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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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sem Streit fürbringt / das wollen wir sonderlich verantworten. Was aber Priuat Personen antrifft / derer er hie viel nacheinander nennet / vnd jhre Schrifften anzeucht / weil sie mehrer theils noch im Leben sind / vnd sich (Gott Lob) selbst verantworten können / wöllen wir zu jhrer selbst eignen Verantwortung stellen.

I. Daß im Concordi Buch von der Erbsünde nicht gelehret werde / daß sie vom Teuffel als von einem sonderlichen oder bösen Gott / wie jhn die alten Manicheer genannt / erschaffen / muß dieser Schwärmer on sein Danck bleiben lassen. Ach wie gerne würde ers fürbracht vnd jm nutz gemacht haben / wann er die geringste Gelegenheit darzu auß dem Concordi Buch gehabt.

Kk. iiij.

II. Wolt er gern erzwingen / weil das Christliche Concordi-Buch / pag. 261. lehret / daß die Menschliche Natur durch den Fall nicht gantz vnd gar vertilget / oder in ein ander Substantz verwandelt / etc. das es Manicheische Lehre füre. Dann die Manicheer hetten etwa auch die Verwandelung oder Veränderung der Menschlichen Natur vnd Wesens verleugnet.

Wir wollen von diesem Stück gründtlichen Bericht thun / darauß sich fein finden wirdt / mit was Gewissen dieser Schwarmgeist dem Christlichen Concordi Buch Manicheische Lehre zumisset.

So ist nun der Manicheer Lehre gewest: Erstlich / daß das böse oder die Sünde ein selbstendiges Wesen were / vom bösen Gott erschaffen.

Zum andern / daß das böse oder die Sünde in die gute Natur deß Menschen nicht kommen were durch den Abfall von Gott oder Vngehorsam der ersten Eltern / sondern daß sie ein selbstendiges Wesen oder Geschöpff were deß bösen Gottes / vnnd mit der Natur deß Menschen / als etwas selbstendiges vnd wesentliches / vermenget Contra Secundinum Manichaeun cap. 12.oder vermischet.

Zum dritten / vnnd daß demnach die Sünde kein Accidens oder böser Zufall / Vnordnung / Gebrechen / Mangel oder Ver-

sem Streit fürbringt / das wollen wir sonderlich verantworten. Was aber Priuat Personen antrifft / derer er hie viel nacheinander nennet / vnd jhre Schrifften anzeucht / weil sie mehrer theils noch im Leben sind / vnd sich (Gott Lob) selbst verantworten können / wöllen wir zu jhrer selbst eignen Verantwortung stellen.

I. Daß im Concordi Buch von der Erbsünde nicht gelehret werde / daß sie vom Teuffel als von einem sonderlichen oder bösen Gott / wie jhn die alten Manicheer genannt / erschaffen / muß dieser Schwärmer on sein Danck bleiben lassen. Ach wie gerne würde ers fürbracht vnd jm nutz gemacht haben / wann er die geringste Gelegenheit darzu auß dem Concordi Buch gehabt.

Kk. iiij.

II. Wolt er gern erzwingen / weil das Christliche Concordi-Buch / pag. 261. lehret / daß die Menschliche Natur durch den Fall nicht gantz vnd gar vertilget / oder in ein ander Substantz verwandelt / etc. das es Manicheische Lehre füre. Dann die Manicheer hetten etwa auch die Verwandelung oder Veränderung der Menschlichen Natur vnd Wesens verleugnet.

Wir wollen von diesem Stück gründtlichen Bericht thun / darauß sich fein finden wirdt / mit was Gewissen dieser Schwarmgeist dem Christlichen Concordi Buch Manicheische Lehre zumisset.

So ist nun der Manicheer Lehre gewest: Erstlich / daß das böse oder die Sünde ein selbstendiges Wesen were / vom bösen Gott erschaffen.

Zum andern / daß das böse oder die Sünde in die gute Natur deß Menschen nicht kommen were durch den Abfall von Gott oder Vngehorsam der ersten Eltern / sondern daß sie ein selbstendiges Wesen oder Geschöpff were deß bösen Gottes / vnnd mit der Natur deß Menschen / als etwas selbstendiges vñ wesentliches / vermenget Contra Secundinum Manichaeũ cap. 12.oder vermischet.

Zum dritten / vnnd daß demnach die Sünde kein Accidens oder böser Zufall / Vnordnung / Gebrechen / Mangel oder Ver-

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[0288] sem Streit fürbringt / das wollen wir sonderlich verantworten. Was aber Priuat Personen antrifft / derer er hie viel nacheinander nennet / vnd jhre Schrifften anzeucht / weil sie mehrer theils noch im Leben sind / vnd sich (Gott Lob) selbst verantworten können / wöllen wir zu jhrer selbst eignen Verantwortung stellen. I. Daß im Concordi Buch von der Erbsünde nicht gelehret werde / daß sie vom Teuffel als von einem sonderlichen oder bösen Gott / wie jhn die alten Manicheer genannt / erschaffen / muß dieser Schwärmer on sein Danck bleiben lassen. Ach wie gerne würde ers fürbracht vnd jm nutz gemacht haben / wann er die geringste Gelegenheit darzu auß dem Concordi Buch gehabt. II. Wolt er gern erzwingen / weil das Christliche Concordi-Buch / pag. 261. lehret / daß die Menschliche Natur durch den Fall nicht gantz vnd gar vertilget / oder in ein ander Substantz verwandelt / etc. das es Manicheische Lehre füre. Dann die Manicheer hetten etwa auch die Verwandelung oder Veränderung der Menschlichen Natur vnd Wesens verleugnet. Wir wollen von diesem Stück gründtlichen Bericht thun / darauß sich fein finden wirdt / mit was Gewissen dieser Schwarmgeist dem Christlichen Concordi Buch Manicheische Lehre zumisset. So ist nun der Manicheer Lehre gewest: Erstlich / daß das böse oder die Sünde ein selbstendiges Wesen were / vom bösen Gott erschaffen. Zum andern / daß das böse oder die Sünde in die gute Natur deß Menschen nicht kommen were durch den Abfall von Gott oder Vngehorsam der ersten Eltern / sondern daß sie ein selbstendiges Wesen oder Geschöpff were deß bösen Gottes / vnnd mit der Natur deß Menschen / als etwas selbstendiges vñ wesentliches / vermenget oder vermischet. Contra Secundinum Manichaeũ cap. 12. Zum dritten / vnnd daß demnach die Sünde kein Accidens oder böser Zufall / Vnordnung / Gebrechen / Mangel oder Ver-

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/288>, abgerufen am 22.11.2024.