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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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stel abermals deutlich anzeigt / das Gesetz habe die Sünde in jhme erregt / oder lebendig gemacht / vnd habe jhn getödtet / vnd zugleich weiset / daß das Gesetz den Menschen anklage vnd tödte / nicht als einen Menschen oder Geschöpff Gottes: sondern als einen verderbten Sünder / oder sündigen Menschen / vmb der Sünde willen / so in jhme oder in seinem Fleische wohnet.

Also klagt nuhn das Gesetze nicht etwas vnderschiedenes am Menschen an / sondern den gantzen Menschen mit Leib vnnd Seele / thuts aber darumb vnnd daher / daß der gantze Mensch oder die gantze Menschliche Natur mit Sünden behafftet vnd verderbet ist.

Vnd also bleibt es auch recht vnd wahr / wie Lutherus Tom. 2. Ienensi, pag. 497. schreibet / daß wir auß dem Gesetz lernen / daß eitel Sünde an vnd mit vns ist / was wir sindt vnd thun / dieweil das Gesetz die gantze Natur / als durch die Sünde verderbt / beschüldiget / vnd vns Menschen dahin führet / daß wir vnsere sündige Art / vnd wirckliche Vbertrettungen rechtschaffen erkennen vnd beweinen lernen. Rom. 3. durchs Gesetz kompt Erkändtnüß der Sünde / oder deß Mangels der Ehre / die wir für GOTT haben solten / etc.

Wann vns auch Paulus Ephes. 2. Kinder deß Zorns von Natur nennet / hat es nicht diesen Verstandt / daß vnsere Natur der Zorn oder die Sünde selbst sey / sondern / daß vnsere Natur durch vnnd durch / von wegen der Erbsünde verderbet sey / vnnd daß wir eine verderbte Natur auß Mutterleibe mitbringen / welcher Verderbung halben wir auch von Natur Kinder deß Zorns / das ist dem Zorn Gottes vnterworffen sind / wo vns nicht durch Christum Gnad widerfähret.

Deuter. 27. Galat. 3. verflucht das Gesetz den gantzen Menschen / aber nicht darumb / daß er ein Mensch ist / oder Mensch liche Natur hat: Sondern von deßwegen / daß er vnter der Sünde ist / Rom. 3. Fleischlich ist / vnd vnter die Sünde verkaufft ist / daß in

stel abermals deutlich anzeigt / das Gesetz habe die Sünde in jhme erregt / oder lebendig gemacht / vnd habe jhn getödtet / vnd zugleich weiset / daß das Gesetz den Menschen anklage vnd tödte / nicht als einen Menschen oder Geschöpff Gottes: sondern als einen verderbten Sünder / oder sündigen Menschen / vmb der Sünde willen / so in jhme oder in seinem Fleische wohnet.

Also klagt nuhn das Gesetze nicht etwas vnderschiedenes am Menschen an / sondern den gantzen Menschen mit Leib vnnd Seele / thuts aber darumb vnnd daher / daß der gantze Mensch oder die gantze Menschliche Natur mit Sünden behafftet vnd verderbet ist.

Vnd also bleibt es auch recht vnd wahr / wie Lutherus Tom. 2. Ienensi, pag. 497. schreibet / daß wir auß dem Gesetz lernen / daß eitel Sünde an vnd mit vns ist / was wir sindt vnd thun / dieweil das Gesetz die gantze Natur / als durch die Sünde verderbt / beschüldiget / vnd vns Menschen dahin führet / daß wir vnsere sündige Art / vnd wirckliche Vbertrettungen rechtschaffen erkennen vnd beweinen lernen. Rom. 3. durchs Gesetz kompt Erkändtnüß der Sünde / oder deß Mangels der Ehre / die wir für GOTT haben solten / etc.

Wann vns auch Paulus Ephes. 2. Kinder deß Zorns von Natur nennet / hat es nicht diesen Verstandt / daß vnsere Natur der Zorn oder die Sünde selbst sey / sondern / daß vnsere Natur durch vnnd durch / von wegen der Erbsünde verderbet sey / vnnd daß wir eine verderbte Natur auß Mutterleibe mitbringen / welcher Verderbung halben wir auch von Natur Kinder deß Zorns / das ist dem Zorn Gottes vnterworffen sind / wo vns nicht durch Christum Gnad widerfähret.

Deuter. 27. Galat. 3. verflucht das Gesetz den gantzen Menschen / aber nicht darumb / daß er ein Mensch ist / oder Mensch liche Natur hat: Sondern von deßwegen / daß er vnter der Sünde ist / Rom. 3. Fleischlich ist / vnd vnter die Sünde verkaufft ist / daß in

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[0042] stel abermals deutlich anzeigt / das Gesetz habe die Sünde in jhme erregt / oder lebendig gemacht / vnd habe jhn getödtet / vnd zugleich weiset / daß das Gesetz den Menschen anklage vnd tödte / nicht als einen Menschen oder Geschöpff Gottes: sondern als einen verderbten Sünder / oder sündigen Menschen / vmb der Sünde willen / so in jhme oder in seinem Fleische wohnet. Also klagt nuhn das Gesetze nicht etwas vnderschiedenes am Menschen an / sondern den gantzen Menschen mit Leib vnnd Seele / thuts aber darumb vnnd daher / daß der gantze Mensch oder die gantze Menschliche Natur mit Sünden behafftet vnd verderbet ist. Vnd also bleibt es auch recht vnd wahr / wie Lutherus Tom. 2. Ienensi, pag. 497. schreibet / daß wir auß dem Gesetz lernen / daß eitel Sünde an vnd mit vns ist / was wir sindt vnd thun / dieweil das Gesetz die gantze Natur / als durch die Sünde verderbt / beschüldiget / vnd vns Menschen dahin führet / daß wir vnsere sündige Art / vnd wirckliche Vbertrettungen rechtschaffen erkennen vnd beweinen lernen. Rom. 3. durchs Gesetz kompt Erkändtnüß der Sünde / oder deß Mangels der Ehre / die wir für GOTT haben solten / etc. Wann vns auch Paulus Ephes. 2. Kinder deß Zorns von Natur nennet / hat es nicht diesen Verstandt / daß vnsere Natur der Zorn oder die Sünde selbst sey / sondern / daß vnsere Natur durch vnnd durch / von wegen der Erbsünde verderbet sey / vnnd daß wir eine verderbte Natur auß Mutterleibe mitbringen / welcher Verderbung halben wir auch von Natur Kinder deß Zorns / das ist dem Zorn Gottes vnterworffen sind / wo vns nicht durch Christum Gnad widerfähret. Deuter. 27. Galat. 3. verflucht das Gesetz den gantzen Menschen / aber nicht darumb / daß er ein Mensch ist / oder Mensch liche Natur hat: Sondern von deßwegen / daß er vnter der Sünde ist / Rom. 3. Fleischlich ist / vnd vnter die Sünde verkaufft ist / daß in

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/42>, abgerufen am 24.11.2024.