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Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867.

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besitzer, nur dadurch unterschieden, dass der eine Käufer, der andere
Verkäufer, beide also juristisch gleiche Personen sind. Die
Fortdauer dieses Verhältnisses erheischt, dass der Eigenthümer der Arbeits-
kraft sie stets nur für bestimmte Zeit verkaufe, denn verkauft er sie
in Bausch und Bogen, ein für allemal, so verkauft er sich selbst, verwan-
delt sich aus einem Freien in einen Sklaven, aus einem Waarenbesitzer
in eine Waare. Er als Person muss sich beständig zu seiner Arbeits-
kraft als seinem Eigenthum und daher seiner eignen Waare verhalten und
das kann er nur, so weit er sie dem Käufer stets nur vorübergehend, für
einen bestimmten Zeittermin, zur Verfügung stellt, zum Verbrauch über-
lässt, also durch ihre Veräusserung nicht auf sein Eigenthum an ihr
verzichtet41).

Die zweite wesentliche Bedingung, damit der Geldbesitzer die Ar-
beitskraft
auf dem Markt als Waare vorfinde, ist die, dass ihr Be-
sitzer, statt Waaren verkaufen zu können, worin sich seine Arbeit ver-
gegenständlicht hat, vielmehr seine Arbeitskraft selbst, die nur in
seiner lebendigen Leiblichkeit existirt, als Waare feilbieten muss.


41) Verschiedne Gesetzgebungen setzen daher ein Maximum für den Arbeits-
kontrakt fest. Alle Gesetzbücher bei Völkern freier Arbeit regeln Kündigungs-
bedingungen des Kontrakts. Bei verschiednen Völkern, namentlich in Mexiko
(vor dem amerikanischen Bürgerkrieg auch in den von Mexiko losgerissenen Terri-
torien, und der Sache nach bis zu Kusa's Umwälzung in den Donauprovinzen) ist
die Sklaverei unter der Form von Peonage versteckt. Durch Vorschüsse, die
in Arbeit abzutragen, und sich von Generation zu Generation fortwälzen, wird nicht
nur der einzelne Arbeiter, sondern seine Familie, thatsächlich das Eigenthum
andrer Personen und ihrer Familien. Juarez hatte die Peonage abgeschafft.
Der sogenannte Kaiser Maximilian führte sie wieder ein durch ein
Dekret, das im Repräsentantenhaus zu Washington treffend als Dekret zur
Wiedereinführung der Sklaverei in Mexiko
denuncirt ward. "Von
meinen besonderen körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglich-
keiten der Thätigkeit kann ich . . . . einen in der Zeit beschränkten Ge-
brauch an einen Andern veräussern, weil sie nach dieser Beschränkung ein
äusserliches Verhältniss zu meiner Totalität und Allgemeinheit erhalten.
Durch die Veräusserung meiner ganzen durch die Arbeit konkreten
Zeit
und der Totalität meiner Produktion würde ich das Substantielle derselben,
meine allgemeine Thätigkeit und Wirklichkeit, meine Persönlichkeit
zum Eigenthum eines Andern machen
." Hegel: "Philosophie
des Rechts. Berlin
1840", p. 104, § 67.
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besitzer, nur dadurch unterschieden, dass der eine Käufer, der andere
Verkäufer, beide also juristisch gleiche Personen sind. Die
Fortdauer dieses Verhältnisses erheischt, dass der Eigenthümer der Arbeits-
kraft sie stets nur für bestimmte Zeit verkaufe, denn verkauft er sie
in Bausch und Bogen, ein für allemal, so verkauft er sich selbst, verwan-
delt sich aus einem Freien in einen Sklaven, aus einem Waarenbesitzer
in eine Waare. Er als Person muss sich beständig zu seiner Arbeits-
kraft als seinem Eigenthum und daher seiner eignen Waare verhalten und
das kann er nur, so weit er sie dem Käufer stets nur vorübergehend, für
einen bestimmten Zeittermin, zur Verfügung stellt, zum Verbrauch über-
lässt, also durch ihre Veräusserung nicht auf sein Eigenthum an ihr
verzichtet41).

Die zweite wesentliche Bedingung, damit der Geldbesitzer die Ar-
beitskraft
auf dem Markt als Waare vorfinde, ist die, dass ihr Be-
sitzer, statt Waaren verkaufen zu können, worin sich seine Arbeit ver-
gegenständlicht hat, vielmehr seine Arbeitskraft selbst, die nur in
seiner lebendigen Leiblichkeit existirt, als Waare feilbieten muss.


