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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Dann er erstlich deutlich wider die Manicheer berichtet / daß die Sünde keine Substantz oder Wesen sey / etc. Sondern daß die Sünde habe durch den Vngehorsamm deß ersten Menschen angefangen / vnd sey also fortgepflantzet durch die Geburt in alle Menschen / die von Vatter vnd Mutter empfangen vnnd geboren werden. Zum andern / die Sünde / die kein Substantz / sondern in vnser Substantz oder Natur ist durch den Vngehorsamm Adae / die solle vnd müsse durch den Gehorsamm deß einigen Menschen Jesu Christi außgetilget vnd geheilet werden. Welcher keines dieser Schwärmer Lehre befestiget / da sie fürgeben / die Sünde sey ein Substantz oder die verderbte Natur selbst / vnd Christus sey kommen / die Sünde selbst zu erlösen / etc. sondern viel mehr deutlich widerspricht vnnd verdammet. Aber Blinde müssen nicht sehen.

Daß die Erbsünde / wie Lutherus Genes. 42. schreibet / nicht ein geringer Schade sey / dieweil Gott seinen Sohn darumb hat Mensch werden vnd sterben lassen / ist freylich wahr. Aber darauß folget nicht / daß darumb die Sünde ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey.

Die Schrifft / Augustinus vnd Lutherus machen die Erbsünde groß / vnnd thun recht daran / dann es muß freylich nicht ein geringer Schade seyn / vmb welches Abwendung willen Gottes Sohn ist Mensch worden vnnd gestorben. Sie sagen aber deßhalben nirgendt / daß sie ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey.

Die Sünde recht groß zu machen / muß nach Anleitung Göttlichs Worts geschehen / vnnd nicht nach dieser Schwärmer erdichtetem Fürgeben / da sie sagen / die Sünde werde verkleinert / wann man nicht sage / daß sie ein Substantz oder die verderbte Natur ohn allen Vnderscheidt selbst sey.

Yy. iij. vnd hernacher durch etliche viel Bletter.

Widerholet das Gegentheil seine Lästerung / daß Gott mit der Sünden selbst versöhnet werde / vnnd sie zu Gnaden auffnemme / vnd B B b. iij. erwidert es auch diese Gotteslästerung / daß die

Dann er erstlich deutlich wider die Manicheer berichtet / daß die Sünde keine Substantz oder Wesen sey / etc. Sondern daß die Sünde habe durch den Vngehorsam̃ deß ersten Menschen angefangen / vnd sey also fortgepflantzet durch die Geburt in alle Menschen / die von Vatter vnd Mutter empfangen vnnd geboren werden. Zum andern / die Sünde / die kein Substantz / sondern in vnser Substantz oder Natur ist durch den Vngehorsam̃ Adae / die solle vnd müsse durch den Gehorsam̃ deß einigen Menschen Jesu Christi außgetilget vnd geheilet werden. Welcher keines dieser Schwärmer Lehre befestiget / da sie fürgeben / die Sünde sey ein Substantz oder die verderbte Natur selbst / vñ Christus sey kommen / die Sünde selbst zu erlösen / etc. sondern viel mehr deutlich widerspricht vnnd verdammet. Aber Blinde müssen nicht sehen.

Daß die Erbsünde / wie Lutherus Genes. 42. schreibet / nicht ein geringer Schade sey / dieweil Gott seinen Sohn darumb hat Mensch werden vnd sterben lassen / ist freylich wahr. Aber darauß folget nicht / daß darumb die Sünde ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey.

Die Schrifft / Augustinus vnd Lutherus machen die Erbsünde groß / vnnd thun recht daran / dann es muß freylich nicht ein geringer Schade seyn / vmb welches Abwendung willen Gottes Sohn ist Mensch worden vnnd gestorben. Sie sagen aber deßhalben nirgendt / daß sie ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey.

Die Sünde recht groß zu machen / muß nach Anleitung Göttlichs Worts geschehen / vnnd nicht nach dieser Schwärmer erdichtetem Fürgeben / da sie sagen / die Sünde werde verkleinert / wann man nicht sage / daß sie ein Substantz oder die verderbte Natur ohn allen Vnderscheidt selbst sey.

Yy. iij. vñ hernacher durch etliche viel Bletter.

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[0332] Dann er erstlich deutlich wider die Manicheer berichtet / daß die Sünde keine Substantz oder Wesen sey / etc. Sondern daß die Sünde habe durch den Vngehorsam̃ deß ersten Menschen angefangen / vnd sey also fortgepflantzet durch die Geburt in alle Menschen / die von Vatter vnd Mutter empfangen vnnd geboren werden. Zum andern / die Sünde / die kein Substantz / sondern in vnser Substantz oder Natur ist durch den Vngehorsam̃ Adae / die solle vnd müsse durch den Gehorsam̃ deß einigen Menschen Jesu Christi außgetilget vnd geheilet werden. Welcher keines dieser Schwärmer Lehre befestiget / da sie fürgeben / die Sünde sey ein Substantz oder die verderbte Natur selbst / vñ Christus sey kommen / die Sünde selbst zu erlösen / etc. sondern viel mehr deutlich widerspricht vnnd verdammet. Aber Blinde müssen nicht sehen. Daß die Erbsünde / wie Lutherus Genes. 42. schreibet / nicht ein geringer Schade sey / dieweil Gott seinen Sohn darumb hat Mensch werden vnd sterben lassen / ist freylich wahr. Aber darauß folget nicht / daß darumb die Sünde ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey. Die Schrifft / Augustinus vnd Lutherus machen die Erbsünde groß / vnnd thun recht daran / dann es muß freylich nicht ein geringer Schade seyn / vmb welches Abwendung willen Gottes Sohn ist Mensch worden vnnd gestorben. Sie sagen aber deßhalben nirgendt / daß sie ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey. Die Sünde recht groß zu machen / muß nach Anleitung Göttlichs Worts geschehen / vnnd nicht nach dieser Schwärmer erdichtetem Fürgeben / da sie sagen / die Sünde werde verkleinert / wann man nicht sage / daß sie ein Substantz oder die verderbte Natur ohn allen Vnderscheidt selbst sey. Widerholet das Gegentheil seine Lästerung / daß Gott mit der Sünden selbst versöhnet werde / vnnd sie zu Gnaden auffnemme / vnd B B b. iij. erwidert es auch diese Gotteslästerung / daß die

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/332>, abgerufen am 24.11.2024.