a) Auch hier kann der Nahme nichts entscheiden, sie mögen wie bey den Römern legati, oder wie städtische Deputirte in Spanien embaxadores genannt werden s. de Real T. V. p. 51.
§. 195. Grade des Gesandschaftsrechts.
Da die Eintheilung der Gesandten in verschiedene Klassen, die Bestimmung der einer jeden gebührenden Eh- renbezeugung und insonderheit der persönliche Representativ- Character eines Gesandten nur in dem positiven Völkerrecht ihren Grund haben, so kann einem Staat das Gesandschafts- recht im allgemeinen zustehn, ohne daß ihm darum Gesandte von jeder Klasse zu senden eingeräumet werde. Insonder- heit wird das Recht Gesandte der ersten Klasse zu schicken nicht allen Staaten anerkannt. Unter den unabhängigen Monarchen sind alle Kaiser und Könige wie auch der Pabst, unter den Republiken Venedig, die vereinigten Niederlande und die Schweiz a) in den anerkannten Besitz dieses Rechts; auch der Republik Genua und dem Maltheser Orden b) wird es an einigen Höfen eingeräumet. Unter den nicht ganz unabhängigen Staaten haben die Churfürsten sich dieses Recht von dem Kaiser kraft der Wahlcapitulation c) zu- sichern lassen. Auswärtige Mächte erkennen es ihnen auch in den von Reichs wegen gehaltenen Versammlungen, auf Reichs- und Krönungstägen an. Daher fordern es auch die Churfürsten an allen Höfen und beziehn sich auf mehrere Besitzhandlungen. Doch suchen einige der auswäreigen Mächte die förmliche Anerkennung dieses Rechts zu vermei- den d). Die alt-weltlichen Fürsten in Teutschland machen zwar auch darauf Anspruch, aber ohne in Besitz zu seyn e). Sie und die übrigen Stände Teutschlands f) wie auch an- dere unabhängige und abhängige Staaten g), schicken nur Gesandte der zweyten und dritten Klasse an Europäische Höfe.
Wem man das Recht Gesandte der ersten Klasse zu schicken nicht einräumt, dem sendet man auch der Regel nach keinen Bothschafter.
a) Ob
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Verſchiedene Klaſſen von Geſandten.
a) Auch hier kann der Nahme nichts entſcheiden, ſie moͤgen wie bey den Roͤmern legati, oder wie ſtaͤdtiſche Deputirte in Spanien embaxadores genannt werden ſ. de Real T. V. p. 51.
§. 195. Grade des Geſandſchaftsrechts.
Da die Eintheilung der Geſandten in verſchiedene Klaſſen, die Beſtimmung der einer jeden gebuͤhrenden Eh- renbezeugung und inſonderheit der perſoͤnliche Repreſentativ- Character eines Geſandten nur in dem poſitiven Voͤlkerrecht ihren Grund haben, ſo kann einem Staat das Geſandſchafts- recht im allgemeinen zuſtehn, ohne daß ihm darum Geſandte von jeder Klaſſe zu ſenden eingeraͤumet werde. Inſonder- heit wird das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu ſchicken nicht allen Staaten anerkannt. Unter den unabhaͤngigen Monarchen ſind alle Kaiſer und Koͤnige wie auch der Pabſt, unter den Republiken Venedig, die vereinigten Niederlande und die Schweiz a) in den anerkannten Beſitz dieſes Rechts; auch der Republik Genua und dem Maltheſer Orden b) wird es an einigen Hoͤfen eingeraͤumet. Unter den nicht ganz unabhaͤngigen Staaten haben die Churfuͤrſten ſich dieſes Recht von dem Kaiſer kraft der Wahlcapitulation c) zu- ſichern laſſen. Auswaͤrtige Maͤchte erkennen es ihnen auch in den von Reichs wegen gehaltenen Verſammlungen, auf Reichs- und Kroͤnungstaͤgen an. Daher fordern es auch die Churfuͤrſten an allen Hoͤfen und beziehn ſich auf mehrere Beſitzhandlungen. Doch ſuchen einige der auswaͤreigen Maͤchte die foͤrmliche Anerkennung dieſes Rechts zu vermei- den d). Die alt-weltlichen Fuͤrſten in Teutſchland machen zwar auch darauf Anſpruch, aber ohne in Beſitz zu ſeyn e). Sie und die uͤbrigen Staͤnde Teutſchlands f) wie auch an- dere unabhaͤngige und abhaͤngige Staaten g), ſchicken nur Geſandte der zweyten und dritten Klaſſe an Europaͤiſche Hoͤfe.
Wem man das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu ſchicken nicht einraͤumt, dem ſendet man auch der Regel nach keinen Bothſchafter.
a) Ob
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Verſchiedene Klaſſen von Geſandten.
a⁾ Auch hier kann der Nahme nichts entſcheiden, ſie moͤgen wie bey
den Roͤmern legati, oder wie ſtaͤdtiſche Deputirte in Spanien
embaxadores genannt werden ſ. de Real T. V. p. 51.
§. 195.
Grade des Geſandſchaftsrechts.
Da die Eintheilung der Geſandten in verſchiedene
Klaſſen, die Beſtimmung der einer jeden gebuͤhrenden Eh-
renbezeugung und inſonderheit der perſoͤnliche Repreſentativ-
Character eines Geſandten nur in dem poſitiven Voͤlkerrecht
ihren Grund haben, ſo kann einem Staat das Geſandſchafts-
recht im allgemeinen zuſtehn, ohne daß ihm darum Geſandte
von jeder Klaſſe zu ſenden eingeraͤumet werde. Inſonder-
heit wird das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu ſchicken
nicht allen Staaten anerkannt. Unter den unabhaͤngigen
Monarchen ſind alle Kaiſer und Koͤnige wie auch der Pabſt,
unter den Republiken Venedig, die vereinigten Niederlande
und die Schweiz a) in den anerkannten Beſitz dieſes Rechts;
auch der Republik Genua und dem Maltheſer Orden b)
wird es an einigen Hoͤfen eingeraͤumet. Unter den nicht ganz
unabhaͤngigen Staaten haben die Churfuͤrſten ſich dieſes
Recht von dem Kaiſer kraft der Wahlcapitulation c) zu-
ſichern laſſen. Auswaͤrtige Maͤchte erkennen es ihnen auch
in den von Reichs wegen gehaltenen Verſammlungen, auf
Reichs- und Kroͤnungstaͤgen an. Daher fordern es auch
die Churfuͤrſten an allen Hoͤfen und beziehn ſich auf mehrere
Beſitzhandlungen. Doch ſuchen einige der auswaͤreigen
Maͤchte die foͤrmliche Anerkennung dieſes Rechts zu vermei-
den d). Die alt-weltlichen Fuͤrſten in Teutſchland machen
zwar auch darauf Anſpruch, aber ohne in Beſitz zu ſeyn e).
Sie und die uͤbrigen Staͤnde Teutſchlands f) wie auch an-
dere unabhaͤngige und abhaͤngige Staaten g), ſchicken nur
Geſandte der zweyten und dritten Klaſſe an Europaͤiſche Hoͤfe.
Wem man das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu
ſchicken nicht einraͤumt, dem ſendet man auch der Regel nach
keinen Bothſchafter.
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/259>, abgerufen am 11.02.2025.
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