von ihm gefaßten Memoire zu überreichen. Letztere werden zuw[ - 1 Zeichen fehlt]ilen ohne Unterschrift ausgefertiget. Davon sind die Instructionen zu unterscheiden welche ein Hof seinem Ge- sandten zuschickt, und die zuweilen zwar die Form eines P. M. oder Rescripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des Staatssecretairs oder des Fürsten haben.
Die Denkschreiben der Gesandten an den Hof bey welchem sie residiren, werden jetzt selten in Geschäften en forme de lettre ausgefertiget; am gewöhnlichsten sind die insbesondere sogenannte memoires, doch kommen auch die Noten oft vor. Die Depechen welche der Gesandte an seinen Hof einschickt, haben mehrentheils die Form eines Briefes.
a)Moser Staatsgramattik S. 69.
§. 181. Uebrige Staatsschriften.
Unter den Schriften die in noch engerem Sinn öffent- liche Staatsacten genannt werden, weil sie für das ganze Publicum bestimmt sind, haben einige zugleich den Styl und die Form offener Briefe lettres patentes, wie z. B. Vollmachten, Pässe und einige Manifeste, andere formam libelli, wie Staatsverträge, Ratificationen, Protestatio- nen u. s. f. Die ausführlicheren Völkerrechts-Deductionen, welche unter dem Nahmen Manifeste, Anführung der Ursachen u. s. f. durch öffentlichen Druck bekannt gemacht werden, sind in Ansehung der Form keinen andren Vor- schriften, als denen unterworfen, welche die Natur der Sache auch bey Deductionen der Privatpersonen an die Hand giebt.
Siebentes
Sechstes Buch. V. ſchriftl. Verhandl. d. Voͤlker.
von ihm gefaßten Memoire zu uͤberreichen. Letztere werden zuw[ – 1 Zeichen fehlt]ilen ohne Unterſchrift ausgefertiget. Davon ſind die Inſtructionen zu unterſcheiden welche ein Hof ſeinem Ge- ſandten zuſchickt, und die zuweilen zwar die Form eines P. M. oder Reſcripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des Staatsſecretairs oder des Fuͤrſten haben.
Die Denkſchreiben der Geſandten an den Hof bey welchem ſie reſidiren, werden jetzt ſelten in Geſchaͤften en forme de lettre ausgefertiget; am gewoͤhnlichſten ſind die insbeſondere ſogenannte memoires, doch kommen auch die Noten oft vor. Die Depechen welche der Geſandte an ſeinen Hof einſchickt, haben mehrentheils die Form eines Briefes.
a)Moſer Staatsgramattik S. 69.
§. 181. Uebrige Staatsſchriften.
Unter den Schriften die in noch engerem Sinn oͤffent- liche Staatsacten genannt werden, weil ſie fuͤr das ganze Publicum beſtimmt ſind, haben einige zugleich den Styl und die Form offener Briefe lettres patentes, wie z. B. Vollmachten, Paͤſſe und einige Manifeſte, andere formam libelli, wie Staatsvertraͤge, Ratificationen, Proteſtatio- nen u. ſ. f. Die ausfuͤhrlicheren Voͤlkerrechts-Deductionen, welche unter dem Nahmen Manifeſte, Anfuͤhrung der Urſachen u. ſ. f. durch oͤffentlichen Druck bekannt gemacht werden, ſind in Anſehung der Form keinen andren Vor- ſchriften, als denen unterworfen, welche die Natur der Sache auch bey Deductionen der Privatperſonen an die Hand giebt.
