Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Zehntes Hauptstück. §. 236. 2) Rappel. Die Zurückberufung oder der Rappel des Gesandten a) Z. B. auch wenn man sich beschweret daß der Hof seinen Gesand- ten ohne Grund rappellirt habe Adelung Staatshistorie Th. VI. S. 331. b) Ist der neue Gesandte schon angekommen, oder der Legationsse- cretär wird inzwischen zum Geschäftsträger bestellt, so pflegt der abgehende Gesandte in seiner Abschiedsaudienz diese dem Hofe vorzustellen. c) Ob
Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck. §. 236. 2) Rappel. Die Zuruͤckberufung oder der Rappel des Geſandten a) Z. B. auch wenn man ſich beſchweret daß der Hof ſeinen Geſand- ten ohne Grund rappellirt habe Adelung Staatshiſtorie Th. VI. S. 331. b) Iſt der neue Geſandte ſchon angekommen, oder der Legationsſe- cretaͤr wird inzwiſchen zum Geſchaͤftstraͤger beſtellt, ſo pflegt der abgehende Geſandte in ſeiner Abſchiedsaudienz dieſe dem Hofe vorzuſtellen. c) Ob
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Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck.
§. 236.
2) Rappel.
Die Zuruͤckberufung oder der Rappel des Geſandten
endiget die Geſandſchaft, wenigſtens von dem Augenblick an,
wo das Rappelſchreiben uͤbergeben worden. Dieſe Zuruͤck-
berufung erfolget: 1) wenn der Zweck der Sendung erreicht
oder vereitelt iſt, 2) aus Privat-Urſachen die auf das Ver-
haͤltniß der Hoͤfe keinen Einfluß haben; 3) wegen entſtande-
nen Mißverſtaͤndniſſes, wenn entweder der Hof die Zuruͤck-
berufung des bey ihm reſidirenden Geſandten begehrt, oder
der ſendende Hof uͤber Verletzung des Voͤlkerrechts ſich be-
ſchwert, oder Retorſion a) uͤbt, oder die entſtandenen Miß-
helligkeiten einen Bruch veranlaſſen oder beſorgen laſſen. In
den beiden erſten Faͤllen muß der Geſandte, wenn er anwe-
ſend iſt, erſt um eine oͤffentliche oder Privat-Abſchiedsau-
dienz bitten in welcher er ſein Rappelſchreiben uͤberreicht
und ſeine Abſchiedsrede haͤlt b), nach welcher er, wenn nicht
neue Creditive erfolgen, kein Staatsgeſchaͤft mehr fuͤhren
kann. Iſt der Geſandte abweſend, ſo kann er ſchriftlich
mit Beyfuͤgung ſeines Rappelſchreibens Abſchied nehmen.
In beiden Faͤllen erhaͤlt er ein Recreditiv, die gewoͤhnlichen
oder außerordentlichen Geſchenke c), da wo uͤberhaupt Ge-
ſchenke hergebracht ſind d), und endlich die noͤthigen Paͤſſe.
Hierauf macht der Geſandte ſeine Abſchiedsviſiten, bekommt
die Gegenviſiten und reiſet ſodenn ab. Wird der Geſandte
wegen entſtandenen Mißverſtaͤndniſſes abberufen, ſo haͤngt
es von Umſtaͤnden ab, ob er ein Rappelſchreiben bekommt
und zu einer Abſchiedsaudienz zugelaſſen wird, auch die ge-
woͤhnlichen Geſchenke angeboten und angenommen werden.
a⁾ Z. B. auch wenn man ſich beſchweret daß der Hof ſeinen Geſand-
ten ohne Grund rappellirt habe Adelung Staatshiſtorie
Th. VI. S. 331.
b⁾ Iſt der neue Geſandte ſchon angekommen, oder der Legationsſe-
cretaͤr wird inzwiſchen zum Geſchaͤftstraͤger beſtellt, ſo pflegt der
abgehende Geſandte in ſeiner Abſchiedsaudienz dieſe dem Hofe
vorzuſtellen.
c) Ob
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