An dem zur Audienz bestimmten Tage schickt der Hof denjenigen welcher den Gesandte einführen soll, von anderen Hofbedienten begleitet nach dem Hotel des Bothschafters, welcher von seinem ganzen Gefolge, und ehemahls b) selbst von den Auswärtigen Gesandten begleitet, sich in den ihm gesandten sechsspannigen Hofwagen setzt, und seine eigene sechsspannige Wägen folgen läßt. Bey seiner Ankunft in den inneren Schloßplatz wird er von dem einführenden Hof- beamten c) empfangen, und von der Schloßwache militai- risch begrüßt; worauf er die große Schloßtrepped) (esca- lier des ambassadeurs) hinauf in den zu seiner Audienz bestimmten Sahl nach Eröffnung beider Flügelthüren ge- führt wird. Hier sitzt der Souverain auf einem erhabenen Sessel unter einem Baldachin, ihm zur Seite der Canzler oder ein anderer Staatsminister, rechts und links die könig- lichen Prinzen und Prinzessinnen, und in langen Reihen die Hofleute, die auswärtigen Gesandten und andere Standes- personen. Der Gesandte, von einigen seines Gefolges be- gleitet, nähert sich mit drey Verbeugungen dem Souverain welcher nachdem er aufgestanden und sein Haupt entblößt dem Gesandten ein Zeichen giebt sich zu bedecken indem er es selbst thut. Der Gesandte bedeckt sich e), hält hierauf eine kurze Rede f) und indem er in dieser sei- nes Beglaubigungsschreibens erwähnt, nimmt er es aus den Händen seines Gesandschaftssecretairs oder Cavaliers und übergiebt es dem Souverain oder vielmehr dem diesem zur Seite stehenden Minister; welcher, nach geendigter Rede diese beantwortet, falls nicht, wie selten geschieht der Sou- verain selbst dem Gesandten antwortet g). Nach so vollen- deter Feyerlichkeit entfernt der Gesandte sich so wie er ge- kommen war aus dem Audienzsahl und wird dann gemeinig- lich zur Audienz der Gemahlinn und anderer Prinzen und Prinzessinnen vom Geblüt die einen Hofstaat haben ge- führt h), bey deren jeden er wiederum Reden zu halten hat die ihm in Person oder durch einen Hofbeamten beantwor- tet werden.
Republi-
Q
Geſandſchafts-Ceremoniel.
An dem zur Audienz beſtimmten Tage ſchickt der Hof denjenigen welcher den Geſandte einfuͤhren ſoll, von anderen Hofbedienten begleitet nach dem Hotel des Bothſchafters, welcher von ſeinem ganzen Gefolge, und ehemahls b) ſelbſt von den Auswaͤrtigen Geſandten begleitet, ſich in den ihm geſandten ſechsſpannigen Hofwagen ſetzt, und ſeine eigene ſechsſpannige Waͤgen folgen laͤßt. Bey ſeiner Ankunft in den inneren Schloßplatz wird er von dem einfuͤhrenden Hof- beamten c) empfangen, und von der Schloßwache militai- riſch begruͤßt; worauf er die große Schloßtrepped) (eſca- lier des ambaſſadeurs) hinauf in den zu ſeiner Audienz beſtimmten Sahl nach Eroͤffnung beider Fluͤgelthuͤren ge- fuͤhrt wird. Hier ſitzt der Souverain auf einem erhabenen Seſſel unter einem Baldachin, ihm zur Seite der Canzler oder ein anderer Staatsminiſter, rechts und links die koͤnig- lichen Prinzen und Prinzeſſinnen, und in langen Reihen die Hofleute, die auswaͤrtigen Geſandten und andere Standes- perſonen. Der Geſandte, von einigen ſeines Gefolges be- gleitet, naͤhert ſich mit drey Verbeugungen dem Souverain welcher nachdem er aufgeſtanden und ſein Haupt entbloͤßt dem Geſandten ein Zeichen giebt ſich zu bedecken indem er es ſelbſt thut. Der Geſandte bedeckt ſich e), haͤlt hierauf eine kurze Rede f) und indem er in dieſer ſei- nes Beglaubigungsſchreibens erwaͤhnt, nimmt er es aus den Haͤnden ſeines Geſandſchaftsſecretairs oder Cavaliers und uͤbergiebt es dem Souverain oder vielmehr dem dieſem zur Seite ſtehenden Miniſter; welcher, nach geendigter Rede dieſe beantwortet, falls nicht, wie ſelten geſchieht der Sou- verain ſelbſt dem Geſandten antwortet g). Nach ſo vollen- deter Feyerlichkeit entfernt der Geſandte ſich ſo wie er ge- kommen war aus dem Audienzſahl und wird dann gemeinig- lich zur Audienz der Gemahlinn und anderer Prinzen und Prinzeſſinnen vom Gebluͤt die einen Hofſtaat haben ge- fuͤhrt h), bey deren jeden er wiederum Reden zu halten hat die ihm in Perſon oder durch einen Hofbeamten beantwor- tet werden.
