Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Verschiedene Klassen von Gesandten. a) Auch hier kann der Nahme nichts entscheiden, sie mögen wie bey den Römern legati, oder wie städtische Deputirte in Spanien embaxadores genannt werden s. de Real T. V. p. 51. §. 195. Grade des Gesandschaftsrechts. Da die Eintheilung der Gesandten in verschiedene Wem man das Recht Gesandte der ersten Klasse zu a) Ob P 4
Verſchiedene Klaſſen von Geſandten. a) Auch hier kann der Nahme nichts entſcheiden, ſie moͤgen wie bey den Roͤmern legati, oder wie ſtaͤdtiſche Deputirte in Spanien embaxadores genannt werden ſ. de Real T. V. p. 51. §. 195. Grade des Geſandſchaftsrechts. Da die Eintheilung der Geſandten in verſchiedene Wem man das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu a) Ob P 4
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Verſchiedene Klaſſen von Geſandten.
a⁾ Auch hier kann der Nahme nichts entſcheiden, ſie moͤgen wie bey
den Roͤmern legati, oder wie ſtaͤdtiſche Deputirte in Spanien
embaxadores genannt werden ſ. de Real T. V. p. 51.
§. 195.
Grade des Geſandſchaftsrechts.
Da die Eintheilung der Geſandten in verſchiedene
Klaſſen, die Beſtimmung der einer jeden gebuͤhrenden Eh-
renbezeugung und inſonderheit der perſoͤnliche Repreſentativ-
Character eines Geſandten nur in dem poſitiven Voͤlkerrecht
ihren Grund haben, ſo kann einem Staat das Geſandſchafts-
recht im allgemeinen zuſtehn, ohne daß ihm darum Geſandte
von jeder Klaſſe zu ſenden eingeraͤumet werde. Inſonder-
heit wird das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu ſchicken
nicht allen Staaten anerkannt. Unter den unabhaͤngigen
Monarchen ſind alle Kaiſer und Koͤnige wie auch der Pabſt,
unter den Republiken Venedig, die vereinigten Niederlande
und die Schweiz a) in den anerkannten Beſitz dieſes Rechts;
auch der Republik Genua und dem Maltheſer Orden b)
wird es an einigen Hoͤfen eingeraͤumet. Unter den nicht ganz
unabhaͤngigen Staaten haben die Churfuͤrſten ſich dieſes
Recht von dem Kaiſer kraft der Wahlcapitulation c) zu-
ſichern laſſen. Auswaͤrtige Maͤchte erkennen es ihnen auch
in den von Reichs wegen gehaltenen Verſammlungen, auf
Reichs- und Kroͤnungstaͤgen an. Daher fordern es auch
die Churfuͤrſten an allen Hoͤfen und beziehn ſich auf mehrere
Beſitzhandlungen. Doch ſuchen einige der auswaͤreigen
Maͤchte die foͤrmliche Anerkennung dieſes Rechts zu vermei-
den d). Die alt-weltlichen Fuͤrſten in Teutſchland machen
zwar auch darauf Anſpruch, aber ohne in Beſitz zu ſeyn e).
Sie und die uͤbrigen Staͤnde Teutſchlands f) wie auch an-
dere unabhaͤngige und abhaͤngige Staaten g), ſchicken nur
Geſandte der zweyten und dritten Klaſſe an Europaͤiſche Hoͤfe.
Wem man das Recht Geſandte der erſten Klaſſe zu
ſchicken nicht einraͤumt, dem ſendet man auch der Regel nach
keinen Bothſchafter.
a) Ob
P 4
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