41) Verschiedne Gesetzgebungen setzen daher ein Maximum für den Arbeits-
kontrakt fest. Alle Gesetzbücher bei Völkern freier Arbeit regeln Kündigungs-
bedingungen des Kontrakts. Bei verschiednen Völkern, namentlich in Mexiko
(vor dem amerikanischen Bürgerkrieg auch in den von Mexiko losgerissenen Terri-
torien, und der Sache nach bis zu Kusa’s Umwälzung in den Donauprovinzen) ist
die Sklaverei unter der Form von Peonage versteckt. Durch Vorschüsse, die
in Arbeit abzutragen, und sich von Generation zu Generation fortwälzen, wird nicht
nur der einzelne Arbeiter, sondern seine Familie, thatsächlich das Eigenthum
andrer Personen und ihrer Familien. Juarez hatte die Peonage abgeschafft.
Der sogenannte Kaiser Maximilian führte sie wieder ein durch ein
Dekret, das im Repräsentantenhaus zu Washington treffend als Dekret zur
Wiedereinführung der Sklaverei in Mexiko
denuncirt ward. „Von
meinen besonderen körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglich-
keiten der Thätigkeit kann ich . . . . einen in der Zeit beschränkten Ge-
brauch an einen Andern veräussern, weil sie nach dieser Beschränkung ein
äusserliches Verhältniss zu meiner Totalität und Allgemeinheit erhalten.
Durch die Veräusserung meiner ganzen durch die Arbeit konkreten
Zeit
und der Totalität meiner Produktion würde ich das Substantielle derselben,
meine allgemeine Thätigkeit und Wirklichkeit, meine Persönlichkeit
zum Eigenthum eines Andern machen
.“ Hegel: „Philosophie
des Rechts. Berlin
1840“, p. 104, § 67.
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[131/0150] besitzer, nur dadurch unterschieden, dass der eine Käufer, der andere Verkäufer, beide also juristisch gleiche Personen sind. Die Fortdauer dieses Verhältnisses erheischt, dass der Eigenthümer der Arbeits- kraft sie stets nur für bestimmte Zeit verkaufe, denn verkauft er sie in Bausch und Bogen, ein für allemal, so verkauft er sich selbst, verwan- delt sich aus einem Freien in einen Sklaven, aus einem Waarenbesitzer in eine Waare. Er als Person muss sich beständig zu seiner Arbeits- kraft als seinem Eigenthum und daher seiner eignen Waare verhalten und das kann er nur, so weit er sie dem Käufer stets nur vorübergehend, für einen bestimmten Zeittermin, zur Verfügung stellt, zum Verbrauch über- lässt, also durch ihre Veräusserung nicht auf sein Eigenthum an ihr verzichtet 41). Die zweite wesentliche Bedingung, damit der Geldbesitzer die Ar- beitskraft auf dem Markt als Waare vorfinde, ist die, dass ihr Be- sitzer, statt Waaren verkaufen zu können, worin sich seine Arbeit ver- gegenständlicht hat, vielmehr seine Arbeitskraft selbst, die nur in seiner lebendigen Leiblichkeit existirt, als Waare feilbieten muss. 41) Verschiedne Gesetzgebungen setzen daher ein Maximum für den Arbeits- kontrakt fest. Alle Gesetzbücher bei Völkern freier Arbeit regeln Kündigungs- bedingungen des Kontrakts. Bei verschiednen Völkern, namentlich in Mexiko (vor dem amerikanischen Bürgerkrieg auch in den von Mexiko losgerissenen Terri- torien, und der Sache nach bis zu Kusa’s Umwälzung in den Donauprovinzen) ist die Sklaverei unter der Form von Peonage versteckt. Durch Vorschüsse, die in Arbeit abzutragen, und sich von Generation zu Generation fortwälzen, wird nicht nur der einzelne Arbeiter, sondern seine Familie, thatsächlich das Eigenthum andrer Personen und ihrer Familien. Juarez hatte die Peonage abgeschafft. Der sogenannte Kaiser Maximilian führte sie wieder ein durch ein Dekret, das im Repräsentantenhaus zu Washington treffend als Dekret zur Wiedereinführung der Sklaverei in Mexiko denuncirt ward. „Von meinen besonderen körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglich- keiten der Thätigkeit kann ich . . . . einen in der Zeit beschränkten Ge- brauch an einen Andern veräussern, weil sie nach dieser Beschränkung ein äusserliches Verhältniss zu meiner Totalität und Allgemeinheit erhalten. Durch die Veräusserung meiner ganzen durch die Arbeit konkreten Zeit und der Totalität meiner Produktion würde ich das Substantielle derselben, meine allgemeine Thätigkeit und Wirklichkeit, meine Persönlichkeit zum Eigenthum eines Andern machen.“ Hegel: „Philosophie des Rechts. Berlin 1840“, p. 104, § 67. 9*

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital01_1867/150>, abgerufen am 23.11.2024.