schen Provinzen. Ihre ursprüngliche Produktionsweise war auf Gemein- eigenthum gegründet, aber nicht auf Gemeineigenthum in slavischer oder gar indischer Form. Ein Theil der Ländereien wurde als freies Privat- eigenthum von den Mitgliedern der Gemeinde selbstständig bewirthschaftet, ein anderer Theil -- der ager publicus -- gemeinsam von ihnen bestellt. Die Produkte dieser gemeinsamen Arbeit dienten theils als Reservefonds gegen Missernten und andere Zufälle, theils als Staatsschatz zur Deckung für die Kosten von Krieg, Religion und andere Gemeindeausgaben. Im Laufe der Zeit usurpirten kriegerische und kirchliche Würdenträger mit dem Gemeineigenthum die Leistungen für dasselbe. Die Arbeit der freien Bauern auf ihrem Gemeindeland verwandelte sich in Frohnarbeit für die Diebe des Gemeindelandes. Damit entwickelten sich zugleich Leibeigenschafts-Verhältnisse, jedoch nur thatsächlich, nicht gesetzlich, bis das weltbefreiende Russland unter dem Vorwand, die Leibeigenschaft abzuschaffen, sie zum Gesetz erhob. Der Kodex der Frohnarbeit, den der russische General Kisseleff 1831 proklamirte, war natürlich von den Bojaren selbst diktirt. Russland eroberte so mit einem Schlag diese Magnaten der Donaufürstenthümer und den Beifallsklatsch des libe- ralen Cretinismus von ganz Europa.
Nach dem "Reglement organique", so heisst jener Kodex der Frohnarbeit, schuldet jeder walachische Bauer, ausser einer Masse detail- lirter Naturalabgaben, dem s. g. Grundeigenthümer 1) 12 Arbeitstage überhaupt, 2) einen Tag Feldarbeit und 3) einen Tag Holzfuhre. Summa Summarum 14 Tage im Jahre. Mit tiefer Einsicht in die politische Oeko- nomie wird jedoch der Arbeitstag nicht in seinem ordinären Sinn genom- men, sondern der zur Herstellung eines täglichen Durchschnittsprodukts nothwendige Arbeitstag, aber das tägliche Durchschnittsprodukt ist pfiffiger Weise so bestimmt, dass kein Cyklope in 24 Stunden damit fertig würde. In den dürren Worten echt russischer Ironie erklärt daher das "Reglement" selbst, unter 12 Arbeitstagen sei das Produkt einer Hand- arbeit von 36 Tagen zu verstehn, unter einem Tag Feldarbeit drei Tage, und unter einem Tag Holzfuhr ebenfalls das Dreifache. Summa: 42 Frohn- tage. Es kommt aber hinzu die s. g. Jobagie, Dienstleistungen, die dem Grundherrn für ausserordentliche Produktionsbedürfnisse gebühren. Eine bestimmtes jährliches Quantum der Mannschaft, je nach der Anzahl der Dorfbevölkerung, ist zur Jobagie verfehmt. Diese zusätzliche Frohn-
schen Provinzen. Ihre ursprüngliche Produktionsweise war auf Gemein- eigenthum gegründet, aber nicht auf Gemeineigenthum in slavischer oder gar indischer Form. Ein Theil der Ländereien wurde als freies Privat- eigenthum von den Mitgliedern der Gemeinde selbstständig bewirthschaftet, ein anderer Theil — der ager publicus — gemeinsam von ihnen bestellt. Die Produkte dieser gemeinsamen Arbeit dienten theils als Reservefonds gegen Missernten und andere Zufälle, theils als Staatsschatz zur Deckung für die Kosten von Krieg, Religion und andere Gemeindeausgaben. Im Laufe der Zeit usurpirten kriegerische und kirchliche Würdenträger mit dem Gemeineigenthum die Leistungen für dasselbe. Die Arbeit der freien Bauern auf ihrem Gemeindeland verwandelte sich in Frohnarbeit für die Diebe des Gemeindelandes. Damit entwickelten sich zugleich Leibeigenschafts-Verhältnisse, jedoch nur thatsächlich, nicht gesetzlich, bis das weltbefreiende Russland unter dem Vorwand, die Leibeigenschaft abzuschaffen, sie zum Gesetz erhob. Der Kodex der Frohnarbeit, den der russische General Kisseleff 1831 proklamirte, war natürlich von den Bojaren selbst diktirt. Russland eroberte so mit einem Schlag diese Magnaten der Donaufürstenthümer und den Beifallsklatsch des libe- ralen Cretinismus von ganz Europa.
