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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Drittes Buch. Drittes Hauptstück.
Vortheile des Staats genießen. Wenn daher die Einkünfte
aus hiezu bestimmten Domainen nicht hinreichen, so wer-
den Steuren ein nothwendiges Uebel. Auch der Fremde
der sich im Lande aufhält kann zu deren Entrichtung mit
angehalten werden, weil 1) er des Schutzes des Staats mit
genießt; 2) dies ihm zur Bedingung seiner Aufnahme ge-
macht werden konnte; dies tritt noch mehr ein, wenn 3)
er bürgerliche Nahrung treibt. Es ist selbst dem äußeren
Völkerrecht nicht entgegen, Fremde härter als eigene Un-
terthanen zu besteuern. In der Praxis wird 1) zwischen
persönlichen und reellen Abgaben, der Unterschied gemacht,
daß jene nicht von blos durchreisenden Fremden, sondern
nur von denen erhoben zu werden pflegen, die sich wenig-
stens eine Zeitlang aufhalten und häußlich niederlassen a),
die reellen Abgaben hingegen, sowohl die Grundsteuern b)
als die auf die Einführung und Consumtion haftende Auf-
lagen werden von allen Fremden erhoben die keine beson-
dere Befreyung für sich anführen mögen c). Auch ist
2) häufig durch Verträge d) festgesetzt, daß die Untertha-
nen des einen Theils nicht mehr Abgaben als die eigenen
Unterthanen des andern bezahlen sollen.

Noch weniger zweifelhaft ist es, daß diejenigen Gel-
der, welche hauptsächlich als ein verhältnißmäßiger Beytrag
zu Unterhaltung öffentlicher auf die Sicherheit und Be-
quemlichkeit der Durchreisenden gerichteten Institute, z. B.
Brücken, Chauseen, Feuer-Blüsen, Baaken, Seeton-
nen
u. s. f. angesehn werden, von allen denen ohne Unter-
schied entrichtet werden müssen, die diese Institute benutzen.

a) Die nähere Bestimmung hierüber bleibt jedem Staat vorbehal-
ten, und ist nicht überall dieselbe. In den hiesigen Landen muß
ein Fremder der nicht exemt ist, dann wenn er sich in einem Pri-
vathause eingemiethet hat, die persönlichen Steuern von dem 2ten
Monath seines Aufenthalts an bezahlen. Willich Auszug
aus den Braunschw. Lüneburgischen Landesordnungen
S. 67.
b) Die ehemahls hin und wieder in Teutschland eingeführte immu-
nitas forensium,
nach welcher ein fremder Teutsche in Ansehung

Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
Vortheile des Staats genießen. Wenn daher die Einkuͤnfte
aus hiezu beſtimmten Domainen nicht hinreichen, ſo wer-
den Steuren ein nothwendiges Uebel. Auch der Fremde
der ſich im Lande aufhaͤlt kann zu deren Entrichtung mit
angehalten werden, weil 1) er des Schutzes des Staats mit
genießt; 2) dies ihm zur Bedingung ſeiner Aufnahme ge-
macht werden konnte; dies tritt noch mehr ein, wenn 3)
er buͤrgerliche Nahrung treibt. Es iſt ſelbſt dem aͤußeren
Voͤlkerrecht nicht entgegen, Fremde haͤrter als eigene Un-
terthanen zu beſteuern. In der Praxis wird 1) zwiſchen
perſoͤnlichen und reellen Abgaben, der Unterſchied gemacht,
daß jene nicht von blos durchreiſenden Fremden, ſondern
nur von denen erhoben zu werden pflegen, die ſich wenig-
ſtens eine Zeitlang aufhalten und haͤußlich niederlaſſen a),
die reellen Abgaben hingegen, ſowohl die Grundſteuern b)
als die auf die Einfuͤhrung und Conſumtion haftende Auf-
lagen werden von allen Fremden erhoben die keine beſon-
dere Befreyung fuͤr ſich anfuͤhren moͤgen c). Auch iſt
2) haͤufig durch Vertraͤge d) feſtgeſetzt, daß die Untertha-
nen des einen Theils nicht mehr Abgaben als die eigenen
Unterthanen des andern bezahlen ſollen.

