gens bis halb 9 Uhr Abends der gesetzliche "Tag" blieb, innerhalb des- sen erst die zwölf-, später die 10stündige Arbeit der jungen Personen und Frauenzimmer unter den vorgeschriebnen Bedingungen zu verrichten war.
Die Fabrikanten begannen hier und da mit Entlassung eines Theils, manchmal der Hälfte, der von ihnen beschäftigten jungen Personen und Arbeiterinnen, und stellten dagegen die fast verschollene Nachtarbeit unter den erwachsnen männlichen Arbeitern wieder her. Das Zehnstun- dengesetz, riefen sie, lasse ihnen keine andre Alternative147)!
Der zweite Schritt bezog sich auf die gesetzlichen Pausen für Mahl- zeiten. Hören wir die Fabrikinspektoren. "Seit der Beschränkung der Arbeitsstunden auf 10, behaupten die Fabrikanten, obgleich sie prak- tisch ihre Ansicht noch nicht bis zur letzten Konsequenz durchführen, dass wenn sie z. B. von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends arbeiten lassen, sie den gesetzlichen Vorschriften genug thun, indem sie eine Stunde für Mahlzeit vor 9 Uhr Morgens und eine halbe Stunde nach 7 Uhr Abends, also 11/2 Stunden für Mahlzeiten geben. In einigen Fällen er- lauben sie jetzt eine halbe Stunde für Mittagsessen, bestehn aber zugleich darauf, sie seien durchaus nicht verpflichtet, irgend einen Theil der 11/2 Stunden im Lauf des zehnstündigen Arbeitstags einzuräumen"148). Die Herrn Fabrikanten behaupteten also, die peinlich genauen Bestimmungen des Akts von 1844 über Mahlzeiten gäben den Arbeitern nur die Er- laubniss, vor ihrem Eintritt in die Fabrik und nach ihrem Austritt aus der Fabrik, also bei sich zu Hause, zu essen und zu trinken! Und warum sollten die Arbeiter auch nicht vor 9 Uhr Morgens ihr Mittagsessen einnehmen? Die Kronjuristen entschieden jedoch, dass die vorgeschrie- benen Mahlzeiten "in Pausen während des wirklichen Arbeits- tags gegeben werden müssen und dass es ungesetzlich 10 Stunden nach einander von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends ohne Unterbrechung arbei- ten zu lassen"149).
Nach diesen gemüthlichen Demonstrationen leitete das Kapital seine Revolte ein durch einen Schritt, der dem Buchstaben des Gesetzes von 1844 entsprach, also legal war.
147) "Reports etc. for 31st October 1848", p. 133, 134.
148) "Reports etc. for 30th April 1848", p. 47.
149) "Reports etc. for 31st Oct. 1848", p. 130.
gens bis halb 9 Uhr Abends der gesetzliche „Tag“ blieb, innerhalb des- sen erst die zwölf-, später die 10stündige Arbeit der jungen Personen und Frauenzimmer unter den vorgeschriebnen Bedingungen zu verrichten war.
Die Fabrikanten begannen hier und da mit Entlassung eines Theils, manchmal der Hälfte, der von ihnen beschäftigten jungen Personen und Arbeiterinnen, und stellten dagegen die fast verschollene Nachtarbeit unter den erwachsnen männlichen Arbeitern wieder her. Das Zehnstun- dengesetz, riefen sie, lasse ihnen keine andre Alternative147)!
