Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.schaftliche Gefahr eben darin, daß keine Aussicht auf Wieder- Es fragt sich nun, ob auch für diese Verhältnisse die obige 1) a. a. O. S. 114.
ſchaftliche Gefahr eben darin, daß keine Ausſicht auf Wieder- Es fragt ſich nun, ob auch fuͤr dieſe Verhaͤltniſſe die obige 1) a. a. O. S. 114.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0096" n="84"/> ſchaftliche Gefahr eben darin, daß keine Ausſicht auf Wieder-<lb/> beibringung eines erlittenen Verluſtes vorhanden iſt, wie ein<lb/> einmal gemachter Gewinn nicht zum Erſatze kuͤnftiger oder vor-<lb/> hergegangener Verluſte verwendet zu werden braucht, daß es<lb/> mithin verſchiedene Perſonen ſind, auf welche der eine und auf<lb/> welche der andere faͤllt. Der Grund hiervon kann ſowohl darin<lb/> liegen, daß eine Unternehmung nur auf eine einmalige oder<lb/> wenigſtens beſchraͤnkte Zahl von Operationen berechnet und nach<lb/> deren Vollendung ein fuͤr allemal zu Ende iſt, als darin, daß<lb/> die Urſache des Verluſtes ſo außerordentlicher Art iſt, daß man<lb/> nicht annehmen kann, ſie kehre auf eine beſtimmte wiederholte,<lb/> wenn auch noch ſo große Zahl von Operationen regelmaͤßig<lb/> wieder. Was in ſolchem Falle Einer verloren hat, das wird<lb/> ihm, wie geſagt, nicht wieder erſetzt, und umgekehrt braucht auch<lb/> derjenige, welcher hier mehr als die Koſten gewinnt, von dieſem<lb/> Ertrage nichts fuͤr Capitalerſatz in Abzug zu bringen, ſondern<lb/> der Mehrbetrag iſt reiner Unternehmergewinn. Dem entſpricht<lb/> auch das Verfahren des wirklichen Lebens. Von den Actionaͤren<lb/> der zwoͤlf engliſchen Gascompagnieen, welche nach Schoͤn <note place="foot" n="1)">a. a. O. S. 114.</note> 6 bis<lb/> 12 Procent Dividende gewaͤhren, erſetzt keiner den Actionaͤren der<lb/> uͤbrigen vierzig Geſellſchaften, welche nicht einmal die landesuͤblichen<lb/> Zinſen geben, ihre Verluſte. Jeder geſuchte Advocat kann einen<lb/> Theil ſeines Einkommens als eine Folge davon anſehen, daß<lb/> Viele, die mit ihm nach dem gleichen Ziele ſtrebten, daſſelbe<lb/> nicht erreicht haben; aber es wird ihm nicht einfallen, deshalb<lb/> dieſen Theil ſparend zuruͤckzulegen, ſondern er conſumirt ihn<lb/> eben auch, wie ſein uͤbriges Einkommen.</p><lb/> <p>Es fragt ſich nun, ob auch fuͤr dieſe Verhaͤltniſſe die obige<lb/> Regel gilt, die wir kurz dahin bezeichnen koͤnnen, daß der moͤg-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [84/0096]
ſchaftliche Gefahr eben darin, daß keine Ausſicht auf Wieder-
beibringung eines erlittenen Verluſtes vorhanden iſt, wie ein
einmal gemachter Gewinn nicht zum Erſatze kuͤnftiger oder vor-
hergegangener Verluſte verwendet zu werden braucht, daß es
mithin verſchiedene Perſonen ſind, auf welche der eine und auf
welche der andere faͤllt. Der Grund hiervon kann ſowohl darin
liegen, daß eine Unternehmung nur auf eine einmalige oder
wenigſtens beſchraͤnkte Zahl von Operationen berechnet und nach
deren Vollendung ein fuͤr allemal zu Ende iſt, als darin, daß
die Urſache des Verluſtes ſo außerordentlicher Art iſt, daß man
nicht annehmen kann, ſie kehre auf eine beſtimmte wiederholte,
wenn auch noch ſo große Zahl von Operationen regelmaͤßig
wieder. Was in ſolchem Falle Einer verloren hat, das wird
ihm, wie geſagt, nicht wieder erſetzt, und umgekehrt braucht auch
derjenige, welcher hier mehr als die Koſten gewinnt, von dieſem
Ertrage nichts fuͤr Capitalerſatz in Abzug zu bringen, ſondern
der Mehrbetrag iſt reiner Unternehmergewinn. Dem entſpricht
auch das Verfahren des wirklichen Lebens. Von den Actionaͤren
der zwoͤlf engliſchen Gascompagnieen, welche nach Schoͤn 1) 6 bis
12 Procent Dividende gewaͤhren, erſetzt keiner den Actionaͤren der
uͤbrigen vierzig Geſellſchaften, welche nicht einmal die landesuͤblichen
Zinſen geben, ihre Verluſte. Jeder geſuchte Advocat kann einen
Theil ſeines Einkommens als eine Folge davon anſehen, daß
Viele, die mit ihm nach dem gleichen Ziele ſtrebten, daſſelbe
nicht erreicht haben; aber es wird ihm nicht einfallen, deshalb
dieſen Theil ſparend zuruͤckzulegen, ſondern er conſumirt ihn
eben auch, wie ſein uͤbriges Einkommen.
Es fragt ſich nun, ob auch fuͤr dieſe Verhaͤltniſſe die obige
Regel gilt, die wir kurz dahin bezeichnen koͤnnen, daß der moͤg-
1) a. a. O. S. 114.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |