Drittes Buch. Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Völker unter einander in Rücksicht auf die innere Staatsverfassung eines Landes.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten eines jeden Staats auf sein Gebiet.
§. 65. Folgen des Eigenthumsrechts.
Sobald ein Volk einen District occupirt hat, (§. 38.) so erlangt es dergestalt das Eigenthum über alles was innerhalb dieses Bezirks gelegen ist, daß es mit Ausschluß aller anderen Völker davon Gebrauch machen, und darüber auf jede Art disponiren kann, die nur nicht die vollkom- menen Rechte eines dritten verletzt. Wieviel von diesen Gütern als Privat-Eigenthum den einzelnen Mitgliedern zufallen solle, hängt von dem Willen der Gesellschaft, oder von den Umständen der Occupation ab. Was in dieser Vertheilung der Güter nicht zu Privat-Eigenthum ange- wiesen wird, oder wieder aufhöret einen Privateigenthü- mer zu haben, das bleibt gemeinschaftliches Gut der Ge- sellschaft, oder wird es wieder, es mag diese es auf den Fuß des Privateigenthums benutzen, oder wie öffentliche Wege, gemeine Weiden, Flüsse u. s. f. einem jeden Mit- gliede zum Gebrauch frey, oder endlich ganz unbenutzt lassen a). Ein Fremder hat hieran überall keinen Anspruch zu machen.
Gesetzt ein Volk wird nicht durch Occupation, son- dern durch einen freywilligen, oder gültig erzwungenen Ver-
trag,
Drittes Buch. Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Voͤlker unter einander in Ruͤckſicht auf die innere Staatsverfaſſung eines Landes.
Erſtes Hauptſtuͤck. Von den Rechten eines jeden Staats auf ſein Gebiet.
§. 65. Folgen des Eigenthumsrechts.
Sobald ein Volk einen Diſtrict occupirt hat, (§. 38.) ſo erlangt es dergeſtalt das Eigenthum uͤber alles was innerhalb dieſes Bezirks gelegen iſt, daß es mit Ausſchluß aller anderen Voͤlker davon Gebrauch machen, und daruͤber auf jede Art diſponiren kann, die nur nicht die vollkom- menen Rechte eines dritten verletzt. Wieviel von dieſen Guͤtern als Privat-Eigenthum den einzelnen Mitgliedern zufallen ſolle, haͤngt von dem Willen der Geſellſchaft, oder von den Umſtaͤnden der Occupation ab. Was in dieſer Vertheilung der Guͤter nicht zu Privat-Eigenthum ange- wieſen wird, oder wieder aufhoͤret einen Privateigenthuͤ- mer zu haben, das bleibt gemeinſchaftliches Gut der Ge- ſellſchaft, oder wird es wieder, es mag dieſe es auf den Fuß des Privateigenthums benutzen, oder wie oͤffentliche Wege, gemeine Weiden, Fluͤſſe u. ſ. f. einem jeden Mit- gliede zum Gebrauch frey, oder endlich ganz unbenutzt laſſen a). Ein Fremder hat hieran uͤberall keinen Anſpruch zu machen.
Geſetzt ein Volk wird nicht durch Occupation, ſon- dern durch einen freywilligen, oder guͤltig erzwungenen Ver-
trag,
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Drittes Buch.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der
Voͤlker unter einander in Ruͤckſicht auf die
innere Staatsverfaſſung eines Landes.
Erſtes Hauptſtuͤck.
Von den Rechten eines jeden Staats auf ſein Gebiet.
§. 65.
Folgen des Eigenthumsrechts.
Sobald ein Volk einen Diſtrict occupirt hat, (§. 38.)
ſo erlangt es dergeſtalt das Eigenthum uͤber alles was
innerhalb dieſes Bezirks gelegen iſt, daß es mit Ausſchluß
aller anderen Voͤlker davon Gebrauch machen, und daruͤber
auf jede Art diſponiren kann, die nur nicht die vollkom-
menen Rechte eines dritten verletzt. Wieviel von dieſen
Guͤtern als Privat-Eigenthum den einzelnen Mitgliedern
zufallen ſolle, haͤngt von dem Willen der Geſellſchaft, oder
von den Umſtaͤnden der Occupation ab. Was in dieſer
Vertheilung der Guͤter nicht zu Privat-Eigenthum ange-
wieſen wird, oder wieder aufhoͤret einen Privateigenthuͤ-
mer zu haben, das bleibt gemeinſchaftliches Gut der Ge-
ſellſchaft, oder wird es wieder, es mag dieſe es auf den
Fuß des Privateigenthums benutzen, oder wie oͤffentliche
Wege, gemeine Weiden, Fluͤſſe u. ſ. f. einem jeden Mit-
gliede zum Gebrauch frey, oder endlich ganz unbenutzt
laſſen a). Ein Fremder hat hieran uͤberall keinen Anſpruch
zu machen.
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/107>, abgerufen am 03.07.2024.
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