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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Natur vnd zwischen der Erbsünde / wirdt vom Concordi Buch nicht der Pelagianer Schwarm zu rechtfertigen auß Gottes Wort vnd den Artickeln deß Glaubens gesetzet / sondern dem Manichaeischen Schwarm zu begegenen / welcher lehret / daß die Erbsünde ein Substantz oder Wesen oder die verderbte Natur selbst sey. Dieser Lästerung vorzukommen / wirdt erwehnter Vnderscheid getrieben / ferrner nicht.

Wer da sagt oder lehret / daß die Menschliche Natur noch gut vnnd durchauß in allen jhren Kräfften vnuerderbt sey / der ist freylich ein Pelagianer.

Das Concordi Buch aber sagt vnnd lehret das Widerspiel / nemblich / daß die Menschliche Natur durchauß vnd in allen jhren guten Kräfften gegen Gott / etc. verderbt sey: Wie kan es dan Pelagianisch seyn?

Augustinus treibt an vielen Orten in seinen Schrifften / sonderlich contra Epistolam Fundamenti cap. 33. 34. (die Wort haben wir droben / in Verantwortung deß dritten Puncts / gantz allegiert) daß ein jetwedere Natur / so ferrn sie eine Natur ist / gut sey / vnnd ist doch bißher noch keiner kommen / der jhn deß wegen eyniges Pelagianischen Irrthumbs beschüldiget hette.

Lutherus Genes. 4. vnd anderßwo sagt / die Geistlichen Menschen müssen ein Vnderscheidt machen zwischen Gottes Werck vnd zwischen der Erbsünde / vnd ist derhalben nicht Pelagianisch.

Ja die gantze Heilige Schrifft vnnd alle Artickel deß Glaubens vnderscheiden zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde / vnd sind dennoch nicht Pelagianisch.

In Summa / der Vnderscheid gehet nicht dahin / daß die verderbte Natur dadurch im wenigsten gut gemachet / sondern nur wider die jenigen / so auß der verderbten Natur vnnd Erbsünde durchauß ein Ding wöllen machen / oder die mit den Manicheern schwärmen / daß die Erbsünde ein Substantz oder Wesen sey / vnnd macht das Concordi Buch im geringsten nicht Pelagianisch.

Natur vnd zwischen der Erbsünde / wirdt vom Concordi Buch nicht der Pelagianer Schwarm zu rechtfertigen auß Gottes Wort vnd den Artickeln deß Glaubens gesetzet / sondern dem Manichaeischen Schwarm zu begegenen / welcher lehret / daß die Erbsünde ein Substantz oder Wesen oder die verderbte Natur selbst sey. Dieser Lästerung vorzukommen / wirdt erwehnter Vnderscheid getrieben / ferrner nicht.

Wer da sagt oder lehret / daß die Menschliche Natur noch gut vnnd durchauß in allen jhren Kräfften vnuerderbt sey / der ist freylich ein Pelagianer.

Das Concordi Buch aber sagt vnnd lehret das Widerspiel / nemblich / daß die Menschliche Natur durchauß vnd in allen jhren guten Kräfften gegen Gott / etc. verderbt sey: Wie kan es dan Pelagianisch seyn?

Augustinus treibt an vielen Orten in seinen Schrifften / sonderlich contra Epistolam Fundamenti cap. 33. 34. (die Wort haben wir droben / in Verantwortung deß dritten Puncts / gantz allegiert) daß ein jetwedere Natur / so ferrn sie eine Natur ist / gut sey / vnnd ist doch bißher noch keiner kommen / der jhn deß wegen eyniges Pelagianischen Irrthumbs beschüldiget hette.

Lutherus Genes. 4. vnd anderßwo sagt / die Geistlichen Menschen müssen ein Vnderscheidt machen zwischen Gottes Werck vnd zwischen der Erbsünde / vnd ist derhalben nicht Pelagianisch.

Ja die gantze Heilige Schrifft vnnd alle Artickel deß Glaubens vnderscheiden zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde / vnd sind dennoch nicht Pelagianisch.

In Summa / der Vnderscheid gehet nicht dahin / daß die verderbte Natur dadurch im wenigsten gut gemachet / sondern nur wider die jenigen / so auß der verderbten Natur vnnd Erbsünde durchauß ein Ding wöllen machen / oder die mit den Manichęern schwärmen / daß die Erbsünde ein Substantz oder Wesen sey / vnnd macht das Concordi Buch im geringsten nicht Pelagianisch.

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[0284] Natur vnd zwischen der Erbsünde / wirdt vom Concordi Buch nicht der Pelagianer Schwarm zu rechtfertigen auß Gottes Wort vnd den Artickeln deß Glaubens gesetzet / sondern dem Manichaeischen Schwarm zu begegenen / welcher lehret / daß die Erbsünde ein Substantz oder Wesen oder die verderbte Natur selbst sey. Dieser Lästerung vorzukommen / wirdt erwehnter Vnderscheid getrieben / ferrner nicht. Wer da sagt oder lehret / daß die Menschliche Natur noch gut vnnd durchauß in allen jhren Kräfften vnuerderbt sey / der ist freylich ein Pelagianer. Das Concordi Buch aber sagt vnnd lehret das Widerspiel / nemblich / daß die Menschliche Natur durchauß vnd in allen jhren guten Kräfften gegen Gott / etc. verderbt sey: Wie kan es dan Pelagianisch seyn? Augustinus treibt an vielen Orten in seinen Schrifften / sonderlich contra Epistolam Fundamenti cap. 33. 34. (die Wort haben wir droben / in Verantwortung deß dritten Puncts / gantz allegiert) daß ein jetwedere Natur / so ferrn sie eine Natur ist / gut sey / vnnd ist doch bißher noch keiner kommen / der jhn deß wegen eyniges Pelagianischen Irrthumbs beschüldiget hette. Lutherus Genes. 4. vnd anderßwo sagt / die Geistlichen Menschen müssen ein Vnderscheidt machen zwischen Gottes Werck vnd zwischen der Erbsünde / vnd ist derhalben nicht Pelagianisch. Ja die gantze Heilige Schrifft vnnd alle Artickel deß Glaubens vnderscheiden zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde / vnd sind dennoch nicht Pelagianisch. In Summa / der Vnderscheid gehet nicht dahin / daß die verderbte Natur dadurch im wenigsten gut gemachet / sondern nur wider die jenigen / so auß der verderbten Natur vnnd Erbsünde durchauß ein Ding wöllen machen / oder die mit den Manichęern schwärmen / daß die Erbsünde ein Substantz oder Wesen sey / vnnd macht das Concordi Buch im geringsten nicht Pelagianisch.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/284>, abgerufen am 25.11.2024.