Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.ihm in seiner Eigenschaft als solcher zu, ist also wirklicher Unter- 2) Vom Unternehmergewinn zu unterscheiden sind ferner ihm in ſeiner Eigenſchaft als ſolcher zu, iſt alſo wirklicher Unter- 2) Vom Unternehmergewinn zu unterſcheiden ſind ferner <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0059" n="47"/> ihm in ſeiner Eigenſchaft als ſolcher zu, iſt alſo wirklicher Unter-<lb/> nehmergewinn. Der Beendigung einer Unternehmung iſt in<lb/> dieſer Beziehung der Abſchluß einer laͤngeren Periode gleich zu<lb/> achten, wo man annehmen kann, daß guͤnſtige und unguͤnſtige<lb/> Umſtaͤnde gegenſeitig ihre volle Wirkſamkeit geaͤußert haben. Bei<lb/> der gewoͤhnlichen Jahresrechnung muß man allerdings in vielen<lb/> Geſchaͤften bei einem etwaigen guͤnſtigen Ergebniß den Ueberſchuß<lb/> zur Deckung der Verluſte unguͤnſtiger Jahre bei Seite legen, nach<lb/> einem laͤngeren Zeitraum jedoch mag man billig annehmen, Gunſt<lb/> und Ungunſt der Verhaͤltniſſe habe ſich gleichmaͤßig erſchoͤpft, einen<lb/> Abſchluß machen und einen verbleibenden Ueberſchuß als reinen<lb/> Gewinn des Unternehmers betrachten.</p><lb/> <p>2) Vom Unternehmergewinn zu unterſcheiden ſind ferner<lb/> diejenigen Theile des Einkommens des Unternehmers, die nur<lb/> die durch unmittelbaren Austauſch ſeiner Capitalnutzungen und<lb/> Arbeitsleiſtungen zu erlangen geweſene Einnahme erſetzen. Und<lb/> zwar iſt hier Eins wohl zu beachten. Zu den Geſetzen, welche<lb/> die Hoͤhe des Zinſes und Lohnes beſtimmen, gehoͤrt es, daß<lb/> dieſelbe ſich nicht nach der auf eine Production wirklich verwen-<lb/> deten Nutzungs- und Arbeitsmenge, ſondern nach den Capital-<lb/> und Arbeitskraͤften richtet, deren anderweite Anwendung den<lb/> Darleihern und Arbeitern unmoͤglich gemacht worden iſt. Hier-<lb/> auf gruͤndet es ſich z. B., daß ſolche Gewerbe, die ihre Arbeiter<lb/> nur waͤhrend der guͤnſtigen Jahreszeit beſchaͤftigen, einen hoͤheren<lb/> Lohn zahlen muͤſſen, als diejenigen, welche das ganze Jahr hin-<lb/> durch arbeiten laſſen. Wenn man ein Grundſtuͤck, das ſeinem<lb/> Eigenthuͤmer eine hohe Rente abwerfen wuͤrde, ſo bald er es<lb/> zu Bauplaͤtzen verwendete, pachtet, um es als Park zu benutzen,<lb/> ſo darf man nicht weniger dafuͤr bezahlen, als Jener im erſterm<lb/> Falle erhoben haͤtte. Einem Gelehrten von Ruf, der Elementar-<lb/> unterricht geben ſoll, muß das Honorar dafuͤr den fuͤr Arbeiten<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [47/0059]
ihm in ſeiner Eigenſchaft als ſolcher zu, iſt alſo wirklicher Unter-
nehmergewinn. Der Beendigung einer Unternehmung iſt in
dieſer Beziehung der Abſchluß einer laͤngeren Periode gleich zu
achten, wo man annehmen kann, daß guͤnſtige und unguͤnſtige
Umſtaͤnde gegenſeitig ihre volle Wirkſamkeit geaͤußert haben. Bei
der gewoͤhnlichen Jahresrechnung muß man allerdings in vielen
Geſchaͤften bei einem etwaigen guͤnſtigen Ergebniß den Ueberſchuß
zur Deckung der Verluſte unguͤnſtiger Jahre bei Seite legen, nach
einem laͤngeren Zeitraum jedoch mag man billig annehmen, Gunſt
und Ungunſt der Verhaͤltniſſe habe ſich gleichmaͤßig erſchoͤpft, einen
Abſchluß machen und einen verbleibenden Ueberſchuß als reinen
Gewinn des Unternehmers betrachten.
2) Vom Unternehmergewinn zu unterſcheiden ſind ferner
diejenigen Theile des Einkommens des Unternehmers, die nur
die durch unmittelbaren Austauſch ſeiner Capitalnutzungen und
Arbeitsleiſtungen zu erlangen geweſene Einnahme erſetzen. Und
zwar iſt hier Eins wohl zu beachten. Zu den Geſetzen, welche
die Hoͤhe des Zinſes und Lohnes beſtimmen, gehoͤrt es, daß
dieſelbe ſich nicht nach der auf eine Production wirklich verwen-
deten Nutzungs- und Arbeitsmenge, ſondern nach den Capital-
und Arbeitskraͤften richtet, deren anderweite Anwendung den
Darleihern und Arbeitern unmoͤglich gemacht worden iſt. Hier-
auf gruͤndet es ſich z. B., daß ſolche Gewerbe, die ihre Arbeiter
nur waͤhrend der guͤnſtigen Jahreszeit beſchaͤftigen, einen hoͤheren
Lohn zahlen muͤſſen, als diejenigen, welche das ganze Jahr hin-
durch arbeiten laſſen. Wenn man ein Grundſtuͤck, das ſeinem
Eigenthuͤmer eine hohe Rente abwerfen wuͤrde, ſo bald er es
zu Bauplaͤtzen verwendete, pachtet, um es als Park zu benutzen,
ſo darf man nicht weniger dafuͤr bezahlen, als Jener im erſterm
Falle erhoben haͤtte. Einem Gelehrten von Ruf, der Elementar-
unterricht geben ſoll, muß das Honorar dafuͤr den fuͤr Arbeiten
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