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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Siebentes Buch. Zwölftes Hauptstück.

Weit seltner noch ist der Fall der Freyhaltung eines
durchreisenden Gesandten, obwohl dieß in Ansehung der afri-
canischen Gesandten nicht ohne Beyspiel ist.

a) Die Güter der reichsständischen Gesandten auf Reichsversamm-
lungen sollen in ganz Teutschland von Zöllen frey seyn. W. Cap.
1711. art. VIII. §. 11. Aktenkundig sind die über den Mißbrauch
dieses Vorrechts insonderheit von Bayern am Reichstage ange-
brachte bittere und oft vergeblich wiederholte Beschwerden. S.
Moser kleine Schriften Th. VII. S. 43.
Zwölftes Hauptstück.
Geheime Gesandschaften.
§. 245.
Gattungen und Rechte derselben.

Nicht selten werden zu Betreibung geheimer, wichti-
ger und eiliger Geschäfte Personen von Vertrauen geschickt
denen man entweder keinen gesandschaftlichen Character bey-
legt, oder doch erst dann ihn öffentlich anzunehmen erlaubt,
wenn das ihnen aufgetragene Geschäft es gestattet a).

Auch fehlt es nicht an Beyspielen, daß von Höfen, von
welchen man aus ein oder anderen Grunde keine Gesandten
annehmen will, zu Betreibung ihrer Geschäfte Personen
angenommen werden denen gar kein öffentlicher Character
beygelegt ist b).

In beiden Fällen ist der Hof dem die Beschaffenheit
dieser Personen bekannt ist, schuldig ihnen völlige Unverletz-
lichkeit angedeihen zu lassen, obwohl sie kein gesandschaftli-
ches Ceremoniel begehren können, und in Ansehung dritter
Leute als bloße Privatpersonen zu betrachten sind.

Heimliche Emissairs c) aber die in einem andren Staat
ohne dessen Vorwissen Staatsangelegenheiten ihres Hofes
betreiben sollen, können nicht nur als bloße Privatpersonen
behandelt, sondern auch nach Verschiedenheit der Umstände
gestraft werden.


a) Ein
Siebentes Buch. Zwoͤlftes Hauptſtuͤck.

Weit ſeltner noch iſt der Fall der Freyhaltung eines
durchreiſenden Geſandten, obwohl dieß in Anſehung der afri-
caniſchen Geſandten nicht ohne Beyſpiel iſt.

a) Die Guͤter der reichsſtaͤndiſchen Geſandten auf Reichsverſamm-
lungen ſollen in ganz Teutſchland von Zoͤllen frey ſeyn. W. Cap.
1711. art. VIII. §. 11. Aktenkundig ſind die uͤber den Mißbrauch
dieſes Vorrechts inſonderheit von Bayern am Reichstage ange-
brachte bittere und oft vergeblich wiederholte Beſchwerden. S.
Moſer kleine Schriften Th. VII. S. 43.
Zwoͤlftes Hauptſtuͤck.
Geheime Geſandſchaften.
§. 245.
Gattungen und Rechte derſelben.

Nicht ſelten werden zu Betreibung geheimer, wichti-
ger und eiliger Geſchaͤfte Perſonen von Vertrauen geſchickt
denen man entweder keinen geſandſchaftlichen Character bey-
legt, oder doch erſt dann ihn oͤffentlich anzunehmen erlaubt,
wenn das ihnen aufgetragene Geſchaͤft es geſtattet a).

Auch fehlt es nicht an Beyſpielen, daß von Hoͤfen, von
welchen man aus ein oder anderen Grunde keine Geſandten
annehmen will, zu Betreibung ihrer Geſchaͤfte Perſonen
angenommen werden denen gar kein oͤffentlicher Character
beygelegt iſt b).

In beiden Faͤllen iſt der Hof dem die Beſchaffenheit
dieſer Perſonen bekannt iſt, ſchuldig ihnen voͤllige Unverletz-
lichkeit angedeihen zu laſſen, obwohl ſie kein geſandſchaftli-
ches Ceremoniel begehren koͤnnen, und in Anſehung dritter
Leute als bloße Privatperſonen zu betrachten ſind.

Heimliche Emiſſairs c) aber die in einem andren Staat
ohne deſſen Vorwiſſen Staatsangelegenheiten ihres Hofes
betreiben ſollen, koͤnnen nicht nur als bloße Privatperſonen
behandelt, ſondern auch nach Verſchiedenheit der Umſtaͤnde
geſtraft werden.


a) Ein
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[286/0314] Siebentes Buch. Zwoͤlftes Hauptſtuͤck. Weit ſeltner noch iſt der Fall der Freyhaltung eines durchreiſenden Geſandten, obwohl dieß in Anſehung der afri- caniſchen Geſandten nicht ohne Beyſpiel iſt. a⁾ Die Guͤter der reichsſtaͤndiſchen Geſandten auf Reichsverſamm- lungen ſollen in ganz Teutſchland von Zoͤllen frey ſeyn. W. Cap. 1711. art. VIII. §. 11. Aktenkundig ſind die uͤber den Mißbrauch dieſes Vorrechts inſonderheit von Bayern am Reichstage ange- brachte bittere und oft vergeblich wiederholte Beſchwerden. S. Moſer kleine Schriften Th. VII. S. 43. Zwoͤlftes Hauptſtuͤck. Geheime Geſandſchaften. §. 245. Gattungen und Rechte derſelben. Nicht ſelten werden zu Betreibung geheimer, wichti- ger und eiliger Geſchaͤfte Perſonen von Vertrauen geſchickt denen man entweder keinen geſandſchaftlichen Character bey- legt, oder doch erſt dann ihn oͤffentlich anzunehmen erlaubt, wenn das ihnen aufgetragene Geſchaͤft es geſtattet a). Auch fehlt es nicht an Beyſpielen, daß von Hoͤfen, von welchen man aus ein oder anderen Grunde keine Geſandten annehmen will, zu Betreibung ihrer Geſchaͤfte Perſonen angenommen werden denen gar kein oͤffentlicher Character beygelegt iſt b). In beiden Faͤllen iſt der Hof dem die Beſchaffenheit dieſer Perſonen bekannt iſt, ſchuldig ihnen voͤllige Unverletz- lichkeit angedeihen zu laſſen, obwohl ſie kein geſandſchaftli- ches Ceremoniel begehren koͤnnen, und in Anſehung dritter Leute als bloße Privatperſonen zu betrachten ſind. Heimliche Emiſſairs c) aber die in einem andren Staat ohne deſſen Vorwiſſen Staatsangelegenheiten ihres Hofes betreiben ſollen, koͤnnen nicht nur als bloße Privatperſonen behandelt, ſondern auch nach Verſchiedenheit der Umſtaͤnde geſtraft werden. a) Ein

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/314>, abgerufen am 22.12.2024.