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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Von persönlichen und Familien-Rechten.
annehmen dürfen, in zwiefacher Rücksicht, des Staats- und
Völkerrechts, zu beurtheilen. In jener Hinsicht ist zwar
in wahren Collisionsfällen die Erhaltung des Staats allen
übrigen Pflichten vorzuziehn und sofern der Satz wahr, daß
der Staat keine Verwandte habe, in andren Fällen aber
verlieren Prinzen die einen fremden Staat beherrschen und
Prinzessinnen die durch ihre Vermählung nicht selten das
Opfer der Politik ihres Staats wurden nicht allen Anspruch
auf den Schutz des Landes in welchem sie geboren wurden.
Das Völkerrecht aber wird nicht beleidiget, wenn ein Re-
gent sich der gerechten Sache seiner auswärtigen Verwand-
ten in Fällen annimmt in welchen er sich selbst des gering-
sten seiner Unterthanen oder sogar eines völlig fremden Für-
sten aufgefordert annehmen dürste.

a) Beyspiele neuerer Zeiten wurden auf sehr verschiedene Weise Ca-
roline Mathilde in Dänemark, Friderike Sophie in Holland,
Marie Antoinette in Frankreich.



Sechstes

Von perſoͤnlichen und Familien-Rechten.
annehmen duͤrfen, in zwiefacher Ruͤckſicht, des Staats- und
Voͤlkerrechts, zu beurtheilen. In jener Hinſicht iſt zwar
in wahren Colliſionsfaͤllen die Erhaltung des Staats allen
uͤbrigen Pflichten vorzuziehn und ſofern der Satz wahr, daß
der Staat keine Verwandte habe, in andren Faͤllen aber
verlieren Prinzen die einen fremden Staat beherrſchen und
Prinzeſſinnen die durch ihre Vermaͤhlung nicht ſelten das
Opfer der Politik ihres Staats wurden nicht allen Anſpruch
auf den Schutz des Landes in welchem ſie geboren wurden.
Das Voͤlkerrecht aber wird nicht beleidiget, wenn ein Re-
gent ſich der gerechten Sache ſeiner auswaͤrtigen Verwand-
ten in Faͤllen annimmt in welchen er ſich ſelbſt des gering-
ſten ſeiner Unterthanen oder ſogar eines voͤllig fremden Fuͤr-
ſten aufgefordert annehmen duͤrſte.

a) Beyſpiele neuerer Zeiten wurden auf ſehr verſchiedene Weiſe Ca-
roline Mathilde in Daͤnemark, Friderike Sophie in Holland,
Marie Antoinette in Frankreich.



Sechstes
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[205/0233] Von perſoͤnlichen und Familien-Rechten. annehmen duͤrfen, in zwiefacher Ruͤckſicht, des Staats- und Voͤlkerrechts, zu beurtheilen. In jener Hinſicht iſt zwar in wahren Colliſionsfaͤllen die Erhaltung des Staats allen uͤbrigen Pflichten vorzuziehn und ſofern der Satz wahr, daß der Staat keine Verwandte habe, in andren Faͤllen aber verlieren Prinzen die einen fremden Staat beherrſchen und Prinzeſſinnen die durch ihre Vermaͤhlung nicht ſelten das Opfer der Politik ihres Staats wurden nicht allen Anſpruch auf den Schutz des Landes in welchem ſie geboren wurden. Das Voͤlkerrecht aber wird nicht beleidiget, wenn ein Re- gent ſich der gerechten Sache ſeiner auswaͤrtigen Verwand- ten in Faͤllen annimmt in welchen er ſich ſelbſt des gering- ſten ſeiner Unterthanen oder ſogar eines voͤllig fremden Fuͤr- ſten aufgefordert annehmen duͤrſte. a⁾ Beyſpiele neuerer Zeiten wurden auf ſehr verſchiedene Weiſe Ca- roline Mathilde in Daͤnemark, Friderike Sophie in Holland, Marie Antoinette in Frankreich. Sechstes

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/233>, abgerufen am 05.12.2024.