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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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gendus apparuit, carnemque se habere etiam firmauit, dicens: Palpate & videte quia spiritus carnem & ossa non habet, sicut me videtis habere. Vnde constat, Apostolum non carnis substantiam negasse in regno Dei futuram, sed aut homines, qui secundum carnem viuunt, carnis & sanguinis nomine nuncupasse, aut ipsam carniscorruptionem, quae tum utique nulla erit. Das ist / Fleisch vnd Blut werden das Reich Gottes nicht besitzen. Wer dieses also verstehet / daß er meynet / daß dieser jrrdische Leib / den wir jetzt haben / in einen Himlischen Leib in der Aufferstehung solle verwandelt werden / daß diese Gliedmasse vnd dieses Fleisches Wesen nicht bleiben solten / der ist ohne Zweiffel zu straffen. Denn er wird erinnert durch den Leib deß HERRN / welcher nach seiner Aufferstehung in den vorigen Gliedmassen nicht alleine gesehen / sondern auch mit Händen angerüret vnnd befühlet worden. So zeuget er auch selbst vnd spricht: Fühlet vnd sehet / ein Geist hat nicht Fleisch vnd Beine / wie jhr sehet / daß ich habe. Darauß folgt / daß der Apostel nicht verneinet / daß im künfftigen Reich Gottes nicht das Wesen deß Fleisches seyn solte: Sondern daß er entweder die Menschen / die nach dem Fleisch leben / Fleisch vnd Blut nennet / oder die verderbung deß Fleisches verstehet / welche aller Ding dazumal nicht mehr seyn wirdt / etc.

In diesen Worten Augustini sind zwey Pünctlein sonderlich zu mercken: Das erste / daß dieses vnser Fleisch vnnd Blut nach der Substantz vnd Wesen bleiben solle. Es soll aber solcher Gestallt verändert werden / daß es / dem verklärten Leibe Christi nach / sein voriges Wesen behalte / vnnd alleine herrlich vnsterblich vnnd Heilig am selben werde. Darauß zu vernemen / daß Augustinus von keiner solchen wesentlichen Verwandelung deß Mensehens in ein ander Wesen / alterius speciei, &c. gewust / darauff das Gegentheil ohne Grundt der Schrifft so hefftig dringet. Das ander ist / daß Augustinus (wie auch D. Lutherus vber diesen Spruch 1. Cor. 15. Tom. 6. Ienen. &c.) gehalten / daß die Veränderung am Wesen deß

gendus apparuit, carnemque se habere etiam firmauit, dicens: Palpate & videte quia spiritus carnem & ossa non habet, sicut me videtis habere. Vnde constat, Apostolum non carnis substantiam negasse in regno Dei futuram, sed aut homines, qui secundùm carnem viuunt, carnis & sanguinis nomine nuncupasse, aut ipsam carniscorruptionem, quae tum utique nulla erit. Das ist / Fleisch vnd Blut werden das Reich Gottes nicht besitzen. Wer dieses also verstehet / daß er meynet / daß dieser jrrdische Leib / den wir jetzt haben / in einen Himlischen Leib in der Aufferstehung solle verwandelt werden / daß diese Gliedmasse vnd dieses Fleisches Wesen nicht bleiben solten / der ist ohne Zweiffel zu straffen. Denn er wird erinnert durch den Leib deß HERRN / welcher nach seiner Aufferstehung in den vorigen Gliedmassen nicht alleine gesehen / sondern auch mit Händen angerüret vnnd befühlet worden. So zeuget er auch selbst vnd spricht: Fühlet vnd sehet / ein Geist hat nicht Fleisch vnd Beine / wie jhr sehet / daß ich habe. Darauß folgt / daß der Apostel nicht verneinet / daß im künfftigen Reich Gottes nicht das Wesen deß Fleisches seyn solte: Sondern daß er entweder die Menschen / die nach dem Fleisch leben / Fleisch vnd Blut nennet / oder die verderbung deß Fleisches verstehet / welche aller Ding dazumal nicht mehr seyn wirdt / etc.

In diesen Worten Augustini sind zwey Pünctlein sonderlich zu mercken: Das erste / daß dieses vnser Fleisch vnnd Blut nach der Substantz vnd Wesen bleiben solle. Es soll aber solcher Gestallt verändert werdẽ / daß es / dem verklärten Leibe Christi nach / sein voriges Wesen behalte / vnnd alleine herrlich vnsterblich vnnd Heilig am selben werde. Darauß zu vernemen / daß Augustinus von keiner solchen wesentlichen Verwandelung deß Mensehens in ein ander Wesen / alterius speciei, &c. gewust / darauff das Gegentheil ohne Grundt der Schrifft so hefftig dringet. Das ander ist / daß Augustinus (wie auch D. Lutherus vber diesen Spruch 1. Cor. 15. Tom. 6. Ienen. &c.) gehalten / daß die Veränderung am Wesen deß

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/160>, abgerufen am 24.11.2024.