Ansprüche gegen Stände des teutschen Reichs, sie mö- gen von Mitständen, oder von Auswärtigen gemacht werden, gehören zwar der Regel nach vor die Reichsgerichte, so daß hier das Beweißverfahren nach Grundsätzen des positiven bürgerlichen Rechts zu beurtheilen ist a); doch giebt es un- läugbar Ausnahmen von dieser Regel, wo nicht nur bey Anforderungen Auswärtiger, sondern selbst teutscher Mit- stände die Reichsgerichte entweder überhaupt, oder nach den Umständen nicht erkennen können, und daher der Beweis nur auf den Fuß des Völkerrechts sich führen läßt.
Eben dies tritt allgemein bey Anforderungen teutscher Reichsstände gegen Auswärtige ein, sie mögen von dem be- schwerten Theile allein, oder mit Vertretung des Reichs verfolget werden.
a) Hier kann also die in dem Herkommen gegründete juristische Be- weißkraft der Archive in ganz anderem Betracht kommen als zwi- schen freyen Völkern. Die Schriften über diese Beweißkraft s. in Pütter jurist. Litteratur Th. III. S. 202 u. f.
Zweytes Hauptstück. Retorsion und Represalien.
§. 249. Grade der Selbsthülfe.
Ist die Anforderung gehörig ins Licht gesetzt, so muß der Regel nach eine gütliche Anmahnung, sie geschehe un- mittelbar, oder mittelbar durch einen dritten, vor den wirk- lichen Thätlichkeiten hergehn; doch ist bey einer gegründeten Anforderung eine Nation so wenig einen Schidesrichter, als überhaupt einen Vergleich sich gefallen zu lassen schuldig. Schlägt daher der Weg der Güte nicht an, oder man sieht voraus, daß er nicht gelingen werde, so bleibt unter freyen Völkern, da sie keinen höheren Richter über sich erkennen,
kein
Achtes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
§. 248. Anwendung auf teutſche Reichsſtaͤnde.
Anſpruͤche gegen Staͤnde des teutſchen Reichs, ſie moͤ- gen von Mitſtaͤnden, oder von Auswaͤrtigen gemacht werden, gehoͤren zwar der Regel nach vor die Reichsgerichte, ſo daß hier das Beweißverfahren nach Grundſaͤtzen des poſitiven buͤrgerlichen Rechts zu beurtheilen iſt a); doch giebt es un- laͤugbar Ausnahmen von dieſer Regel, wo nicht nur bey Anforderungen Auswaͤrtiger, ſondern ſelbſt teutſcher Mit- ſtaͤnde die Reichsgerichte entweder uͤberhaupt, oder nach den Umſtaͤnden nicht erkennen koͤnnen, und daher der Beweis nur auf den Fuß des Voͤlkerrechts ſich fuͤhren laͤßt.
Eben dies tritt allgemein bey Anforderungen teutſcher Reichsſtaͤnde gegen Auswaͤrtige ein, ſie moͤgen von dem be- ſchwerten Theile allein, oder mit Vertretung des Reichs verfolget werden.
a) Hier kann alſo die in dem Herkommen gegruͤndete juriſtiſche Be- weißkraft der Archive in ganz anderem Betracht kommen als zwi- ſchen freyen Voͤlkern. Die Schriften uͤber dieſe Beweißkraft ſ. in Puͤtter juriſt. Litteratur Th. III. S. 202 u. f.
Zweytes Hauptſtuͤck. Retorſion und Repreſalien.
§. 249. Grade der Selbſthuͤlfe.
Iſt die Anforderung gehoͤrig ins Licht geſetzt, ſo muß der Regel nach eine guͤtliche Anmahnung, ſie geſchehe un- mittelbar, oder mittelbar durch einen dritten, vor den wirk- lichen Thaͤtlichkeiten hergehn; doch iſt bey einer gegruͤndeten Anforderung eine Nation ſo wenig einen Schidesrichter, als uͤberhaupt einen Vergleich ſich gefallen zu laſſen ſchuldig. Schlaͤgt daher der Weg der Guͤte nicht an, oder man ſieht voraus, daß er nicht gelingen werde, ſo bleibt unter freyen Voͤlkern, da ſie keinen hoͤheren Richter uͤber ſich erkennen,
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Achtes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
§. 248.
Anwendung auf teutſche Reichsſtaͤnde.
Anſpruͤche gegen Staͤnde des teutſchen Reichs, ſie moͤ-
gen von Mitſtaͤnden, oder von Auswaͤrtigen gemacht werden,
gehoͤren zwar der Regel nach vor die Reichsgerichte, ſo daß
hier das Beweißverfahren nach Grundſaͤtzen des poſitiven
buͤrgerlichen Rechts zu beurtheilen iſt a); doch giebt es un-
laͤugbar Ausnahmen von dieſer Regel, wo nicht nur bey
Anforderungen Auswaͤrtiger, ſondern ſelbſt teutſcher Mit-
ſtaͤnde die Reichsgerichte entweder uͤberhaupt, oder nach den
Umſtaͤnden nicht erkennen koͤnnen, und daher der Beweis
nur auf den Fuß des Voͤlkerrechts ſich fuͤhren laͤßt.
Eben dies tritt allgemein bey Anforderungen teutſcher
Reichsſtaͤnde gegen Auswaͤrtige ein, ſie moͤgen von dem be-
ſchwerten Theile allein, oder mit Vertretung des Reichs
verfolget werden.
a⁾ Hier kann alſo die in dem Herkommen gegruͤndete juriſtiſche Be-
weißkraft der Archive in ganz anderem Betracht kommen als zwi-
ſchen freyen Voͤlkern. Die Schriften uͤber dieſe Beweißkraft ſ.
in Puͤtter juriſt. Litteratur Th. III. S. 202 u. f.
Zweytes Hauptſtuͤck.
Retorſion und Repreſalien.
§. 249.
Grade der Selbſthuͤlfe.
Iſt die Anforderung gehoͤrig ins Licht geſetzt, ſo muß
der Regel nach eine guͤtliche Anmahnung, ſie geſchehe un-
mittelbar, oder mittelbar durch einen dritten, vor den wirk-
lichen Thaͤtlichkeiten hergehn; doch iſt bey einer gegruͤndeten
Anforderung eine Nation ſo wenig einen Schidesrichter, als
uͤberhaupt einen Vergleich ſich gefallen zu laſſen ſchuldig.
Schlaͤgt daher der Weg der Guͤte nicht an, oder man ſieht
voraus, daß er nicht gelingen werde, ſo bleibt unter freyen
Voͤlkern, da ſie keinen hoͤheren Richter uͤber ſich erkennen,
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/318>, abgerufen am 16.02.2025.
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