Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.erworbener Rechte der Völker gegen einander. Der Vertrag erlischt wenn die resolutorische Bedingung Eine gänzliche Veränderung derjenigen Umstände, welche Mit gegenseitigen Willen der Contrahenten, er sey Wird von mehreren Verträgen einer verletzt, so hören letzung A a 5
erworbener Rechte der Voͤlker gegen einander. Der Vertrag erliſcht wenn die reſolutoriſche Bedingung Eine gaͤnzliche Veraͤnderung derjenigen Umſtaͤnde, welche Mit gegenſeitigen Willen der Contrahenten, er ſey Wird von mehreren Vertraͤgen einer verletzt, ſo hoͤren letzung A a 5
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erworbener Rechte der Voͤlker gegen einander.
Der Vertrag erliſcht wenn die reſolutoriſche Bedingung
eintritt, oder die beſtimmte Zeit abgelaufen iſt, dafern nicht
derſelbe entweder ausdruͤcklich, oder ſtillſchweigend erneuert
oder verlaͤngert wird.
Eine gaͤnzliche Veraͤnderung derjenigen Umſtaͤnde, welche
den Grund des Vertrags enthalten, macht den Vertrag
unverbindlich, obwohl wenn ſie durch Schuld des einen Theils
ſich zugetragen, dafuͤr oft von dem andern Entſchaͤdigung
gefordert werden kann. Eben dieß tritt ein, wenn der Ge-
genſtand des Vertrags aufhoͤret zu ſeyn, oder veraͤndert wird.
Daß auch eine Verbindlichkeit durch Erfuͤllung derſelben er-
loͤſchen koͤnne leidet keinen Zweifel.
Mit gegenſeitigen Willen der Contrahenten, er ſey
ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend erklaͤret, kann zwar jeder
Vertrag aufgehoben werden, aber einſeitig hat der Regel
nach kein Theil das Recht von einem guͤltigen und verbind-
lichen Vertrage abzugehn. Nur dann kann er es, wenn
entweder ſeine Selbſterhaltung es erfordert, oder der Gegen-
theil zuerſt von dem Vertrage abging. Nicht jede Ver-
letzung eines Artikels a) eines Vertrages berechtiget den
Gegentheil ſofort von dem Vertrage abzugehn, ſie giebt ihm
nur zunaͤchſt das Recht auf die Erfuͤllung des Vertrags zu
dringen, oder ihn in ſo weit zu verletzen, als es zu ſeiner
Genugthuung nothwendig iſt. Da aber alle Hauptartikel
eines Vertrags in einer natuͤrlichen Verbindung ſtehn, nach
welcher unabhaͤngig von ihrem Inhalt jeder die Erfuͤllung
der uͤbrigen zur Bedingung hat, ſo kann der Verletzte ſtuffen-
weiſe bis zur Aufkuͤndigung des ganzen Vertrags gehn, falls
er nicht auf dieſes Recht Verzicht geleiſtet hat (§. 260. c).
Wird von mehreren Vertraͤgen einer verletzt, ſo hoͤren
zwar dadurch die uͤbrigen nicht ſofort auf verbindlich zu ſeyn,
es iſt auch weit nicht immer zwiſchen ihnen eben die Verbin-
dung, die zwiſchen mehreren Artikeln ein und deſſelben Ver-
trags beſteht. Da aber der beleidigte Theil das Recht hat
dem andren ſo viel vollkommene Rechte zu kraͤnken als ſeine
Genugthuung erheiſcht, ſo kann eine Macht wegen der Ver-
letzung
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