Rechte d. Völker in Ans. d. einzelnen Hoheitsrechte.
Papiergelde den Lauf in seinen Landen z lassen; er kann sie daher entweder ganz verbieten, oder nach erfolgter Prü- fung des Gehalts der Münze ihren Zahlwerth herabsetzen d); so wie umgekehrt das Verbot einer gewissen Münze in einem Lande nicht verhindert, sie in einem andren beyzube- halten e). Unter fremdem Stempel Münze zu prägen, läßt sich, wenigstens in Friedenszeiten f), nicht als erlaubt ansehn. Diese strengen Grundsätze des allgemeinen Völ- kerrechts sind auch in der Praxis der Europäischen Völker in einem für das Eigenthum des Staats und seiner Unter- thanen so wichtigen Punct völlig beybehalten. Auch die teutschen Reichsstände, obgleich sie in Ansehung des Münz- rechts selbst und der Ausübung desselben den aus der reut- schen Reichsverfassung entspringenden Beschränkungen un- terworfen sind g), bedienen sich theils unter einander, theils gegen Auswärtige eben der Rechte, welche freyen Völkern in Ansehung der Münzen zustehn.
a) Doch können Verträge hievon eine Ausnahme machen. So ward in dem Handelsbündnisse zwischen Großbritannien und Ruß- land 1766. art. 5. bestimmt, daß die Engländer nicht gehalten seyn sollen ihre Zölle in Reichsthalern zu bezahlen. Ob die ver- einigten Niederländer eben diesen Vorzug begehren können, ward 1783 gestritten.
b) Z. B. dient, was in Schweden nach dem Tode Carls XII. mit den Münzzeichen, in Frankreich unter dem Herzog Regenteen mit den Banco Noten geschah; s. Büsch Welthändel S. 229. und S. 276.
c) So machte der König von Preußen es zum voraus zur ausdrück- lichen Bedingung des Hubertsburger Friedens, daß seinen Unter- thanen die sächsischen Steuerscheine zu voll bezahlet werden soll- ten. Friede zwischen Preußen und Sachsen 1763. art. 7. und art. sep. 2. in m. Recueil T. I. p. 75. 77.
d) Z. B. Roussetrecueil de memoives etc. T. X. p. 56. u. f. Mo- ser Versuch Th. VIII. S. 15-45.
e) Z. B. in Teutschland die französischen Louisd'or v. Ludwig XIII. XIV.
f) Ob dieß in Kriegszeiten geschehn könne ward insonderheit im siebenjährigen Kriege wider Preußen gestritten s. unten B. VIII.
g)Pütterinstitut. iuris publici Germ. L. VIII. cap. II.
§. 106.
J
Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte.
Papiergelde den Lauf in ſeinen Landen z laſſen; er kann ſie daher entweder ganz verbieten, oder nach erfolgter Pruͤ- fung des Gehalts der Muͤnze ihren Zahlwerth herabſetzen d); ſo wie umgekehrt das Verbot einer gewiſſen Muͤnze in einem Lande nicht verhindert, ſie in einem andren beyzube- halten e). Unter fremdem Stempel Muͤnze zu praͤgen, laͤßt ſich, wenigſtens in Friedenszeiten f), nicht als erlaubt anſehn. Dieſe ſtrengen Grundſaͤtze des allgemeinen Voͤl- kerrechts ſind auch in der Praxis der Europaͤiſchen Voͤlker in einem fuͤr das Eigenthum des Staats und ſeiner Unter- thanen ſo wichtigen Punct voͤllig beybehalten. Auch die teutſchen Reichsſtaͤnde, obgleich ſie in Anſehung des Muͤnz- rechts ſelbſt und der Ausuͤbung deſſelben den aus der reut- ſchen Reichsverfaſſung entſpringenden Beſchraͤnkungen un- terworfen ſind g), bedienen ſich theils unter einander, theils gegen Auswaͤrtige eben der Rechte, welche freyen Voͤlkern in Anſehung der Muͤnzen zuſtehn.
a) Doch koͤnnen Vertraͤge hievon eine Ausnahme machen. So ward in dem Handelsbuͤndniſſe zwiſchen Großbritannien und Ruß- land 1766. art. 5. beſtimmt, daß die Englaͤnder nicht gehalten ſeyn ſollen ihre Zoͤlle in Reichsthalern zu bezahlen. Ob die ver- einigten Niederlaͤnder eben dieſen Vorzug begehren koͤnnen, ward 1783 geſtritten.
