es ist für die wissenschaftliche Analyse der Grund- rente — d. h. der selbständigen, specifischen ökonomischen Form des Grundeigenthums auf Basis der kapitalistischen Produktions- weise — sie rein und frei von allen sie verfälschenden und ver- wischenden Beisätzen zu betrachten, ebenso wichtig ist es andrer- seits für das Verständniss der praktischen Wirkungen des Grund- eigenthums, und selbst für die theoretische Einsicht in eine Masse Thatsachen, die dem Begriff und der Natur der Grundrente wider- sprechen, und doch als Existenzweisen der Grundrente erscheinen, die Elemente zu kennen, aus denen diese Trübungen der Theorie entspringen.
Praktisch erscheint natürlich alles als Grundrente, was in Form von Pachtgeld dem Grundeigenthümer vom Pächter gezahlt wird für die Erlaubniss, den Boden zu bewirthschaften. Aus welchen Bestandtheilen dieser Tribut zusammengesetzt sei, aus welchen Quellen er herrühren möge, er hat das mit der eigentlichen Grund- rente gemein, dass das Monopol auf ein Stück des Erdballs den sog. Grundeigenthümer befähigt, den Tribut zu erheben, die Schatzung aufzulegen. Er hat das mit der eigentlichen Grund- rente gemein, dass er den Bodenpreis bestimmt, der wie oben gezeigt, nichts ist als die kapitalisirte Einnahme von der Verpach- tung des Bodens.
Man hat bereits gesehn, dass der Zins für das dem Boden ein- verleibte Kapital einen solchen fremdartigen Bestandtheil der Grund- rente bilden kann, einen Bestandtheil, der mit dem Fortschritt der ökonomischen Entwicklung einen stets wachsenden Zusatz zum Gesammtrental eines Landes bilden muss. Aber abgesehn von diesem Zins ist es möglich, dass sich unter dem Pachtgeld zum Theil, und in gewissen Fällen ganz und gar, also bei gänzlicher Abwesenheit der eigentlichen Grundrente, und daher bei wirklicher Werthlosigkeit des Bodens, ein Abzug sei es vom Durchschnitts- profit, sei es vom normalen Arbeitslohn, sei es von beiden zugleich versteckt. Dieser Theil, sei es des Profits, sei es des Arbeitslohns, erscheint hier in der Gestalt der Grundrente, weil er statt, wie es normal wäre, dem industriellen Kapitalisten oder dem Lohnarbeiter
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gewechselt habe. Derselbe Rechtfertigungsgrund gälte dann auch
für die Sklaverei, indem für den Sklavenhalter, der den Sklaven
baar bezahlt hat, der Ertrag von dessen Arbeit nur den Zins des
in seinem Ankauf ausgelegten Kapitals darstellt. Aus dem Kauf
und Verkauf der Grundrente die Berechtigung ihrer Existenz herleiten,
heisst überhaupt, ihre Existenz aus ihrer Existenz rechtfertigen.
So wichtig es ist für die wissenschaftliche Analyse der Grund-
rente — d. h. der selbständigen, specifischen ökonomischen Form
des Grundeigenthums auf Basis der kapitalistischen Produktions-
weise — sie rein und frei von allen sie verfälschenden und ver-
wischenden Beisätzen zu betrachten, ebenso wichtig ist es andrer-
seits für das Verständniss der praktischen Wirkungen des Grund-
eigenthums, und selbst für die theoretische Einsicht in eine Masse
Thatsachen, die dem Begriff und der Natur der Grundrente wider-
sprechen, und doch als Existenzweisen der Grundrente erscheinen,
die Elemente zu kennen, aus denen diese Trübungen der Theorie
entspringen.
Praktisch erscheint natürlich alles als Grundrente, was in Form
von Pachtgeld dem Grundeigenthümer vom Pächter gezahlt wird
für die Erlaubniss, den Boden zu bewirthschaften. Aus welchen
Bestandtheilen dieser Tribut zusammengesetzt sei, aus welchen
Quellen er herrühren möge, er hat das mit der eigentlichen Grund-
rente gemein, dass das Monopol auf ein Stück des Erdballs den
sog. Grundeigenthümer befähigt, den Tribut zu erheben, die
Schatzung aufzulegen. Er hat das mit der eigentlichen Grund-
rente gemein, dass er den Bodenpreis bestimmt, der wie oben
gezeigt, nichts ist als die kapitalisirte Einnahme von der Verpach-
tung des Bodens.
Man hat bereits gesehn, dass der Zins für das dem Boden ein-
verleibte Kapital einen solchen fremdartigen Bestandtheil der Grund-
rente bilden kann, einen Bestandtheil, der mit dem Fortschritt der
ökonomischen Entwicklung einen stets wachsenden Zusatz zum
Gesammtrental eines Landes bilden muss. Aber abgesehn von
diesem Zins ist es möglich, dass sich unter dem Pachtgeld zum
Theil, und in gewissen Fällen ganz und gar, also bei gänzlicher
Abwesenheit der eigentlichen Grundrente, und daher bei wirklicher
Werthlosigkeit des Bodens, ein Abzug sei es vom Durchschnitts-
profit, sei es vom normalen Arbeitslohn, sei es von beiden zugleich
versteckt. Dieser Theil, sei es des Profits, sei es des Arbeitslohns,
erscheint hier in der Gestalt der Grundrente, weil er statt, wie es
normal wäre, dem industriellen Kapitalisten oder dem Lohnarbeiter
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/173>, abgerufen am 29.11.2024.
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