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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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ser Seiten / in dem sie bezeugen / daß die Erbsünde sey einen tieffe Verderbung der Natur (im dritten Theil von der Sünde articulo 1.) mit nichten aber aussagen / daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Dann eine tieffe Verderbung der Natur seyn / vnd die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid selbst seyn / sind nicht einerley.

Das D. Lutherus in seinen Catechismis vnsere Lehre von der Erbsünde vertheidige / ist droben augenscheinlich erwiesen / da vnsere Gründe / auß den Artickeln deß Glaubens genommen / verantwortet sind.

Gleicher Gestallt ist es auch auß andern Schrifften Lutheri deutlich dargethan / daß er nicht gehalten / daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Dann er schreibt / Genes. 3. daß die Natur bleibe / obs sie wol scheußlich verderbt sey / vnd nennet die Sünde vnd Todt mala separabilia, Genes. 38. solche Schäden / die von der verderbten Natur können gescheiden werden.

Derwegen trutzen wir billich auff den Consensum der alten vnd rechtgläubigen Kirchen / zu förderst aber auff den Consens der Schrifft / 3. Symbolorun, Augspurgischer Confession / Apologiae, Schmalkaldischer Artickel / Catechismorum Lutheri / vnd anderer seiner Schrifften / etc. Vnd lassen vns daruon durch jhr vielfältiges Bücherschreiben vnd Schreyen nicht abweisen.

Daß fürgewandt wirdt / als solten wir vns auff den grossenSs. j. fa. 1. vnnd hernach. Hauffen ziehen / der vns bey pflichte / ist eine lauter Calumnia oder Läster Gedicht. Dann warauff wir vns in dieser Sach gründen / ist bißhero gnugsam vorgestellet / darbey wirs auch bleiben lassen.

So macht auch dieses deß Gegentheils Lehre nicht gewiß / daß alle wege d weniger Theil der Warheit zufället / weil jr nun wenig sind / so müsse derwegen jre Lehre Grundt haben. Dann August. contra Secundinun Manich. cap. 26. schreibetrecht: Vide ne apud vos nimius horror impietatis faciat meritun paucitatis. Talia quippe

ser Seiten / in dem sie bezeugẽ / daß die Erbsünde sey einẽ tieffe Verderbung der Natur (im dritten Theil von der Sünde articulo 1.) mit nichten aber aussagen / daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Dann eine tieffe Verderbung der Natur seyn / vnd die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid selbst seyn / sind nicht einerley.

Das D. Lutherus in seinen Catechismis vnsere Lehre von der Erbsünde vertheidige / ist droben augenscheinlich erwiesen / da vnsere Gründe / auß den Artickeln deß Glaubens genommen / verantwortet sind.

Gleicher Gestallt ist es auch auß andern Schrifften Lutheri deutlich dargethan / daß er nicht gehalten / daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Dann er schreibt / Genes. 3. daß die Natur bleibe / obs sie wol scheußlich verderbt sey / vnd nennet die Sünde vnd Todt mala separabilia, Genes. 38. solche Schäden / die von der verderbten Natur können gescheiden werden.

Derwegen trutzen wir billich auff den Consensum der alten vnd rechtgläubigen Kirchen / zu förderst aber auff den Consens der Schrifft / 3. Symbolorũ, Augspurgischer Confession / Apologiae, Schmalkaldischer Artickel / Catechismorum Lutheri / vnd anderer seiner Schrifften / etc. Vnd lassen vns daruon durch jhr vielfältiges Bücherschreiben vnd Schreyen nicht abweisen.

Daß fürgewandt wirdt / als solten wir vns auff den grossenSs. j. fa. 1. vnnd hernach. Hauffen ziehen / der vns bey pflichte / ist eine lauter Calumnia oder Läster Gedicht. Dañ warauff wir vns in dieser Sach gründen / ist bißhero gnugsam vorgestellet / darbey wirs auch bleiben lassen.

So macht auch dieses deß Gegentheils Lehre nicht gewiß / daß alle wege ď weniger Theil der Warheit zufället / weil jr nun wenig sind / so müsse derwegen jre Lehre Grundt haben. Dañ August. cõtra Secũdinũ Manich. cap. 26. schreibetrecht: Vide ne apud vos nimius horror impietatis faciat meritũ paucitatis. Talia quippe

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[112/0235] ser Seiten / in dem sie bezeugẽ / daß die Erbsünde sey einẽ tieffe Verderbung der Natur (im dritten Theil von der Sünde articulo 1.) mit nichten aber aussagen / daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Dann eine tieffe Verderbung der Natur seyn / vnd die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid selbst seyn / sind nicht einerley. Das D. Lutherus in seinen Catechismis vnsere Lehre von der Erbsünde vertheidige / ist droben augenscheinlich erwiesen / da vnsere Gründe / auß den Artickeln deß Glaubens genommen / verantwortet sind. Gleicher Gestallt ist es auch auß andern Schrifften Lutheri deutlich dargethan / daß er nicht gehalten / daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Dann er schreibt / Genes. 3. daß die Natur bleibe / obs sie wol scheußlich verderbt sey / vnd nennet die Sünde vnd Todt mala separabilia, Genes. 38. solche Schäden / die von der verderbten Natur können gescheiden werden. Derwegen trutzen wir billich auff den Consensum der alten vnd rechtgläubigen Kirchen / zu förderst aber auff den Consens der Schrifft / 3. Symbolorũ, Augspurgischer Confession / Apologiae, Schmalkaldischer Artickel / Catechismorum Lutheri / vnd anderer seiner Schrifften / etc. Vnd lassen vns daruon durch jhr vielfältiges Bücherschreiben vnd Schreyen nicht abweisen. Daß fürgewandt wirdt / als solten wir vns auff den grossen Hauffen ziehen / der vns bey pflichte / ist eine lauter Calumnia oder Läster Gedicht. Dañ warauff wir vns in dieser Sach gründen / ist bißhero gnugsam vorgestellet / darbey wirs auch bleiben lassen. Ss. j. fa. 1. vnnd hernach. So macht auch dieses deß Gegentheils Lehre nicht gewiß / daß alle wege ď weniger Theil der Warheit zufället / weil jr nun wenig sind / so müsse derwegen jre Lehre Grundt haben. Dañ August. cõtra Secũdinũ Manich. cap. 26. schreibetrecht: Vide ne apud vos nimius horror impietatis faciat meritũ paucitatis. Talia quippe

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/235>, abgerufen am 22.11.2024.