b) Z. B. dient, was in Schweden nach dem Tode Carls XII. mit den Muͤnzzeichen, in Frankreich unter dem Herzog Regenteen mit den Banco Noten geſchah; ſ. Buͤſch Welthaͤndel S. 229. und S. 276.
c) So machte der Koͤnig von Preußen es zum voraus zur ausdruͤck- lichen Bedingung des Hubertsburger Friedens, daß ſeinen Unter- thanen die ſaͤchſiſchen Steuerſcheine zu voll bezahlet werden ſoll- ten. Friede zwiſchen Preußen und Sachſen 1763. art. 7. und art. ſep. 2. in m. Recueil T. I. p. 75. 77.
d) Z. B. Roussetrecueil de memoives etc. T. X. p. 56. u. f. Mo- ſer Verſuch Th. VIII. S. 15‒45.
e) Z. B. in Teutſchland die franzoͤſiſchen Louisd’or v. Ludwig XIII. XIV.
f) Ob dieß in Kriegszeiten geſchehn koͤnne ward inſonderheit im ſiebenjaͤhrigen Kriege wider Preußen geſtritten ſ. unten B. VIII.
g)Puͤtterinſtitut. iuris publici Germ. L. VIII. cap. II.
§. 106.
J
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Papiergelde den Lauf in ſeinen Landen z laſſen; er kann
ſie daher entweder ganz verbieten, oder nach erfolgter Pruͤ-
fung des Gehalts der Muͤnze ihren Zahlwerth herabſetzen d);
ſo wie umgekehrt das Verbot einer gewiſſen Muͤnze in
einem Lande nicht verhindert, ſie in einem andren beyzube-
halten e). Unter fremdem Stempel Muͤnze zu praͤgen,
laͤßt ſich, wenigſtens in Friedenszeiten f), nicht als erlaubt
anſehn. Dieſe ſtrengen Grundſaͤtze des allgemeinen Voͤl-
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in einem fuͤr das Eigenthum des Staats und ſeiner Unter-
thanen ſo wichtigen Punct voͤllig beybehalten. Auch die
teutſchen Reichsſtaͤnde, obgleich ſie in Anſehung des Muͤnz-
rechts ſelbſt und der Ausuͤbung deſſelben den aus der reut-
ſchen Reichsverfaſſung entſpringenden Beſchraͤnkungen un-
terworfen ſind g), bedienen ſich theils unter einander, theils
gegen Auswaͤrtige eben der Rechte, welche freyen Voͤlkern
in Anſehung der Muͤnzen zuſtehn.
a⁾ Doch koͤnnen Vertraͤge hievon eine Ausnahme machen. So
ward in dem Handelsbuͤndniſſe zwiſchen Großbritannien und Ruß-
land 1766. art. 5. beſtimmt, daß die Englaͤnder nicht gehalten
ſeyn ſollen ihre Zoͤlle in Reichsthalern zu bezahlen. Ob die ver-
einigten Niederlaͤnder eben dieſen Vorzug begehren koͤnnen, ward
1783 geſtritten.
b⁾ Z. B. dient, was in Schweden nach dem Tode Carls XII. mit
den Muͤnzzeichen, in Frankreich unter dem Herzog Regenteen mit
den Banco Noten geſchah; ſ. Buͤſch Welthaͤndel S. 229. und
S. 276.
c⁾ So machte der Koͤnig von Preußen es zum voraus zur ausdruͤck-
lichen Bedingung des Hubertsburger Friedens, daß ſeinen Unter-
thanen die ſaͤchſiſchen Steuerſcheine zu voll bezahlet werden ſoll-
ten. Friede zwiſchen Preußen und Sachſen 1763. art. 7. und
art. ſep. 2. in m. Recueil T. I. p. 75. 77.
d⁾ Z. B. Rousset recueil de memoives etc. T. X. p. 56. u. f. Mo-
ſer Verſuch Th. VIII. S. 15‒45.
e⁾ Z. B. in Teutſchland die franzoͤſiſchen Louisd’or v. Ludwig XIII. XIV.
f⁾ Ob dieß in Kriegszeiten geſchehn koͤnne ward inſonderheit im
ſiebenjaͤhrigen Kriege wider Preußen geſtritten ſ. unten B. VIII.
g⁾ Puͤtter inſtitut. iuris publici Germ. L. VIII. cap. II.
§. 106.
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/157>, abgerufen am 28.02.2025.
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