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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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gäntzlich darvon in der frölichen Aufferstehung gescheiden werden / so sey sie ein accidens oder etwas zufälliges am Menschen oder Menschlicher Natur / vnnd nicht deß Menschen verderbte Natur selbst. Das ist so klar vnd wahr / daß auch das Gegentheil selbst dieses Ohrts gestehen muß / die Erbsünde sey nicht ein selbständiges Wesen für sich selbst. Ist sie nuhn nicht ein selbständig Wesen für sich selbst / so kan sie ja kein Substantz oder die verderbte Natur ohn allen Vnderscheidt selbst seyn / sondern muß etwas zufälliges in der Natur oder Substantz deß Menschen seyn / das kan nimmermehr fehlen.

Ja / spricht das Gegentheil / die Erbsünde ist nicht ein selbständig Wesen / so ist sie auch nit als ein vnderschieden Ding im Menschlichen Wesen: Sondern sie ist deß Menschen gantz verderbte sündige Wesen selbst / darumb kan sie kein accidens seyn.

Wolan / das Gegentheil sagt hie / die Erbsünde sey nicht ein selbständig Wesen für sich selbst / vnd dringet doch gleichwol an diesem Ohrt / wie auch sonsten durchauß / mit Gewalt darauff / daß sie sey deß Menschen verderbte sündige Wesen selbst / vnnd kein accidens. Wie will aber das mit einander bestehen? Das verderbte sündige Wesen deß Menschen selbst ist ja kein accidens oder zufälliges Ding nicht / sondern es ist ein selbständiges Wesen oder eine selbständige Substantz für sich selbst / das kan niemandt verneinen. Ist nuhn das verderbte sündige Wesen deß Menschen die Erbsünde selbst / so muß ja vnwidersprechlich wahr seyn (das doch das Gegentheil verneinen will) daß die Erbsünde für sich selbst ein selbständig Wesen sey. Dann die verderbte Natur ist ja ein selbständig Wesen / oder aber / da es dieses nicht zulassen will / muß es zugeben / daß deß Menschen sündige verderbte Wesen keine Substantz / sondern ein accidens oder zufälliges Ding sey. Da wöllen wir gerne zusehen / wie das Gegentheil solchs zusammen reymen / vnnd miteinander vergleichen wölle.

So viel die gemeine Definition deß accidentis betrifft. Accidens ist ein solch Ding / das da kan bey oder vom Wesen eines

gäntzlich darvon in der frölichen Aufferstehung gescheiden werden / so sey sie ein accidens oder etwas zufälliges am Menschen oder Menschlicher Natur / vnnd nicht deß Menschen verderbte Natur selbst. Das ist so klar vnd wahr / daß auch das Gegentheil selbst dieses Ohrts gestehen muß / die Erbsünde sey nicht ein selbständiges Wesen für sich selbst. Ist sie nuhn nicht ein selbständig Wesen für sich selbst / so kan sie ja kein Substantz oder die verderbte Natur ohn allen Vnderscheidt selbst seyn / sondern muß etwas zufälliges in der Natur oder Substantz deß Menschen seyn / das kan nim̃ermehr fehlen.

Ja / spricht das Gegentheil / die Erbsünde ist nicht ein selbständig Wesen / so ist sie auch nit als ein vnderschiedẽ Ding im Menschlichen Wesen: Sondern sie ist deß Menschen gantz verderbte sündige Wesen selbst / darumb kan sie kein accidens seyn.

Wolan / das Gegentheil sagt hie / die Erbsünde sey nicht ein selbständig Wesen für sich selbst / vnd dringet doch gleichwol an diesem Ohrt / wie auch sonsten durchauß / mit Gewalt darauff / daß sie sey deß Menschen verderbte sündige Wesen selbst / vnnd kein accidens. Wie will aber das mit einander bestehen? Das verderbte sündige Wesen deß Menschen selbst ist ja kein accidens oder zufälliges Ding nicht / sondern es ist ein selbständiges Wesen oder eine selbständige Substantz für sich selbst / das kan niemandt verneinen. Ist nuhn das verderbte sündige Wesen deß Menschen die Erbsünde selbst / so muß ja vnwidersprechlich wahr seyn (das doch das Gegentheil verneinen will) daß die Erbsünde für sich selbst ein selbständig Wesen sey. Dañ die verderbte Natur ist ja ein selbständig Wesen / oder aber / da es dieses nicht zulassen will / muß es zugeben / daß deß Menschen sündige verderbte Wesen keine Substantz / sondern ein accidens oder zufälliges Ding sey. Da wöllen wir gerne zusehen / wie das Gegentheil solchs zusammen reymen / vnnd miteinander vergleichen wölle.

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[0198] gäntzlich darvon in der frölichen Aufferstehung gescheiden werden / so sey sie ein accidens oder etwas zufälliges am Menschen oder Menschlicher Natur / vnnd nicht deß Menschen verderbte Natur selbst. Das ist so klar vnd wahr / daß auch das Gegentheil selbst dieses Ohrts gestehen muß / die Erbsünde sey nicht ein selbständiges Wesen für sich selbst. Ist sie nuhn nicht ein selbständig Wesen für sich selbst / so kan sie ja kein Substantz oder die verderbte Natur ohn allen Vnderscheidt selbst seyn / sondern muß etwas zufälliges in der Natur oder Substantz deß Menschen seyn / das kan nim̃ermehr fehlen. Ja / spricht das Gegentheil / die Erbsünde ist nicht ein selbständig Wesen / so ist sie auch nit als ein vnderschiedẽ Ding im Menschlichen Wesen: Sondern sie ist deß Menschen gantz verderbte sündige Wesen selbst / darumb kan sie kein accidens seyn. Wolan / das Gegentheil sagt hie / die Erbsünde sey nicht ein selbständig Wesen für sich selbst / vnd dringet doch gleichwol an diesem Ohrt / wie auch sonsten durchauß / mit Gewalt darauff / daß sie sey deß Menschen verderbte sündige Wesen selbst / vnnd kein accidens. Wie will aber das mit einander bestehen? Das verderbte sündige Wesen deß Menschen selbst ist ja kein accidens oder zufälliges Ding nicht / sondern es ist ein selbständiges Wesen oder eine selbständige Substantz für sich selbst / das kan niemandt verneinen. Ist nuhn das verderbte sündige Wesen deß Menschen die Erbsünde selbst / so muß ja vnwidersprechlich wahr seyn (das doch das Gegentheil verneinen will) daß die Erbsünde für sich selbst ein selbständig Wesen sey. Dañ die verderbte Natur ist ja ein selbständig Wesen / oder aber / da es dieses nicht zulassen will / muß es zugeben / daß deß Menschen sündige verderbte Wesen keine Substantz / sondern ein accidens oder zufälliges Ding sey. Da wöllen wir gerne zusehen / wie das Gegentheil solchs zusammen reymen / vnnd miteinander vergleichen wölle. So viel die gemeine Definition deß accidentis betrifft. Accidens ist ein solch Ding / das da kan bey oder vom Wesen eines

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/198>, abgerufen am 22.11.2024.