Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Drittes Buch. Zweytes Hauptstück. trag, Eigenthümer eines Districts, so kann dieß zwar aufdie Vertheilung der Güter, und auf die Rechte der Pri- vat-Eigenthümer Einfluß haben, aber in Ansehung der Fremden ist dieser Fall von dem Vorhergehenden nicht we- sentlich verschieden; nur daß, da niemand mehr Rechte abtreten kann als er selbst besitzt, falls die vorigen Eigen- thümer an auswärtige schon Rechte auf den Fuß der Dienst- barkeiten oder sonst veräußert hatten, der neue Eigenthü- mer diese Rechte anzuerkennen verbunden ist b). a) Günther Th. II. S. 216. not. b. b) S. jedoch Hist. pol. Magazin V. Bd. S. 538. §. 66. Oberherrschaft. Findet ein solches Volk für gut sich in einen Staat Wie die innere Verfassung dieses Staats eingerichtet Zweytes Hauptstück. Von den Rechten und Verbindlichkeiten fremder Völker in Ansehung der Staatsverfassung eines Landes überhaupt. §. 67. Allgemeine Grundsätze. Die innere Verfassung eines Landes beruhet auf die Gewalt
Drittes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. trag, Eigenthuͤmer eines Diſtricts, ſo kann dieß zwar aufdie Vertheilung der Guͤter, und auf die Rechte der Pri- vat-Eigenthuͤmer Einfluß haben, aber in Anſehung der Fremden iſt dieſer Fall von dem Vorhergehenden nicht we- ſentlich verſchieden; nur daß, da niemand mehr Rechte abtreten kann als er ſelbſt beſitzt, falls die vorigen Eigen- thuͤmer an auswaͤrtige ſchon Rechte auf den Fuß der Dienſt- barkeiten oder ſonſt veraͤußert hatten, der neue Eigenthuͤ- mer dieſe Rechte anzuerkennen verbunden iſt b). a) Guͤnther Th. II. S. 216. not. b. b) S. jedoch Hiſt. pol. Magazin V. Bd. S. 538. §. 66. Oberherrſchaft. Findet ein ſolches Volk fuͤr gut ſich in einen Staat Wie die innere Verfaſſung dieſes Staats eingerichtet Zweytes Hauptſtuͤck. Von den Rechten und Verbindlichkeiten fremder Voͤlker in Anſehung der Staatsverfaſſung eines Landes uͤberhaupt. §. 67. Allgemeine Grundſaͤtze. Die innere Verfaſſung eines Landes beruhet auf die Gewalt
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Drittes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
trag, Eigenthuͤmer eines Diſtricts, ſo kann dieß zwar auf
die Vertheilung der Guͤter, und auf die Rechte der Pri-
vat-Eigenthuͤmer Einfluß haben, aber in Anſehung der
Fremden iſt dieſer Fall von dem Vorhergehenden nicht we-
ſentlich verſchieden; nur daß, da niemand mehr Rechte
abtreten kann als er ſelbſt beſitzt, falls die vorigen Eigen-
thuͤmer an auswaͤrtige ſchon Rechte auf den Fuß der Dienſt-
barkeiten oder ſonſt veraͤußert hatten, der neue Eigenthuͤ-
mer dieſe Rechte anzuerkennen verbunden iſt b).
a⁾ Guͤnther Th. II. S. 216. not. b.
b⁾ S. jedoch Hiſt. pol. Magazin V. Bd. S. 538.
§. 66.
Oberherrſchaft.
Findet ein ſolches Volk fuͤr gut ſich in einen Staat
zu vereinigen, ſo erſtreckt ſich die hoͤchſte Gewalt in dem-
ſelben uͤber alle Guͤter, ſie ſeyn Privat- oder Staats-Ei-
genthum, und uͤber alle Perſonen die ſich in dieſem Staat
befinden, oder die in deſſen Gebiet eintreten.
Wie die innere Verfaſſung dieſes Staats eingerichtet
werden ſolle, dieß zu beſtimmen haͤngt der Regel nach von
dem alleinigen Ermeſſen des ſich bildenden Staats, mit
Ausſchluß aller fremden Theilnahme ab.
Zweytes Hauptſtuͤck.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten fremder
Voͤlker in Anſehung der Staatsverfaſſung eines
Landes uͤberhaupt.
§. 67.
Allgemeine Grundſaͤtze.
Die innere Verfaſſung eines Landes beruhet auf die
Beſtimmung folgender 2 Puncte: 1) wer ſoll die hoͤchſte
Gewalt
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