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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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übrig bleibt, gehört dem Unternehmer und bildet sein Einkommen
aus der Unternehmung. In so weit, als dasselbe nicht mehr
beträgt, als diejenigen Summen, welche durch unmittelbaren
Austausch der eignen Arbeiten und Nutzungen des Unternehmers
zu erhalten gewesen wären, ist es als eine Entschädigung für
diese, also als Lohn und Zins zu betrachten. In so weit, als
es diesen Betrag jedoch übersteigt, erscheint es als ein rein auf
seiner Stellung als Unternehmer beruhendes Einkommen und
wird deshalb mit dem Namen Unternehmergewinn be-
zeichnet. --

Der Unternehmergewinn ist also derjenige Theil des Ein-
kommens aus dem Unternehmen, welcher dem Unternehmer als
solchem zufällt. Hieraus folgt:

vorzugsweise Rente nennen, in der Bodenrente meistentheils ein Zins mit
enthalten. Schon deshalb dürfte es zu entschuldigen sein, wenn wir der
Kürze halber die Rente nicht besonders aufführen. Hierzu kommt aber ein
Zweites, nämlich daß für den Unternehmer der Entstehungsgrund, welcher
die Rente vom Zinse unterscheidet, etwas Unwesentliches ist. Für ihn nimmt
die Rente durchaus die Bedeutung eines Zinses an. Wenn er für seine Zwecke
ein Grundstück pachtet, so fragt er nicht, aus welchem Grunde der Eigen-
thümer eine Entschädigung verlangen kann. Dieser erscheint ihm in dem
einen wie in dem andern Falle als der Inhaber eines Capitals, der für
dessen Nutzung einen Entgelt verlangt. Kaum der Bemerkung bedarf es,
daß wir, indem wir die Rente mit unter den Kosten begreifen, dem bekann-
ten Satze, daß die Rente keinen Theil der Productionskosten ausmache, nicht
widersprechen. Dieser Satz ist nämlich vom Standpunkte der Volkswirthschaft
ganz richtig. Dort, wo es sich um die für eine Production von einem Volke
im Ganzen zu bringenden Opfer handelt, macht die Rente keinen Unterschied.
Die Rente ändert nicht die Production, sondern nur die Vertheilung des Volks-
vermögens. Aber für den einzelnen Unternehmer, auf dessen Standpunkt
wir uns hier stellen, bildet die Rente, die er bezahlen muß, allerdings einen
Theil der Kosten. Vergl. übrigens über die Rente das vierte Capitel,
Abschn. III.

uͤbrig bleibt, gehoͤrt dem Unternehmer und bildet ſein Einkommen
aus der Unternehmung. In ſo weit, als daſſelbe nicht mehr
betraͤgt, als diejenigen Summen, welche durch unmittelbaren
Austauſch der eignen Arbeiten und Nutzungen des Unternehmers
zu erhalten geweſen waͤren, iſt es als eine Entſchaͤdigung fuͤr
dieſe, alſo als Lohn und Zins zu betrachten. In ſo weit, als
es dieſen Betrag jedoch uͤberſteigt, erſcheint es als ein rein auf
ſeiner Stellung als Unternehmer beruhendes Einkommen und
wird deshalb mit dem Namen Unternehmergewinn be-
zeichnet. —

Der Unternehmergewinn iſt alſo derjenige Theil des Ein-
kommens aus dem Unternehmen, welcher dem Unternehmer als
ſolchem zufaͤllt. Hieraus folgt:

