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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Siebentes Buch. Viertes Hauptstück.

Republiken haben jede ihr eigenes Ceremoniel für die
Audienz eines fremden Bothschafters i).

Ueberhaupt ist aber die öffentliche Audienz nicht we-
sentlich k) zum Empfang eines Bothschafters, und wegen
der Beschwerlichkeit des Ceremoniels begnügt sich dieser zu-
weilen mit einer Privat-Audienz.

a) Daß diese an Familien-Höfen niemahls üblich gewesen behauptet
de Real T. V. p. 309. Die Türken wollen nicht allen Mächten
für ihre Bothschafter diese Ehre einräumen Le Bret Maga-
zin
Th. II. n. 2. Die Pädste gestatteten sie nur bey Obedienz-Ge-
sandschaften Rousset ceremonial dipl. T. II. p. 175. Die darüber
entstandene Ceremoniel-Streitigkeiten haben sie seltner gemacht doch
giebt es noch Beyspiele derselben, welche mit der Beschreibung
der Feyerlichkeiten in Moser Versuch Th. III. S. 251. 260 u. f.
Beyträge Th. III. S. 304. 309 u. f. nachgesehn werden können.
b) Diese Begleitung der fremden Gesandten soll bey Gelegenheit des
1661 zu London entstandenen Streits abgekommen seyn. s. de Real
T. V. p.
309. Doch erfolgte sie noch 1785 in Madrit beym Ein-
zuge des portugistischen Marquis de Lourizal Nouv. extr. 1785. n. 31.
c) An einigen Höfen giebt es eigene introducteurs des Ambassadeurs.
Zu Wien verrichten die Oberkämmerer dieß Geschäft.
d) Sowohl in Ansehung der Treppen als des Sahls wird an eini-
gen Höfen ein Unterschied gemacht. Genua both vergebens dem
Pabst eine Million daß er dessen Bothschafter in der Sale royale
aufnehmen möchte.
e) Dieß ist der Hauptpunct des Ceremoniels der Audienz eines Both-
schafters; er wird nicht als Bothschafter empfangen wenn er nicht
die Erlaubniß erhält sich zu bedecken. Doch bedeckt er sich
nicht wirklich in Audienzen der Kaiserinnen und Königinnen son-
dern macht nur ein Zeichen als wolle er es thun. Auch bey Au-
dienzen des Pabsts bedeckt sich der Bothschafter nicht.
f) Mehrentheils wird diese in französischer Sprache gehalten; be-
steht er aber auf seiner Staatssprache, so wird ihm in der Staats-
sprache geantwortet. Ein Beyspiel davon findet sich in Moser
Versuch
Th. III. S. 406. 430.
g) Nach geendigter Antwort wird der Bothschafter, doch nur bey
Audienzen eines Frauenzimmers zum Handkuß gelassen.

h) Moser
Siebentes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.

Republiken haben jede ihr eigenes Ceremoniel fuͤr die
Audienz eines fremden Bothſchafters i).

Ueberhaupt iſt aber die oͤffentliche Audienz nicht we-
ſentlich k) zum Empfang eines Bothſchafters, und wegen
der Beſchwerlichkeit des Ceremoniels begnuͤgt ſich dieſer zu-
weilen mit einer Privat-Audienz.

