ihrer Sprache abgefaßt worden, so pflegt man die Friedensschlüsse und Verträge mit der Pforte in 2 oder wohl gar 3 verschiedenen Original-Sprachen abzufassen. So ist z. B. der Friede von 1774 mit Rußland in Türkischer, Russischer und Italienischer Sprache abgefaßt. S. den art. 28. in m. Recueil T. IV. p. 607.
§. 330. Von mehreren Friedens-Instrumenten, dem Einschluß und Beytritt dritter Mächte.
Wenn mehr als zwey Mächte an einem Kriege directen Antheil genommen haben, folglich auch als Hauptfriedens- schließenden Theile zu dem Frieden concurriren müssen so ist möglich, daß 1) jeder für sich sein Hauptfriedens-Instru- ment mit seinem Gegner errichte, aus welchem sodann die übrigen weder Rechte noch Verbindlichkeiten erlangen, dafern hierüber nicht ausdrücklich etwas festgesetzt worden; oder 2) ein gemeinschaftliches Haupt-Instrument errichtet werde in Ansehung dessen ein jeder als Hauptcontrahent anzusehn ist; oder 3) daß eine dieser Mächte dem von den übrigen zugleich für sie geschlossenen Hauptfrieden als Hauptcontrahent beytrete a), wodurch sie alle Rechte und Verbindlichkeiten erlangt, die sie durch unmittelbare Unterschrift des Haupt- Instruments würde erlangt haben.
Aber auch von solchen Mächten die keinen directen Antheil an dem Kriege genommen, sondern entweder bloß als hülfleistende Theile Truppen u. s. f. gesandt, oder sonst bey dem Gegenstande des Kriegs oder dem Frieden ein In- teresse haben, kann auf mannigfaltige Weise in einem Frie- densschlusse die Rede seyn.
Es ist möglich 1) daß einer der Hauptcontrahenten zu ihrem Besten etwas in dem Friedensschlusse stipulirt, ent- weder so, daß selbige in dem Frieden mit eingeschlossen werden (comprehensi), so daß Friede und Freundschaft sich auf sie mit erstrecken, ohne daß sie dadurch übrigens die Rechte und Verbindlichkeiten eines Hauptcontrahenten er- halten b), oder so daß einzelne Puncte in dem Frieden zu
ihrem
Achtes Buch. Achtes Hauptſtuͤck.
ihrer Sprache abgefaßt worden, ſo pflegt man die Friedensſchluͤſſe und Vertraͤge mit der Pforte in 2 oder wohl gar 3 verſchiedenen Original-Sprachen abzufaſſen. So iſt z. B. der Friede von 1774 mit Rußland in Tuͤrkiſcher, Ruſſiſcher und Italieniſcher Sprache abgefaßt. S. den art. 28. in m. Recueil T. IV. p. 607.
§. 330. Von mehreren Friedens-Inſtrumenten, dem Einſchluß und Beytritt dritter Maͤchte.
Wenn mehr als zwey Maͤchte an einem Kriege directen Antheil genommen haben, folglich auch als Hauptfriedens- ſchließenden Theile zu dem Frieden concurriren muͤſſen ſo iſt moͤglich, daß 1) jeder fuͤr ſich ſein Hauptfriedens-Inſtru- ment mit ſeinem Gegner errichte, aus welchem ſodann die uͤbrigen weder Rechte noch Verbindlichkeiten erlangen, dafern hieruͤber nicht ausdruͤcklich etwas feſtgeſetzt worden; oder 2) ein gemeinſchaftliches Haupt-Inſtrument errichtet werde in Anſehung deſſen ein jeder als Hauptcontrahent anzuſehn iſt; oder 3) daß eine dieſer Maͤchte dem von den uͤbrigen zugleich fuͤr ſie geſchloſſenen Hauptfrieden als Hauptcontrahent beytrete a), wodurch ſie alle Rechte und Verbindlichkeiten erlangt, die ſie durch unmittelbare Unterſchrift des Haupt- Inſtruments wuͤrde erlangt haben.