Nach dem „Règlement organique“, so heisst jener Kodex der Frohnarbeit, schuldet jeder walachische Bauer, ausser einer Masse detail- lirter Naturalabgaben, dem s. g. Grundeigenthümer 1) 12 Arbeitstage überhaupt, 2) einen Tag Feldarbeit und 3) einen Tag Holzfuhre. Summa Summarum 14 Tage im Jahre. Mit tiefer Einsicht in die politische Oeko- nomie wird jedoch der Arbeitstag nicht in seinem ordinären Sinn genom- men, sondern der zur Herstellung eines täglichen Durchschnittsprodukts nothwendige Arbeitstag, aber das tägliche Durchschnittsprodukt ist pfiffiger Weise so bestimmt, dass kein Cyklope in 24 Stunden damit fertig würde. In den dürren Worten echt russischer Ironie erklärt daher das „Règlement“ selbst, unter 12 Arbeitstagen sei das Produkt einer Hand- arbeit von 36 Tagen zu verstehn, unter einem Tag Feldarbeit drei Tage, und unter einem Tag Holzfuhr ebenfalls das Dreifache. Summa: 42 Frohn- tage. Es kommt aber hinzu die s. g. Jobagie, Dienstleistungen, die dem Grundherrn für ausserordentliche Produktionsbedürfnisse gebühren. Eine bestimmtes jährliches Quantum der Mannschaft, je nach der Anzahl der Dorfbevölkerung, ist zur Jobagie verfehmt. Diese zusätzliche Frohn-
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schen Provinzen. Ihre ursprüngliche Produktionsweise war auf Gemein-
eigenthum gegründet, aber nicht auf Gemeineigenthum in slavischer oder
gar indischer Form. Ein Theil der Ländereien wurde als freies Privat-
eigenthum von den Mitgliedern der Gemeinde selbstständig bewirthschaftet,
ein anderer Theil — der ager publicus — gemeinsam von ihnen bestellt.
Die Produkte dieser gemeinsamen Arbeit dienten theils als Reservefonds
gegen Missernten und andere Zufälle, theils als Staatsschatz zur Deckung
für die Kosten von Krieg, Religion und andere Gemeindeausgaben. Im
Laufe der Zeit usurpirten kriegerische und kirchliche Würdenträger mit
dem Gemeineigenthum die Leistungen für dasselbe. Die Arbeit der freien
Bauern auf ihrem Gemeindeland verwandelte sich in Frohnarbeit
für die Diebe des Gemeindelandes. Damit entwickelten sich zugleich
Leibeigenschafts-Verhältnisse, jedoch nur thatsächlich, nicht gesetzlich,
bis das weltbefreiende Russland unter dem Vorwand, die Leibeigenschaft
abzuschaffen, sie zum Gesetz erhob. Der Kodex der Frohnarbeit,
den der russische General Kisseleff 1831 proklamirte, war natürlich
von den Bojaren selbst diktirt. Russland eroberte so mit einem Schlag
diese Magnaten der Donaufürstenthümer und den Beifallsklatsch des libe-
ralen Cretinismus von ganz Europa.
Nach dem „Règlement organique“, so heisst jener Kodex der
Frohnarbeit, schuldet jeder walachische Bauer, ausser einer Masse detail-
lirter Naturalabgaben, dem s. g. Grundeigenthümer 1) 12 Arbeitstage
überhaupt, 2) einen Tag Feldarbeit und 3) einen Tag Holzfuhre. Summa
Summarum 14 Tage im Jahre. Mit tiefer Einsicht in die politische Oeko-
nomie wird jedoch der Arbeitstag nicht in seinem ordinären Sinn genom-
men, sondern der zur Herstellung eines täglichen Durchschnittsprodukts
nothwendige Arbeitstag, aber das tägliche Durchschnittsprodukt ist
pfiffiger Weise so bestimmt, dass kein Cyklope in 24 Stunden damit fertig
würde. In den dürren Worten echt russischer Ironie erklärt daher das
„Règlement“ selbst, unter 12 Arbeitstagen sei das Produkt einer Hand-
arbeit von 36 Tagen zu verstehn, unter einem Tag Feldarbeit drei Tage,
und unter einem Tag Holzfuhr ebenfalls das Dreifache. Summa: 42 Frohn-
tage. Es kommt aber hinzu die s. g. Jobagie, Dienstleistungen, die
dem Grundherrn für ausserordentliche Produktionsbedürfnisse gebühren.
Eine bestimmtes jährliches Quantum der Mannschaft, je nach der Anzahl
der Dorfbevölkerung, ist zur Jobagie verfehmt. Diese zusätzliche Frohn-
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital01_1867/224>, abgerufen am 29.11.2024.
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