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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Vorbericht.
form, ihrer Religion verschieden sind, dann zu dem
Object oder den Rechten und Verbindlichkeiten über-
gegangen und erkläret werde, wie 1) diese Rechte
entstehn, durch Occupation, durch Verträge, durch
Herkommen und Analogie, und ob durch Verjäh-
rung? 2) worin diese Rechte bestehen, und 3) wie
sie verloren gehn. Daß in Ansehung des zweyten
Hauptpuncts die Angelegenheiten der Völker, sowohl
die inneren als auswärtigen, und die Privatangele-
genheiten der Regenten und ihrer Familie, von der
Art unterschieden werden, wie freye Völker ihre
Rechte geltend machen, bald auf gütlichen Wegen
schriftlicher oder gesandschaftlicher Verhandlungen,
bald durch thätliche Mittel durch Retorsion, Repre-
salien und Krieg, da denn in Ansehung des letzteren
Puncts die Rechte der Hauptkriegführenden Mächte,
ihrer Alliirten und der neutralen Völker zu unter-
scheiden sind, bis der Krieg selbst durch Schließung
des Friedens beendiget wird.

Nur zwey Abschnitte sind neu hinzugekommen,
nemlich B. II. Cap. I. von Erwerbung des Eigen-
thums durch Occupation, wovon in der vorigen
Ausgabe bey Gelegenheit der Erwerbung der Rechte
über das Meer gehandelt worden, und dann B. VII.
Cap. I. über den Beweis zwischen völlig und nicht
völlig Souverainen Staaten.

In der Ausführung der einzelnen Materien aber
ist nicht leicht eine übrig geblieben, die nicht nähere
Bestimmungen oder Zusätze erhalten hätte; und dieß
läßt sich auch zu einer an Völkerrechtlichen Begeben-
heiten und Neuerungen so reichhaltigen Zeit nicht
anders erwarten.


In

Vorbericht.
form, ihrer Religion verſchieden ſind, dann zu dem
Object oder den Rechten und Verbindlichkeiten uͤber-
gegangen und erklaͤret werde, wie 1) dieſe Rechte
entſtehn, durch Occupation, durch Vertraͤge, durch
Herkommen und Analogie, und ob durch Verjaͤh-
rung? 2) worin dieſe Rechte beſtehen, und 3) wie
ſie verloren gehn. Daß in Anſehung des zweyten
Hauptpuncts die Angelegenheiten der Voͤlker, ſowohl
die inneren als auswaͤrtigen, und die Privatangele-
genheiten der Regenten und ihrer Familie, von der
Art unterſchieden werden, wie freye Voͤlker ihre
Rechte geltend machen, bald auf guͤtlichen Wegen
ſchriftlicher oder geſandſchaftlicher Verhandlungen,
bald durch thaͤtliche Mittel durch Retorſion, Repre-
ſalien und Krieg, da denn in Anſehung des letzteren
Puncts die Rechte der Hauptkriegfuͤhrenden Maͤchte,
ihrer Alliirten und der neutralen Voͤlker zu unter-
ſcheiden ſind, bis der Krieg ſelbſt durch Schließung
des Friedens beendiget wird.

Nur zwey Abſchnitte ſind neu hinzugekommen,
nemlich B. II. Cap. I. von Erwerbung des Eigen-
thums durch Occupation, wovon in der vorigen
Ausgabe bey Gelegenheit der Erwerbung der Rechte
uͤber das Meer gehandelt worden, und dann B. VII.
Cap. I. uͤber den Beweis zwiſchen voͤllig und nicht
voͤllig Souverainen Staaten.

In der Ausfuͤhrung der einzelnen Materien aber
iſt nicht leicht eine uͤbrig geblieben, die nicht naͤhere
Beſtimmungen oder Zuſaͤtze erhalten haͤtte; und dieß
laͤßt ſich auch zu einer an Voͤlkerrechtlichen Begeben-
heiten und Neuerungen ſo reichhaltigen Zeit nicht
anders erwarten.


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[IV/0008] Vorbericht. form, ihrer Religion verſchieden ſind, dann zu dem Object oder den Rechten und Verbindlichkeiten uͤber- gegangen und erklaͤret werde, wie 1) dieſe Rechte entſtehn, durch Occupation, durch Vertraͤge, durch Herkommen und Analogie, und ob durch Verjaͤh- rung? 2) worin dieſe Rechte beſtehen, und 3) wie ſie verloren gehn. Daß in Anſehung des zweyten Hauptpuncts die Angelegenheiten der Voͤlker, ſowohl die inneren als auswaͤrtigen, und die Privatangele- genheiten der Regenten und ihrer Familie, von der Art unterſchieden werden, wie freye Voͤlker ihre Rechte geltend machen, bald auf guͤtlichen Wegen ſchriftlicher oder geſandſchaftlicher Verhandlungen, bald durch thaͤtliche Mittel durch Retorſion, Repre- ſalien und Krieg, da denn in Anſehung des letzteren Puncts die Rechte der Hauptkriegfuͤhrenden Maͤchte, ihrer Alliirten und der neutralen Voͤlker zu unter- ſcheiden ſind, bis der Krieg ſelbſt durch Schließung des Friedens beendiget wird. Nur zwey Abſchnitte ſind neu hinzugekommen, nemlich B. II. Cap. I. von Erwerbung des Eigen- thums durch Occupation, wovon in der vorigen Ausgabe bey Gelegenheit der Erwerbung der Rechte uͤber das Meer gehandelt worden, und dann B. VII. Cap. I. uͤber den Beweis zwiſchen voͤllig und nicht voͤllig Souverainen Staaten. In der Ausfuͤhrung der einzelnen Materien aber iſt nicht leicht eine uͤbrig geblieben, die nicht naͤhere Beſtimmungen oder Zuſaͤtze erhalten haͤtte; und dieß laͤßt ſich auch zu einer an Voͤlkerrechtlichen Begeben- heiten und Neuerungen ſo reichhaltigen Zeit nicht anders erwarten. In

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/8>, abgerufen am 04.12.2024.