Aber auch von ſolchen Maͤchten die keinen directen Antheil an dem Kriege genommen, ſondern entweder bloß als huͤlfleiſtende Theile Truppen u. ſ. f. geſandt, oder ſonſt bey dem Gegenſtande des Kriegs oder dem Frieden ein In- tereſſe haben, kann auf mannigfaltige Weiſe in einem Frie- densſchluſſe die Rede ſeyn.
Es iſt moͤglich 1) daß einer der Hauptcontrahenten zu ihrem Beſten etwas in dem Friedensſchluſſe ſtipulirt, ent- weder ſo, daß ſelbige in dem Frieden mit eingeſchloſſen werden (comprehenſi), ſo daß Friede und Freundſchaft ſich auf ſie mit erſtrecken, ohne daß ſie dadurch uͤbrigens die Rechte und Verbindlichkeiten eines Hauptcontrahenten er- halten b), oder ſo daß einzelne Puncte in dem Frieden zu
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Achtes Buch. Achtes Hauptſtuͤck.
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ihrer Sprache abgefaßt worden, ſo pflegt man die Friedensſchluͤſſe
und Vertraͤge mit der Pforte in 2 oder wohl gar 3 verſchiedenen
Original-Sprachen abzufaſſen. So iſt z. B. der Friede von 1774
mit Rußland in Tuͤrkiſcher, Ruſſiſcher und Italieniſcher Sprache
abgefaßt. S. den art. 28. in m. Recueil T. IV. p. 607.
§. 330.
Von mehreren Friedens-Inſtrumenten, dem Einſchluß
und Beytritt dritter Maͤchte.
Wenn mehr als zwey Maͤchte an einem Kriege directen
Antheil genommen haben, folglich auch als Hauptfriedens-
ſchließenden Theile zu dem Frieden concurriren muͤſſen ſo
iſt moͤglich, daß 1) jeder fuͤr ſich ſein Hauptfriedens-Inſtru-
ment mit ſeinem Gegner errichte, aus welchem ſodann die
uͤbrigen weder Rechte noch Verbindlichkeiten erlangen, dafern
hieruͤber nicht ausdruͤcklich etwas feſtgeſetzt worden; oder
2) ein gemeinſchaftliches Haupt-Inſtrument errichtet werde
in Anſehung deſſen ein jeder als Hauptcontrahent anzuſehn
iſt; oder 3) daß eine dieſer Maͤchte dem von den uͤbrigen
zugleich fuͤr ſie geſchloſſenen Hauptfrieden als Hauptcontrahent
beytrete a), wodurch ſie alle Rechte und Verbindlichkeiten
erlangt, die ſie durch unmittelbare Unterſchrift des Haupt-
Inſtruments wuͤrde erlangt haben.
Aber auch von ſolchen Maͤchten die keinen directen
Antheil an dem Kriege genommen, ſondern entweder bloß
als huͤlfleiſtende Theile Truppen u. ſ. f. geſandt, oder ſonſt
bey dem Gegenſtande des Kriegs oder dem Frieden ein In-
tereſſe haben, kann auf mannigfaltige Weiſe in einem Frie-
densſchluſſe die Rede ſeyn.
Es iſt moͤglich 1) daß einer der Hauptcontrahenten zu
ihrem Beſten etwas in dem Friedensſchluſſe ſtipulirt, ent-
weder ſo, daß ſelbige in dem Frieden mit eingeſchloſſen
werden (comprehenſi), ſo daß Friede und Freundſchaft ſich
auf ſie mit erſtrecken, ohne daß ſie dadurch uͤbrigens die
Rechte und Verbindlichkeiten eines Hauptcontrahenten er-
halten b), oder ſo daß einzelne Puncte in dem Frieden zu
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/400>, abgerufen am 22.07.2024.
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