Der zweite Schritt bezog sich auf die gesetzlichen Pausen für Mahl- zeiten. Hören wir die Fabrikinspektoren. „Seit der Beschränkung der Arbeitsstunden auf 10, behaupten die Fabrikanten, obgleich sie prak- tisch ihre Ansicht noch nicht bis zur letzten Konsequenz durchführen, dass wenn sie z. B. von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends arbeiten lassen, sie den gesetzlichen Vorschriften genug thun, indem sie eine Stunde für Mahlzeit vor 9 Uhr Morgens und eine halbe Stunde nach 7 Uhr Abends, also 1½ Stunden für Mahlzeiten geben. In einigen Fällen er- lauben sie jetzt eine halbe Stunde für Mittagsessen, bestehn aber zugleich darauf, sie seien durchaus nicht verpflichtet, irgend einen Theil der 1½ Stunden im Lauf des zehnstündigen Arbeitstags einzuräumen“148). Die Herrn Fabrikanten behaupteten also, die peinlich genauen Bestimmungen des Akts von 1844 über Mahlzeiten gäben den Arbeitern nur die Er- laubniss, vor ihrem Eintritt in die Fabrik und nach ihrem Austritt aus der Fabrik, also bei sich zu Hause, zu essen und zu trinken! Und warum sollten die Arbeiter auch nicht vor 9 Uhr Morgens ihr Mittagsessen einnehmen? Die Kronjuristen entschieden jedoch, dass die vorgeschrie- benen Mahlzeiten „in Pausen während des wirklichen Arbeits- tags gegeben werden müssen und dass es ungesetzlich 10 Stunden nach einander von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends ohne Unterbrechung arbei- ten zu lassen“149).
Nach diesen gemüthlichen Demonstrationen leitete das Kapital seine Revolte ein durch einen Schritt, der dem Buchstaben des Gesetzes von 1844 entsprach, also legal war.
147) „Reports etc. for 31st October 1848“, p. 133, 134.
148) „Reports etc. for 30th April 1848“, p. 47.
149) „Reports etc. for 31st Oct. 1848“, p. 130.
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Frauenzimmer unter den vorgeschriebnen Bedingungen zu verrichten war.
Die Fabrikanten begannen hier und da mit Entlassung eines Theils,
manchmal der Hälfte, der von ihnen beschäftigten jungen Personen und
Arbeiterinnen, und stellten dagegen die fast verschollene Nachtarbeit
unter den erwachsnen männlichen Arbeitern wieder her. Das Zehnstun-
dengesetz, riefen sie, lasse ihnen keine andre Alternative 147)!
Der zweite Schritt bezog sich auf die gesetzlichen Pausen für Mahl-
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der Arbeitsstunden auf 10, behaupten die Fabrikanten, obgleich sie prak-
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wenn sie z. B. von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends arbeiten lassen, sie
den gesetzlichen Vorschriften genug thun, indem sie eine Stunde für
Mahlzeit vor 9 Uhr Morgens und eine halbe Stunde nach 7 Uhr
Abends, also 1½ Stunden für Mahlzeiten geben. In einigen Fällen er-
lauben sie jetzt eine halbe Stunde für Mittagsessen, bestehn aber zugleich
darauf, sie seien durchaus nicht verpflichtet, irgend einen Theil der 1½
Stunden im Lauf des zehnstündigen Arbeitstags einzuräumen“ 148). Die
Herrn Fabrikanten behaupteten also, die peinlich genauen Bestimmungen
des Akts von 1844 über Mahlzeiten gäben den Arbeitern nur die Er-
laubniss, vor ihrem Eintritt in die Fabrik und nach ihrem Austritt
aus der Fabrik, also bei sich zu Hause, zu essen und zu trinken! Und
warum sollten die Arbeiter auch nicht vor 9 Uhr Morgens ihr Mittagsessen
einnehmen? Die Kronjuristen entschieden jedoch, dass die vorgeschrie-
benen Mahlzeiten „in Pausen während des wirklichen Arbeits-
tags gegeben werden müssen und dass es ungesetzlich 10 Stunden nach
einander von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends ohne Unterbrechung arbei-
ten zu lassen“ 149).
Nach diesen gemüthlichen Demonstrationen leitete das Kapital seine
Revolte ein durch einen Schritt, der dem Buchstaben des Gesetzes
von 1844 entsprach, also legal war.
147) „Reports etc. for 31st October 1848“, p. 133, 134.
148) „Reports etc. for 30th April 1848“, p. 47.
149) „Reports etc. for 31st Oct. 1848“, p. 130.
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital01_1867/281>, abgerufen am 22.11.2024.
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