Zuweilen macht einer der kriegführenden Theile einen Punct dergestalt zur unumgänglichen Bedingung einer künf- tigen Friedensverhandlung, daß er nur wenn dieser einge- räumet worden sich in Negotiationen einlassen will. Dieß kann zu der ersten Gattung von Präliminair-Verträgen Anlaß geben a).
a) So machte z. B. Großbritannien 1712 die Verzichtleistung Phi- lipps V. auf den französischen Thron und den Assiento mit den Spaniern zur vorläufigen Bedingung aller Friedensversuche. S. actes et memoires de la paix d'Utrecht. T. I.
§. 324. Congreß.
Soll ein Congreß gehalten werden, so muß Ort a) und Zeit der Zusammenkunft festgesetzt, zuweilen über die Neutralität des Orts und der umliegenden Gegend, über die Sicherheit der Gesandten und ihrer Couriere, über das Ce- remoniel der Gesandten, über ihre Bevollmächtigung, über die Frage von welchen Mächten Gesandte auf den Congreß zuzulassen seyn b) u. s. f. das nöthige bestimmt werden; und auch diese Puncte können zu einer zweyten Gattung von Präliminair-Conventionenc) und selbst zu Präliminair- Congressen Anlaß geben.
Nach Ankunft der Gesandten auf dem Congreß und der gewöhnlichen Bewillkommnung, werden, nachdem der Tag zu Eröffnung des Congresses festgesetzt worden, auf diesem zuvörderst die Vollmachten verlesen und in vidimirten Abschriften entweder unter den Gesandten ausgewechselt, oder, wenn ein Mediateur vorhanden ist, diesem übergeben. So werden auch die Conferenzen entweder unmittelbar unter den Gesandten der kriegführenden Mächte, oder mit dem Me- diateur gehalten, es sey an dem dazu bestimmten öffentlichen Ort, oder abwechselnd bald in dem Hause des Vermittlers
bald
Von der Wiederherſtellung des Friedens.
§. 323. Praͤliminair-Convention.
Zuweilen macht einer der kriegfuͤhrenden Theile einen Punct dergeſtalt zur unumgaͤnglichen Bedingung einer kuͤnf- tigen Friedensverhandlung, daß er nur wenn dieſer einge- raͤumet worden ſich in Negotiationen einlaſſen will. Dieß kann zu der erſten Gattung von Praͤliminair-Vertraͤgen Anlaß geben a).
a) So machte z. B. Großbritannien 1712 die Verzichtleiſtung Phi- lipps V. auf den franzoͤſiſchen Thron und den Aſſiento mit den Spaniern zur vorlaͤufigen Bedingung aller Friedensverſuche. S. actes et memoires de la paix d’Utrecht. T. I.
§. 324. Congreß.
Soll ein Congreß gehalten werden, ſo muß Ort a) und Zeit der Zuſammenkunft feſtgeſetzt, zuweilen uͤber die Neutralitaͤt des Orts und der umliegenden Gegend, uͤber die Sicherheit der Geſandten und ihrer Couriere, uͤber das Ce- remoniel der Geſandten, uͤber ihre Bevollmaͤchtigung, uͤber die Frage von welchen Maͤchten Geſandte auf den Congreß zuzulaſſen ſeyn b) u. ſ. f. das noͤthige beſtimmt werden; und auch dieſe Puncte koͤnnen zu einer zweyten Gattung von Praͤliminair-Conventionenc) und ſelbſt zu Praͤliminair- Congreſſen Anlaß geben.
Nach Ankunft der Geſandten auf dem Congreß und der gewoͤhnlichen Bewillkommnung, werden, nachdem der Tag zu Eroͤffnung des Congreſſes feſtgeſetzt worden, auf dieſem zuvoͤrderſt die Vollmachten verleſen und in vidimirten Abſchriften entweder unter den Geſandten ausgewechſelt, oder, wenn ein Mediateur vorhanden iſt, dieſem uͤbergeben. So werden auch die Conferenzen entweder unmittelbar unter den Geſandten der kriegfuͤhrenden Maͤchte, oder mit dem Me- diateur gehalten, es ſey an dem dazu beſtimmten oͤffentlichen Ort, oder abwechſelnd bald in dem Hauſe des Vermittlers
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Von der Wiederherſtellung des Friedens.
§. 323.
Praͤliminair-Convention.
Zuweilen macht einer der kriegfuͤhrenden Theile einen
Punct dergeſtalt zur unumgaͤnglichen Bedingung einer kuͤnf-
tigen Friedensverhandlung, daß er nur wenn dieſer einge-
raͤumet worden ſich in Negotiationen einlaſſen will. Dieß
kann zu der erſten Gattung von Praͤliminair-Vertraͤgen
Anlaß geben a).
a⁾ So machte z. B. Großbritannien 1712 die Verzichtleiſtung Phi-
lipps V. auf den franzoͤſiſchen Thron und den Aſſiento mit den
Spaniern zur vorlaͤufigen Bedingung aller Friedensverſuche. S.
actes et memoires de la paix d’Utrecht. T. I.
§. 324.
Congreß.
Soll ein Congreß gehalten werden, ſo muß Ort a)
und Zeit der Zuſammenkunft feſtgeſetzt, zuweilen uͤber die
Neutralitaͤt des Orts und der umliegenden Gegend, uͤber die
Sicherheit der Geſandten und ihrer Couriere, uͤber das Ce-
remoniel der Geſandten, uͤber ihre Bevollmaͤchtigung, uͤber
die Frage von welchen Maͤchten Geſandte auf den Congreß
zuzulaſſen ſeyn b) u. ſ. f. das noͤthige beſtimmt werden; und
auch dieſe Puncte koͤnnen zu einer zweyten Gattung von
Praͤliminair-Conventionen c) und ſelbſt zu Praͤliminair-
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Nach Ankunft der Geſandten auf dem Congreß und
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Tag zu Eroͤffnung des Congreſſes feſtgeſetzt worden, auf
dieſem zuvoͤrderſt die Vollmachten verleſen und in vidimirten
Abſchriften entweder unter den Geſandten ausgewechſelt, oder,
wenn ein Mediateur vorhanden iſt, dieſem uͤbergeben. So
werden auch die Conferenzen entweder unmittelbar unter den
Geſandten der kriegfuͤhrenden Maͤchte, oder mit dem Me-
diateur gehalten, es ſey an dem dazu beſtimmten oͤffentlichen
Ort, oder abwechſelnd bald in dem Hauſe des Vermittlers
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/393>, abgerufen am 23.07.2024.
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