Noch weniger zweifelhaft iſt es, daß diejenigen Gel-
der, welche hauptſaͤchlich als ein verhaͤltnißmaͤßiger Beytrag
zu Unterhaltung oͤffentlicher auf die Sicherheit und Be-
quemlichkeit der Durchreiſenden gerichteten Inſtitute, z. B.
Bruͤcken, Chauſeen, Feuer-Bluͤſen, Baaken, Seeton-
nen
u. ſ. f. angeſehn werden, von allen denen ohne Unter-
ſchied entrichtet werden muͤſſen, die dieſe Inſtitute benutzen.

a) Die naͤhere Beſtimmung hieruͤber bleibt jedem Staat vorbehal-
ten, und iſt nicht uͤberall dieſelbe. In den hieſigen Landen muß
ein Fremder der nicht exemt iſt, dann wenn er ſich in einem Pri-
vathauſe eingemiethet hat, die perſoͤnlichen Steuern von dem 2ten
Monath ſeines Aufenthalts an bezahlen. Willich Auszug
aus den Braunſchw. Luͤneburgiſchen Landesordnungen
S. 67.
b) Die ehemahls hin und wieder in Teutſchland eingefuͤhrte immu-
nitas forenſium,
nach welcher ein fremder Teutſche in Anſehung
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[110/0138] Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. Vortheile des Staats genießen. Wenn daher die Einkuͤnfte aus hiezu beſtimmten Domainen nicht hinreichen, ſo wer- den Steuren ein nothwendiges Uebel. Auch der Fremde der ſich im Lande aufhaͤlt kann zu deren Entrichtung mit angehalten werden, weil 1) er des Schutzes des Staats mit genießt; 2) dies ihm zur Bedingung ſeiner Aufnahme ge- macht werden konnte; dies tritt noch mehr ein, wenn 3) er buͤrgerliche Nahrung treibt. Es iſt ſelbſt dem aͤußeren Voͤlkerrecht nicht entgegen, Fremde haͤrter als eigene Un- terthanen zu beſteuern. In der Praxis wird 1) zwiſchen perſoͤnlichen und reellen Abgaben, der Unterſchied gemacht, daß jene nicht von blos durchreiſenden Fremden, ſondern nur von denen erhoben zu werden pflegen, die ſich wenig- ſtens eine Zeitlang aufhalten und haͤußlich niederlaſſen a), die reellen Abgaben hingegen, ſowohl die Grundſteuern b) als die auf die Einfuͤhrung und Conſumtion haftende Auf- lagen werden von allen Fremden erhoben die keine beſon- dere Befreyung fuͤr ſich anfuͤhren moͤgen c). Auch iſt 2) haͤufig durch Vertraͤge d) feſtgeſetzt, daß die Untertha- nen des einen Theils nicht mehr Abgaben als die eigenen Unterthanen des andern bezahlen ſollen. Noch weniger zweifelhaft iſt es, daß diejenigen Gel- der, welche hauptſaͤchlich als ein verhaͤltnißmaͤßiger Beytrag zu Unterhaltung oͤffentlicher auf die Sicherheit und Be- quemlichkeit der Durchreiſenden gerichteten Inſtitute, z. B. Bruͤcken, Chauſeen, Feuer-Bluͤſen, Baaken, Seeton- nen u. ſ. f. angeſehn werden, von allen denen ohne Unter- ſchied entrichtet werden muͤſſen, die dieſe Inſtitute benutzen. a⁾ Die naͤhere Beſtimmung hieruͤber bleibt jedem Staat vorbehal- ten, und iſt nicht uͤberall dieſelbe. In den hieſigen Landen muß ein Fremder der nicht exemt iſt, dann wenn er ſich in einem Pri- vathauſe eingemiethet hat, die perſoͤnlichen Steuern von dem 2ten Monath ſeines Aufenthalts an bezahlen. Willich Auszug aus den Braunſchw. Luͤneburgiſchen Landesordnungen S. 67. b⁾ Die ehemahls hin und wieder in Teutſchland eingefuͤhrte immu- nitas forenſium, nach welcher ein fremder Teutſche in Anſehung ſeiner

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/138>, abgerufen am 23.11.2024.