a) Daß dieſe an Familien-Hoͤfen niemahls uͤblich geweſen behauptet
de Real T. V. p. 309. Die Tuͤrken wollen nicht allen Maͤchten
fuͤr ihre Bothſchafter dieſe Ehre einraͤumen Le Bret Maga-
zin
Th. II. n. 2. Die Paͤdſte geſtatteten ſie nur bey Obedienz-Ge-
ſandſchaften Rousset ceremonial dipl. T. II. p. 175. Die daruͤber
entſtandene Ceremoniel-Streitigkeiten haben ſie ſeltner gemacht doch
giebt es noch Beyſpiele derſelben, welche mit der Beſchreibung
der Feyerlichkeiten in Moſer Verſuch Th. III. S. 251. 260 u. f.
Beytraͤge Th. III. S. 304. 309 u. f. nachgeſehn werden koͤnnen.
b) Dieſe Begleitung der fremden Geſandten ſoll bey Gelegenheit des
1661 zu London entſtandenen Streits abgekommen ſeyn. ſ. de Real
T. V. p.
309. Doch erfolgte ſie noch 1785 in Madrit beym Ein-
zuge des portugiſtiſchen Marquis de Lourizal Nouv. extr. 1785. n. 31.
c) An einigen Hoͤfen giebt es eigene introducteurs des Ambaſſadeurs.
Zu Wien verrichten die Oberkaͤmmerer dieß Geſchaͤft.
d) Sowohl in Anſehung der Treppen als des Sahls wird an eini-
gen Hoͤfen ein Unterſchied gemacht. Genua both vergebens dem
Pabſt eine Million daß er deſſen Bothſchafter in der Sale royale
aufnehmen moͤchte.
e) Dieß iſt der Hauptpunct des Ceremoniels der Audienz eines Both-
ſchafters; er wird nicht als Bothſchafter empfangen wenn er nicht
die Erlaubniß erhaͤlt ſich zu bedecken. Doch bedeckt er ſich
nicht wirklich in Audienzen der Kaiſerinnen und Koͤniginnen ſon-
dern macht nur ein Zeichen als wolle er es thun. Auch bey Au-
dienzen des Pabſts bedeckt ſich der Bothſchafter nicht.
f) Mehrentheils wird dieſe in franzoͤſiſcher Sprache gehalten; be-
ſteht er aber auf ſeiner Staatsſprache, ſo wird ihm in der Staats-
ſprache geantwortet. Ein Beyſpiel davon findet ſich in Moſer
Verſuch
Th. III. S. 406. 430.
g) Nach geendigter Antwort wird der Bothſchafter, doch nur bey
Audienzen eines Frauenzimmers zum Handkuß gelaſſen.

h) Moſer
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[242/0270] Siebentes Buch. Viertes Hauptſtuͤck. Republiken haben jede ihr eigenes Ceremoniel fuͤr die Audienz eines fremden Bothſchafters i). Ueberhaupt iſt aber die oͤffentliche Audienz nicht we- ſentlich k) zum Empfang eines Bothſchafters, und wegen der Beſchwerlichkeit des Ceremoniels begnuͤgt ſich dieſer zu- weilen mit einer Privat-Audienz. a⁾ Daß dieſe an Familien-Hoͤfen niemahls uͤblich geweſen behauptet de Real T. V. p. 309. Die Tuͤrken wollen nicht allen Maͤchten fuͤr ihre Bothſchafter dieſe Ehre einraͤumen Le Bret Maga- zin Th. II. n. 2. Die Paͤdſte geſtatteten ſie nur bey Obedienz-Ge- ſandſchaften Rousset ceremonial dipl. T. II. p. 175. Die daruͤber entſtandene Ceremoniel-Streitigkeiten haben ſie ſeltner gemacht doch giebt es noch Beyſpiele derſelben, welche mit der Beſchreibung der Feyerlichkeiten in Moſer Verſuch Th. III. S. 251. 260 u. f. Beytraͤge Th. III. S. 304. 309 u. f. nachgeſehn werden koͤnnen. b⁾ Dieſe Begleitung der fremden Geſandten ſoll bey Gelegenheit des 1661 zu London entſtandenen Streits abgekommen ſeyn. ſ. de Real T. V. p. 309. Doch erfolgte ſie noch 1785 in Madrit beym Ein- zuge des portugiſtiſchen Marquis de Lourizal Nouv. extr. 1785. n. 31. c⁾ An einigen Hoͤfen giebt es eigene introducteurs des Ambaſſadeurs. Zu Wien verrichten die Oberkaͤmmerer dieß Geſchaͤft. d⁾ Sowohl in Anſehung der Treppen als des Sahls wird an eini- gen Hoͤfen ein Unterſchied gemacht. Genua both vergebens dem Pabſt eine Million daß er deſſen Bothſchafter in der Sale royale aufnehmen moͤchte. e⁾ Dieß iſt der Hauptpunct des Ceremoniels der Audienz eines Both- ſchafters; er wird nicht als Bothſchafter empfangen wenn er nicht die Erlaubniß erhaͤlt ſich zu bedecken. Doch bedeckt er ſich nicht wirklich in Audienzen der Kaiſerinnen und Koͤniginnen ſon- dern macht nur ein Zeichen als wolle er es thun. Auch bey Au- dienzen des Pabſts bedeckt ſich der Bothſchafter nicht. f⁾ Mehrentheils wird dieſe in franzoͤſiſcher Sprache gehalten; be- ſteht er aber auf ſeiner Staatsſprache, ſo wird ihm in der Staats- ſprache geantwortet. Ein Beyſpiel davon findet ſich in Moſer Verſuch Th. III. S. 406. 430. g⁾ Nach geendigter Antwort wird der Bothſchafter, doch nur bey Audienzen eines Frauenzimmers zum Handkuß gelaſſen. h) Moſer

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/270>, abgerufen am 23.11.2024.