vorzugsweiſe Rente nennen, in der Bodenrente meiſtentheils ein Zins mit
enthalten. Schon deshalb dürfte es zu entſchuldigen ſein, wenn wir der
Kürze halber die Rente nicht beſonders aufführen. Hierzu kommt aber ein
Zweites, nämlich daß für den Unternehmer der Entſtehungsgrund, welcher
die Rente vom Zinſe unterſcheidet, etwas Unweſentliches iſt. Für ihn nimmt
die Rente durchaus die Bedeutung eines Zinſes an. Wenn er für ſeine Zwecke
ein Grundſtück pachtet, ſo fragt er nicht, aus welchem Grunde der Eigen-
thümer eine Entſchädigung verlangen kann. Dieſer erſcheint ihm in dem
einen wie in dem andern Falle als der Inhaber eines Capitals, der für
deſſen Nutzung einen Entgelt verlangt. Kaum der Bemerkung bedarf es,
daß wir, indem wir die Rente mit unter den Koſten begreifen, dem bekann-
ten Satze, daß die Rente keinen Theil der Productionskoſten ausmache, nicht
widerſprechen. Dieſer Satz iſt nämlich vom Standpunkte der Volkswirthſchaft
ganz richtig. Dort, wo es ſich um die für eine Production von einem Volke
im Ganzen zu bringenden Opfer handelt, macht die Rente keinen Unterſchied.
Die Rente ändert nicht die Production, ſondern nur die Vertheilung des Volks-
vermögens. Aber für den einzelnen Unternehmer, auf deſſen Standpunkt
wir uns hier ſtellen, bildet die Rente, die er bezahlen muß, allerdings einen
Theil der Koſten. Vergl. übrigens über die Rente das vierte Capitel,
Abſchn. III.
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[45/0057] uͤbrig bleibt, gehoͤrt dem Unternehmer und bildet ſein Einkommen aus der Unternehmung. In ſo weit, als daſſelbe nicht mehr betraͤgt, als diejenigen Summen, welche durch unmittelbaren Austauſch der eignen Arbeiten und Nutzungen des Unternehmers zu erhalten geweſen waͤren, iſt es als eine Entſchaͤdigung fuͤr dieſe, alſo als Lohn und Zins zu betrachten. In ſo weit, als es dieſen Betrag jedoch uͤberſteigt, erſcheint es als ein rein auf ſeiner Stellung als Unternehmer beruhendes Einkommen und wird deshalb mit dem Namen Unternehmergewinn be- zeichnet. — Der Unternehmergewinn iſt alſo derjenige Theil des Ein- kommens aus dem Unternehmen, welcher dem Unternehmer als ſolchem zufaͤllt. Hieraus folgt: 1) 1) vorzugsweiſe Rente nennen, in der Bodenrente meiſtentheils ein Zins mit enthalten. Schon deshalb dürfte es zu entſchuldigen ſein, wenn wir der Kürze halber die Rente nicht beſonders aufführen. Hierzu kommt aber ein Zweites, nämlich daß für den Unternehmer der Entſtehungsgrund, welcher die Rente vom Zinſe unterſcheidet, etwas Unweſentliches iſt. Für ihn nimmt die Rente durchaus die Bedeutung eines Zinſes an. Wenn er für ſeine Zwecke ein Grundſtück pachtet, ſo fragt er nicht, aus welchem Grunde der Eigen- thümer eine Entſchädigung verlangen kann. Dieſer erſcheint ihm in dem einen wie in dem andern Falle als der Inhaber eines Capitals, der für deſſen Nutzung einen Entgelt verlangt. Kaum der Bemerkung bedarf es, daß wir, indem wir die Rente mit unter den Koſten begreifen, dem bekann- ten Satze, daß die Rente keinen Theil der Productionskoſten ausmache, nicht widerſprechen. Dieſer Satz iſt nämlich vom Standpunkte der Volkswirthſchaft ganz richtig. Dort, wo es ſich um die für eine Production von einem Volke im Ganzen zu bringenden Opfer handelt, macht die Rente keinen Unterſchied. Die Rente ändert nicht die Production, ſondern nur die Vertheilung des Volks- vermögens. Aber für den einzelnen Unternehmer, auf deſſen Standpunkt wir uns hier ſtellen, bildet die Rente, die er bezahlen muß, allerdings einen Theil der Koſten. Vergl. übrigens über die Rente das vierte Capitel, Abſchn. III.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/57>, abgerufen am 28.11.2024.