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Geſandſchafts-Ceremoniel.
An dem zur Audienz beſtimmten Tage ſchickt der Hof
denjenigen welcher den Geſandte einfuͤhren ſoll, von anderen
Hofbedienten begleitet nach dem Hotel des Bothſchafters,
welcher von ſeinem ganzen Gefolge, und ehemahls b) ſelbſt
von den Auswaͤrtigen Geſandten begleitet, ſich in den ihm
geſandten ſechsſpannigen Hofwagen ſetzt, und ſeine eigene
ſechsſpannige Waͤgen folgen laͤßt. Bey ſeiner Ankunft in
den inneren Schloßplatz wird er von dem einfuͤhrenden Hof-
beamten c) empfangen, und von der Schloßwache militai-
riſch begruͤßt; worauf er die große Schloßtreppe d) (eſca-
lier des ambaſſadeurs) hinauf in den zu ſeiner Audienz
beſtimmten Sahl nach Eroͤffnung beider Fluͤgelthuͤren ge-
fuͤhrt wird. Hier ſitzt der Souverain auf einem erhabenen
Seſſel unter einem Baldachin, ihm zur Seite der Canzler
oder ein anderer Staatsminiſter, rechts und links die koͤnig-
lichen Prinzen und Prinzeſſinnen, und in langen Reihen die
Hofleute, die auswaͤrtigen Geſandten und andere Standes-
perſonen. Der Geſandte, von einigen ſeines Gefolges be-
gleitet, naͤhert ſich mit drey Verbeugungen dem Souverain
welcher nachdem er aufgeſtanden und ſein Haupt entbloͤßt
dem Geſandten ein Zeichen giebt ſich zu bedecken indem
er es ſelbſt thut. Der Geſandte bedeckt ſich e), haͤlt
hierauf eine kurze Rede f) und indem er in dieſer ſei-
nes Beglaubigungsſchreibens erwaͤhnt, nimmt er es aus den
Haͤnden ſeines Geſandſchaftsſecretairs oder Cavaliers und
uͤbergiebt es dem Souverain oder vielmehr dem dieſem zur
Seite ſtehenden Miniſter; welcher, nach geendigter Rede
dieſe beantwortet, falls nicht, wie ſelten geſchieht der Sou-
verain ſelbſt dem Geſandten antwortet g). Nach ſo vollen-
deter Feyerlichkeit entfernt der Geſandte ſich ſo wie er ge-
kommen war aus dem Audienzſahl und wird dann gemeinig-
lich zur Audienz der Gemahlinn und anderer Prinzen und
Prinzeſſinnen vom Gebluͤt die einen Hofſtaat haben ge-
fuͤhrt h), bey deren jeden er wiederum Reden zu halten hat
die ihm in Perſon oder durch einen Hofbeamten beantwor-
tet werden.
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/269>, abgerufen am 23.11.2024.
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