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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Endtlich / was D. Lutheri Wort Genes. cap. 3. anlanget: Die Erbsünde sey von dem Wesen deß Menschen / erkläret er sich selbst / wie er das (Wort) Wesen allda wölle verstanden haben / nemmlich nicht darvon / daß die Erbsünde deß verderbten Menschen Wesen vnd Natur selbst sey / wie das Gegentheil jhm seine Wort deutet: Sonder daß sie sey eine gantz tieffe vnnd grewliche Verderbung der gantzen Menschlichen Natur vnd Wesens. Dann also schreibt er an gemeldtem Ort / das Gifft der Erbsünde sey dermassen durch vnser Fleisch / Leib / Seele / Adern / Blut / Bein vnd Marck / im Willen / im Verstande / in der Vernunfft außgebreitet / daß es nicht alleine nicht vollkömmlich darauß könne getilget werden / sonder auch nicht erkandt wirdt / daß es Sünde sey. Vnd abermals: Die Natur bleibe wol / aber in viel Wege verderbt. Vnd Genes. 1. schreibet er: Manserunt quidem intellectus & voluntas, sed valde vitiata vtraque. Der Verstandt vnnd Wille sindt blieben / aber beyde vber die Massen sehr verderbt. Wie dann dergleichen Sprüche droben mehr auß Luthero eyngeführet. Also schreibt er auch 1. Tomo Ienensi: Essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando, sicut actuale. Das ist / Ich heisse die Erbsünde eine wesentliche Sünde / derwegen / daß wir sie durch die Geburt oder Empfängnüß vberkommen / vnd daß sie nicht also auffhöre / als die wirckliche Sünde. Darauß vberflüssig erscheinet / daß Lutherus mit dem Wort / essentiale oder wesentlich / das nicht wölle verstanden haben / daß nemmlich die Erbsünde deß verderbten Menschen Wesen oder Natur selbst sey: Sondern daß der Mensch in der Empfängnüß vnd Geburt in seinem Wesen die Erbsünde vberkomme / vnnd daß sie nicht auffhöre / wie die wircklichen Sünden zu weilen auffhören / vnnd nicht allzeit im Gang oder Lauff sindt.

Bleibet demnach fest vnnd vnwidersprechlich wahr / daß Christus die Erbsünde selbst nicht erlöset / sondern daß er vnser verderbte Natur von der Erbsünde erlöset habe / vnnd daß / wann

Endtlich / was D. Lutheri Wort Genes. cap. 3. anlanget: Die Erbsünde sey von dem Wesen deß Menschen / erkläret er sich selbst / wie er das (Wort) Wesen allda wölle verstanden haben / nem̃lich nicht darvon / daß die Erbsünde deß verderbten Menschen Wesen vnd Natur selbst sey / wie das Gegentheil jhm seine Wort deutet: Sonder daß sie sey eine gantz tieffe vnnd grewliche Verderbung der gantzen Menschlichen Natur vnd Wesens. Dann also schreibt er an gemeldtem Ort / das Gifft der Erbsünde sey dermassen durch vnser Fleisch / Leib / Seele / Adern / Blut / Bein vnd Marck / im Willen / im Verstande / in der Vernunfft außgebreitet / daß es nicht alleine nicht vollköm̃lich darauß könne getilget werden / sonder auch nicht erkandt wirdt / daß es Sünde sey. Vnd abermals: Die Natur bleibe wol / aber in viel Wege verderbt. Vnd Genes. 1. schreibet er: Manserunt quidem intellectus & voluntas, sed valde vitiata vtraque. Der Verstandt vnnd Wille sindt blieben / aber beyde vber die Massen sehr verderbt. Wie dann dergleichen Sprüche droben mehr auß Luthero eyngeführet. Also schreibt er auch 1. Tomo Ienensi: Essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando, sicut actuale. Das ist / Ich heisse die Erbsünde eine wesentliche Sünde / derwegen / daß wir sie durch die Geburt oder Empfängnüß vberkommen / vnd daß sie nicht also auffhöre / als die wirckliche Sünde. Darauß vberflüssig erscheinet / daß Lutherus mit dem Wort / essentiale oder wesentlich / das nicht wölle verstanden haben / daß nem̃lich die Erbsünde deß verderbten Menschen Wesen oder Natur selbst sey: Sondern daß der Mensch in der Empfängnüß vnd Geburt in seinem Wesen die Erbsünde vberkomme / vnnd daß sie nicht auffhöre / wie die wircklichen Sünden zu weilen auffhören / vnnd nicht allzeit im Gang oder Lauff sindt.

Bleibet demnach fest vnnd vnwidersprechlich wahr / daß Christus die Erbsünde selbst nicht erlöset / sondern daß er vnser verderbte Natur von der Erbsünde erlöset habe / vnnd daß / wann

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[0104] Endtlich / was D. Lutheri Wort Genes. cap. 3. anlanget: Die Erbsünde sey von dem Wesen deß Menschen / erkläret er sich selbst / wie er das (Wort) Wesen allda wölle verstanden haben / nem̃lich nicht darvon / daß die Erbsünde deß verderbten Menschen Wesen vnd Natur selbst sey / wie das Gegentheil jhm seine Wort deutet: Sonder daß sie sey eine gantz tieffe vnnd grewliche Verderbung der gantzen Menschlichen Natur vnd Wesens. Dann also schreibt er an gemeldtem Ort / das Gifft der Erbsünde sey dermassen durch vnser Fleisch / Leib / Seele / Adern / Blut / Bein vnd Marck / im Willen / im Verstande / in der Vernunfft außgebreitet / daß es nicht alleine nicht vollköm̃lich darauß könne getilget werden / sonder auch nicht erkandt wirdt / daß es Sünde sey. Vnd abermals: Die Natur bleibe wol / aber in viel Wege verderbt. Vnd Genes. 1. schreibet er: Manserunt quidem intellectus & voluntas, sed valde vitiata vtraque. Der Verstandt vnnd Wille sindt blieben / aber beyde vber die Massen sehr verderbt. Wie dann dergleichen Sprüche droben mehr auß Luthero eyngeführet. Also schreibt er auch 1. Tomo Ienensi: Essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando, sicut actuale. Das ist / Ich heisse die Erbsünde eine wesentliche Sünde / derwegen / daß wir sie durch die Geburt oder Empfängnüß vberkommen / vnd daß sie nicht also auffhöre / als die wirckliche Sünde. Darauß vberflüssig erscheinet / daß Lutherus mit dem Wort / essentiale oder wesentlich / das nicht wölle verstanden haben / daß nem̃lich die Erbsünde deß verderbten Menschen Wesen oder Natur selbst sey: Sondern daß der Mensch in der Empfängnüß vnd Geburt in seinem Wesen die Erbsünde vberkomme / vnnd daß sie nicht auffhöre / wie die wircklichen Sünden zu weilen auffhören / vnnd nicht allzeit im Gang oder Lauff sindt. Bleibet demnach fest vnnd vnwidersprechlich wahr / daß Christus die Erbsünde selbst nicht erlöset / sondern daß er vnser verderbte Natur von der Erbsünde erlöset habe / vnnd daß / wann

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/104>, abgerufen am 22.11.2024.