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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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sondern nuhr ein Pein oder Straffe / oder aber einen leichten geringen Fehl vnnd Gebrechen heisse. Verwerffen aber vnter deß keines Wegs die Wort (Fehl oder Gebrechen) in rechtem Verstande / in welchem sie D. Lutherus / wie erwiesen ist / selbst behält vnd führet. Vnnd gebraucht sich Gegentheil / in Eynführung dieser Sprüche Lutheri / für vnd für den Betrug / den man in Schulen nennet / A dicto secundum quid ad dictum simpliciter, da wol etwas außgesetzt wirdt / aber nicht durchauß / sondern alleine gewisser Vrsachen wegen. Solcher Gestallt verwirfft D. Lutherus die Wörtlein (Fehl / Gebrechen) in dem Sophistischen Verstande / aber nicht simpliciter oder gäntzlich. Dann / wie gemeldt / braucht er sie selbst in rechtem Verstande.

Es soll diesen Schwarmgeistern eine grosse Verkehrung seyn / wann man Lutheri Wort / da er spricht: Wir sindt nichts dann Sünde / etc. also erkläret / daß er damit nicht verstehe / daß vnsere verderbte Natur ohne allen Vnderscheidt die Sünde selbst sey (dann das schreibet vnnd lehret er nirgends an keinem Ohrt / vnnd mit keinem Wort nicht) sondern daß sie vnrein / das ist / durch vnnd durch mit der Sünde verderbt sey / vnnd schüldig an Gottes Zorn vnnd Straffen / etc. So er sich doch selbst / wie wir auß der Außlegung deß Euangelij am Newen Jarstag in der Kirchen Postill / kurtz zuvor angezogen / gehöret haben / also erklähret. Deßgleichen auch vber den 51. Psalm. alsbald seine Wort also resoluiert / daß er sie verstehe / daß seine Natur durch die Erbsünde verderbt sey. Wie wir derselbigen Zeugniß etliche hiebevor eyngeführet haben. Können auch solche seine Wort nicht anderst erkläret werden / man wolte dann alle seine Sprüche / in welchen er den Vnderscheidt zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde so fleissig treibet / gantz vnd gar hinweg werffen vnd mit Füssen tretten.

Ee. ij. f. 2.

Daß das Concordi Buch / pag. 231. die Lehre / so da für gibt / die verderbte Natur deß Menschen sey ohne allen Vnderscheidt

sondern nuhr ein Pein oder Straffe / oder aber einen leichten geringen Fehl vnnd Gebrechen heisse. Verwerffen aber vnter deß keines Wegs die Wort (Fehl oder Gebrechen) in rechtem Verstande / in welchem sie D. Lutherus / wie erwiesen ist / selbst behält vnd führet. Vnnd gebraucht sich Gegentheil / in Eynführung dieser Sprüche Lutheri / für vnd für den Betrug / den man in Schulen nennet / A dicto secundùm quid ad dictum simpliciter, da wol etwas außgesetzt wirdt / aber nicht durchauß / sondern alleine gewisser Vrsachen wegen. Solcher Gestallt verwirfft D. Lutherus die Wörtlein (Fehl / Gebrechen) in dem Sophistischen Verstande / aber nicht simpliciter oder gäntzlich. Dann / wie gemeldt / braucht er sie selbst in rechtem Verstande.

Es soll diesen Schwarmgeistern eine grosse Verkehrung seyn / wañ man Lutheri Wort / da er spricht: Wir sindt nichts dann Sünde / etc. also erkläret / daß er damit nicht verstehe / daß vnsere verderbte Natur ohne allen Vnderscheidt die Sünde selbst sey (dann das schreibet vnnd lehret er nirgends an keinem Ohrt / vnnd mit keinem Wort nicht) sondern daß sie vnrein / das ist / durch vnnd durch mit der Sünde verderbt sey / vnnd schüldig an Gottes Zorn vnnd Straffen / etc. So er sich doch selbst / wie wir auß der Außlegung deß Euangelij am Newen Jarstag in der Kirchen Postill / kurtz zuvor angezogen / gehöret haben / also erklähret. Deßgleichen auch vber den 51. Psalm. alsbald seine Wort also resoluiert / daß er sie verstehe / daß seine Natur durch die Erbsünde verderbt sey. Wie wir derselbigen Zeugniß etliche hiebevor eyngeführet haben. Können auch solche seine Wort nicht anderst erkläret werden / man wolte dann alle seine Sprüche / in welchen er den Vnderscheidt zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde so fleissig treibet / gantz vnd gar hinweg werffen vnd mit Füssen tretten.

Ee. ij. f. 2.

Daß das Concordi Buch / pag. 231. die Lehre / so da für gibt / die verderbte Natur deß Menschen sey ohne allen Vnderscheidt

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[0278] sondern nuhr ein Pein oder Straffe / oder aber einen leichten geringen Fehl vnnd Gebrechen heisse. Verwerffen aber vnter deß keines Wegs die Wort (Fehl oder Gebrechen) in rechtem Verstande / in welchem sie D. Lutherus / wie erwiesen ist / selbst behält vnd führet. Vnnd gebraucht sich Gegentheil / in Eynführung dieser Sprüche Lutheri / für vnd für den Betrug / den man in Schulen nennet / A dicto secundùm quid ad dictum simpliciter, da wol etwas außgesetzt wirdt / aber nicht durchauß / sondern alleine gewisser Vrsachen wegen. Solcher Gestallt verwirfft D. Lutherus die Wörtlein (Fehl / Gebrechen) in dem Sophistischen Verstande / aber nicht simpliciter oder gäntzlich. Dann / wie gemeldt / braucht er sie selbst in rechtem Verstande. Es soll diesen Schwarmgeistern eine grosse Verkehrung seyn / wañ man Lutheri Wort / da er spricht: Wir sindt nichts dann Sünde / etc. also erkläret / daß er damit nicht verstehe / daß vnsere verderbte Natur ohne allen Vnderscheidt die Sünde selbst sey (dann das schreibet vnnd lehret er nirgends an keinem Ohrt / vnnd mit keinem Wort nicht) sondern daß sie vnrein / das ist / durch vnnd durch mit der Sünde verderbt sey / vnnd schüldig an Gottes Zorn vnnd Straffen / etc. So er sich doch selbst / wie wir auß der Außlegung deß Euangelij am Newen Jarstag in der Kirchen Postill / kurtz zuvor angezogen / gehöret haben / also erklähret. Deßgleichen auch vber den 51. Psalm. alsbald seine Wort also resoluiert / daß er sie verstehe / daß seine Natur durch die Erbsünde verderbt sey. Wie wir derselbigen Zeugniß etliche hiebevor eyngeführet haben. Können auch solche seine Wort nicht anderst erkläret werden / man wolte dann alle seine Sprüche / in welchen er den Vnderscheidt zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde so fleissig treibet / gantz vnd gar hinweg werffen vnd mit Füssen tretten. Daß das Concordi Buch / pag. 231. die Lehre / so da für gibt / die verderbte Natur deß Menschen sey ohne allen Vnderscheidt

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/278>, abgerufen am 25.11.2024.