Siebentes
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbn="216"facs="#f0244"/><fwtype="header"place="top">Sechstes Buch. V. ſchriftl. Verhandl. d. Voͤlker.</fw><lb/>
von ihm gefaßten Memoire zu uͤberreichen. Letztere werden<lb/>
zuw<gapquantity="1"unit="chars"/>ilen ohne Unterſchrift ausgefertiget. Davon ſind die<lb/>
Inſtructionen zu unterſcheiden welche ein Hof ſeinem Ge-<lb/>ſandten zuſchickt, und die zuweilen zwar die Form eines P.<lb/>
M. oder Reſcripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des<lb/>
Staatsſecretairs oder des Fuͤrſten haben.</p><lb/><p>Die Denkſchreiben der Geſandten an den Hof bey<lb/>
welchem ſie reſidiren, werden jetzt ſelten in Geſchaͤften <hirendition="#aq">en<lb/>
forme de lettre</hi> ausgefertiget; am gewoͤhnlichſten ſind die<lb/>
insbeſondere ſogenannte <hirendition="#aq">memoires,</hi> doch kommen auch die<lb/>
Noten oft vor. Die Depechen welche der Geſandte an ſeinen<lb/>
Hof einſchickt, haben mehrentheils die Form eines Briefes.</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#fr"><hirendition="#g">Moſer</hi> Staatsgramattik</hi> S. 69.</note></div><lb/><divn="2"><head>§. 181.<lb/><hirendition="#fr">Uebrige Staatsſchriften</hi>.</head><lb/><p>Unter den Schriften die in noch engerem Sinn oͤffent-<lb/>
liche Staatsacten genannt werden, weil ſie fuͤr das ganze<lb/>
Publicum beſtimmt ſind, haben einige zugleich den Styl<lb/>
und die Form offener Briefe <hirendition="#aq">lettres patentes,</hi> wie z. B.<lb/>
Vollmachten, Paͤſſe und einige Manifeſte, andere <hirendition="#aq">formam<lb/>
libelli,</hi> wie Staatsvertraͤge, Ratificationen, Proteſtatio-<lb/>
nen u. ſ. f. Die ausfuͤhrlicheren Voͤlkerrechts-Deductionen,<lb/>
welche unter dem Nahmen Manifeſte, Anfuͤhrung der<lb/>
Urſachen u. ſ. f. durch oͤffentlichen Druck bekannt gemacht<lb/>
werden, ſind in Anſehung der Form keinen andren Vor-<lb/>ſchriften, als denen unterworfen, welche die Natur der Sache<lb/>
auch bey Deductionen der Privatperſonen an die Hand giebt.</p></div></div><lb/><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><fwtype="catch"place="bottom"><hirendition="#b">Siebentes</hi></fw><lb/></body></text></TEI>
[216/0244]
Sechstes Buch. V. ſchriftl. Verhandl. d. Voͤlker.
von ihm gefaßten Memoire zu uͤberreichen. Letztere werden
zuw_ilen ohne Unterſchrift ausgefertiget. Davon ſind die
Inſtructionen zu unterſcheiden welche ein Hof ſeinem Ge-
ſandten zuſchickt, und die zuweilen zwar die Form eines P.
M. oder Reſcripts, gemeiniglich aber die eines Briefes des
Staatsſecretairs oder des Fuͤrſten haben.
Die Denkſchreiben der Geſandten an den Hof bey
welchem ſie reſidiren, werden jetzt ſelten in Geſchaͤften en
forme de lettre ausgefertiget; am gewoͤhnlichſten ſind die
insbeſondere ſogenannte memoires, doch kommen auch die
Noten oft vor. Die Depechen welche der Geſandte an ſeinen
Hof einſchickt, haben mehrentheils die Form eines Briefes.
a⁾ Moſer Staatsgramattik S. 69.
§. 181.
Uebrige Staatsſchriften.
Unter den Schriften die in noch engerem Sinn oͤffent-
liche Staatsacten genannt werden, weil ſie fuͤr das ganze
Publicum beſtimmt ſind, haben einige zugleich den Styl
und die Form offener Briefe lettres patentes, wie z. B.
Vollmachten, Paͤſſe und einige Manifeſte, andere formam
libelli, wie Staatsvertraͤge, Ratificationen, Proteſtatio-
nen u. ſ. f. Die ausfuͤhrlicheren Voͤlkerrechts-Deductionen,
welche unter dem Nahmen Manifeſte, Anfuͤhrung der
Urſachen u. ſ. f. durch oͤffentlichen Druck bekannt gemacht
werden, ſind in Anſehung der Form keinen andren Vor-
ſchriften, als denen unterworfen, welche die Natur der Sache
auch bey Deductionen der Privatperſonen an die Hand giebt.
Siebentes
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/244>, abgerufen am 01.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.